BEK 2023 91
Präsidial
29. September 2023Deutsch7 min
1. Mit Schreiben vom 4. April 2023 ersuchte Rechtsanwalt B.________ namens A.________ den Polizeiposten Siebnen um Mitteilung, bei welchem Staatsanwalt die Strafanzeige seines Mandanten gegen seine Mutter und seinen Stiefvater hängig sei (KG-act. 1/3 = SU 2023 6850 act. 10). Am 12. April 2023 ersuchte Rechtsanwalt B.________ Staatsanwalt C.________ um seine Ernennung als „amtlichen Geschädigtenvertreter“ und bekundete „ein grosses Interesse“ seines Mandanten an einer beförderlichen Behandlung seiner Anzeige gegen seine Mutter und seinen Stiefvater wegen mehrfacher Drohung, weil sein Stiefvater über eine Schusswaffe und Munition verfüge (KG-act. 1/4 = SU 2023 5862 act. 8). Ausserdem beantragte er die Sicherstellung der Schusswaffe und die Fallführung durch Personen, die keinerlei privaten Kontakt mit den beiden Beschuldigten hätten (ebd.). Mit Schreiben vom 28. Juni 2023 ersuchte der Anwalt um Aktenzustellung und erinnerte den Staatsanwalt an sein früheres unbeantwortet gebliebenes Schreiben vom 12. April 2023 unter Bekundung seines Befremdens sowie mit dem Hinweis, dass Verfahren wegen häuslicher Gewalt beförderlich zu behandeln seien (SU 2023 5862 act. 9). Der Staatsanwalt teilte ihm mit Schreiben vom 4. Juli 2023 unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit ans Kantonsgericht mit, mangels Polizeirapports ihn „weiter vertrösten“ zu müssen und im Übrigen keine Veranlassung zu Sofortmassnahmen, insbesondere allfällige Sicherstellungen von Waffen gehabt zu haben (KG-act. 1/5 = SU 2023 5862 act. 10).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 29. September 2023
BEK 2023 91
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
betreffend
Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung
(Beschwerde vom 12. Juli 2023, SU 2023 5862 und 6850);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit Schreiben vom 4. April 2023 ersuchte Rechtsanwalt B.________ namens A.________ den Polizeiposten Siebnen um Mitteilung, bei welchem Staatsanwalt die Strafanzeige seines Mandanten gegen seine Mutter und seinen Stiefvater hängig sei (KG-act. 1/3 = SU 2023 6850 act. 10). Am 12. April 2023 ersuchte Rechtsanwalt B.________ Staatsanwalt C.________ um seine Ernennung als „amtlichen Geschädigtenvertreter“ und bekundete „ein grosses Interesse“ seines Mandanten an einer beförderlichen Behandlung seiner Anzeige gegen seine Mutter und seinen Stiefvater wegen mehrfacher Drohung, weil sein Stiefvater über eine Schusswaffe und Munition verfüge (KG-act. 1/4 = SU 2023 5862 act. 8). Ausserdem beantragte er die Sicherstellung der Schusswaffe und die Fallführung durch Personen, die keinerlei privaten Kontakt mit den beiden Beschuldigten hätten (ebd.). Mit Schreiben vom 28. Juni 2023 ersuchte der Anwalt um Aktenzustellung und erinnerte den Staatsanwalt an sein früheres unbeantwortet gebliebenes Schreiben vom 12. April 2023 unter Bekundung seines Befremdens sowie mit dem Hinweis, dass Verfahren wegen häuslicher Gewalt beförderlich zu behandeln seien (SU 2023 5862 act. 9). Der Staatsanwalt teilte ihm mit Schreiben vom 4. Juli 2023 unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit ans Kantonsgericht mit, mangels Polizeirapports ihn „weiter vertrösten“ zu müssen und im Übrigen keine Veranlassung zu Sofortmassnahmen, insbesondere allfällige Sicherstellungen von Waffen gehabt zu haben (KG-act. 1/5 = SU 2023 5862 act. 10).
Erwägungen
1.
Mit Schreiben vom 4. April 2023 ersuchte Rechtsanwalt B.________ namens A.________ den Polizeiposten Siebnen um Mitteilung, bei welchem Staatsanwalt die Strafanzeige seines Mandanten gegen seine Mutter und seinen Stiefvater hängig sei (KG-act. 1/3 = SU 2023 6850 act. 10). Am 12. April 2023 ersuchte Rechtsanwalt B.________ Staatsanwalt C.________ um seine Ernennung als „amtlichen Geschädigtenvertreter“ und bekundete „ein grosses Interesse“ seines Mandanten an einer beförderlichen Behandlung seiner Anzeige gegen seine Mutter und seinen Stiefvater wegen mehrfacher Drohung, weil sein Stiefvater über eine Schusswaffe und Munition verfüge (KG-act. 1/4 = SU 2023 5862 act. 8). Ausserdem beantragte er die Sicherstellung der Schusswaffe und die Fallführung durch Personen, die keinerlei privaten Kontakt mit den beiden Beschuldigten hätten (ebd.). Mit Schreiben vom 28. Juni 2023 ersuchte der Anwalt um Aktenzustellung und erinnerte den Staatsanwalt an sein früheres unbeantwortet gebliebenes Schreiben vom 12. April 2023 unter Bekundung seines Befremdens sowie mit dem Hinweis, dass Verfahren wegen häuslicher Gewalt beförderlich zu behandeln seien (SU 2023 5862 act. 9). Der Staatsanwalt teilte ihm mit Schreiben vom 4. Juli 2023 unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit ans Kantonsgericht mit, mangels Polizeirapports ihn „weiter vertrösten“ zu müssen und im Übrigen keine Veranlassung zu Sofortmassnahmen, insbesondere allfällige Sicherstellungen von Waffen gehabt zu haben (KG-act. 1/5 = SU 2023 5862 act. 10).
Dispositiv
2. Mit Eingabe vom 12. Juli 2023 beschwert sich Rechtsanwalt B.________ wegen Rechtsverweigerung resp. Rechtsverzögerung und beantragt, es sei eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes durch die Staatsanwaltschaft festzustellen und diese anzuweisen, die Strafuntersuchung beförderlich zu behandeln. Es sei seinem Mandanten für seine Person die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft teilte dem Kantonsgericht zunächst mit, dass die Polizeiakten bei ihr immer noch nicht eingegangen seien und ersucht um eine Fristverlängerung. Sie sei jedoch zum Schluss gekommen, dass mit der Behandlung der Anträge des Beschwerdeführers bis zum Akteneingang zugewartet werden könne und die Polizei habe in eigener Regie entschieden, zur polizeilichen Gefahrenabwehr keine Waffen sicherzustellen. Da sich aus der Anzeige von A.________ mehrere Straffälle entwickelten, sei die längere Bearbeitungsdauer durch die Polizei ohne Weiteres zu rechtfertigen (KG-act. 3). Innert verlängerter Frist stellte die Staatsanwaltschaft am 10. August 2023 die Akten zu und ersucht um Abweisung der Beschwerde (KG-act. 5). Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen.
3. Das Unterlassen von Verfahrenshandlungen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft können mit an keine Frist gebundener Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung bei der Beschwerdeinstanz gerügt werden (Art. 393 Abs. 1 und 2 je lit. a i.V.m. 396 StPO). Indes muss die sich beschwerende Partei vorgängig bei der betroffenen Amtsstelle interveniert haben, um diese zu veranlassen, in kurzer Zeit zu handeln (Keller, SK, 3. A. 2020, Art. 396 N 8 m.H.; Guidon, BSK, 3. A. 2023, Art. 396 StPO N 17; BEK 2020 104 vom 25. August 2020 E. 3.a m.H.; BGer 1B_55/2017 E. 3.3). Vorliegend legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich, inwiefern bei der Staatsanwaltschaft mit dem entsprechenden Hinweis auf Rechtsverzögerung Verfahrenshandlungen innert kurzer Zeit verlangt worden wären. Somit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen ist sie gegenstandslos geworden, soweit die Polizeiakten nun bei der Staatsanwaltschaft eingegangen sind (Keller, ebd. N 8a).
4. Der Beschwerdeführer macht geltend: Während auf der Homepage des Kantons Schwyz ein grosses Engagement für Opfer häuslicher Gewalt angezeigt werde, erlebe der Beschwerdeführer als Opfer häuslicher Gewalt das Verhalten der Polizei und der Staatsanwaltschaft als persönliche Geringschätzung. Es sei nicht erklärbar, weshalb die Polizei nach drei Monaten nicht in der Lage sei, einen Polizeirapport zu den angezeigten Drohungen zu verfassen. Es sei immer noch keine Strafuntersuchung eröffnet worden, wodurch dem Beschwerdeführer jegliche Akteneinsicht verwehrt sei und seine Anträge nicht behandelt, resp. ohne Mitteilung abgewiesen würden. Dazu ist trotz Nichteintretens (vgl. oben E. 3) zu bemerken, dass in den genannten Homepage-Informationen darauf hingewiesen wird, dass die Polizei erste Abklärungen vornimmt. Die Polizeirapporte vom 25. Juli 2023 beziehen sich unter anderem auf am 7. März 2023 auf dem Polizeiposten angezeigte Drohungen der Mutter vom 22. Februar 2023 in Siebnen (vgl. SU 2023 6850 act. 1 S. 1 2. Kurzsachverhalt und S. 6 i.V.m. act. 3 Fragen 20 ff.). Insoweit ist die Annahme der Staatsanwaltschaft nicht nachvollziehbar, zwischen beanzeigter Tat und Strafanzeige seien mehr als sechs Monate vergangen. Abgesehen davon haben allfällige Verletzungen des Beschleunigungsgebotes zu Gunsten des Beschuldigten grundsätzlich vom Strafrichter zu beurteilende Folgen, die hier nicht zu prüfen sind. In diesem Sinne steht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht der Nachweis einer Missachtung des Beschleunigungsgebotes im Vordergrund. Im Übrigen decken sich der amtlich verbeiständete, noch minderjährige Beschwerdeführer und seine Mutter bzw. sein Stiefvater gegenseitig mit Anzeigen ein. Laut unbestrittener Auskunft der Staatsanwaltschaft ist ein Dossier gegen den zeitnah einvernommenen Beschwerdeführer bei der Jugendanwaltschaft hängig. Unter diesen Umständen ist noch keine Rechtsverzögerung ersichtlich, wenn die diversen Einvernahmen und die Erstellung der Polizeirapporte gut vier Monate dauerten und diese Akten rund fünf Monate später an die Staatsanwaltschaft gelangten.
5. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten (vgl. oben E. 3). Es sind trotz Aussichtslosigkeit der Beschwerde, zufolge missverständlichen Rechtsmittelhinweiseses der Staatsanwaltschaft keine Kosten zu erheben;-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten an die 2. Abteilung und 1/A an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/A).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Versand
29. September 2023 kau
BEK 2023 91
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
BEK 2020 104
1B_55/2017
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF