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Entscheid

BEK 2023 92

Präsidial

1. Dezember 2023Deutsch7 min

1. Die I.________ erstattete gegen F.________, CEO der G.________ AG und A.________ AG am 5. April 2022 Strafanzeige betreffend ungetreue

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 1. Dezember 2023

BEK 2023 92

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt B.________,

2. C.________,

Beschuldigter und Beschwerdegegner,

erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

Einstellung Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Juli 2023, SU 2022 3412);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die I.________ erstattete gegen F.________, CEO der G.________ AG und A.________ AG am 5. April 2022 Strafanzeige betreffend ungetreue

Geschäftsbesorgung und eventuell andere Delikte (U-act. 8.1.001). Dem

Beschuldigten wird vorgeworfen, seit 2012 Leistungen einer externen Buchhaltungsgesellschaft von rund Fr. 600’000.00 sowie Löhne und Dienstleistungen für Mitarbeiter der G.________ AG zu Unrecht der A.________ AG verrechnet zu haben.

a) Die Staatsanwaltschaft eröffnete eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten (U-act. 9.1.001), zweifelte indes die Parteistellung der Straf-anzeigeerstatterin an (U-act. 3.1.005), worauf sich am 30. Januar 2023 die A.________ AG als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt konstituierte

(U-act. 3.2.002) und mitteilte, ihre Interessen durch H.________ der I.________ vertreten zu lassen (U-act. 3.2.005). Nach Untersuchungsabschluss (U-act. 31.1.001) wies die Staatsanwaltschaft am 3. Juli 2023 dessen Beweis­ergänzungsanträge ab (U-act. 31.1.011) und stellte das Strafverfahren gegen den Beschuldigten betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit seiner Funktion als CEO der A.________ AG bezüglich Ausgaben für die Führung der Buchhaltung und Lohnkosten für zwei Mitarbeiter ein.

b) Namens der A.________ AG erhebt H.________ als Einzelzeichnungsberechtigter dieser Gesellschaft rechtzeitig Beschwerde an das Kantonsgericht. Er beantragt, die Einstellungsverfügung aufzuheben und das Verfahren zwecks Weiterführung und Ergänzung der Untersuchung sowie anschliessender (eventualiter nur) Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft mit der Weisung zur Befragung von weiteren drei Personen zurückzuweisen

(KG-act. 1). Die Staatsanwaltschaft beantragt vernehmlassend, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 4). Der Beschuldigte verlangt mangels gültiger Konstitutionserklärung auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter das Rechtsmittel abzuweisen (KG-act. 8). Der Beschwerdeführerin ging ein Doppel der Beschwerdeant­wort des Beschuldigten inkl. Beilagen (KG-act. 10) zur Kenntnisnahme zu, womit ihr das freiwillige Replikrecht gewährt wurde, wie dies die Verteidigung unwidersprochen in der Eingabe zur eingereichten Honorarnote feststellte (KG-act. 11), die der Beschwerdeführerin samt Beilage ebenfalls zugestellt wurde (KG-act. 12).

Erwägungen

2.

Den Nichteintretensantrag begründet der Beschuldigte damit, dass sich die Beschwerdeführerin nicht gültig konstituiert habe. Die Anträge auf eine Forderungsklage über Fr. 320’000.00 und die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung hätten an der Verwaltungsratssitzung der Beschwerdeführerin vom 21. März 2022 die nach dem Organisationsreglement erforderliche einstimmige Zustimmung verfehlt (vgl. KG-act. 8/1 und 8/2). Deshalb sei die Strafanzeige von Vertretern der nicht direkt geschädigten und nicht als Privatklägerin zugelassenen I.________ und nicht von der Beschwerdeführerin eingereicht worden.

a) Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen

(Art. 382 Abs. 1 StPO). Damit steht die Rechtsmittellegitimation grundsätzlich Verfahrensbeteiligten zu, die unmittelbar in ihren Rechten betroffen sind. Geschädigte, die sich bis zum Abschluss des Vorverfahrens nicht als Privatklägerschaft konstituiert haben, können eine Verfahrenseinstellung mangels Parteistellung allerdings nicht anfechten, es sei denn, sie haben noch keine

Gelegenheit gehabt, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern (Bähler, BSK, 3. A. 2023, Art. 382 StPO N 1 m.H.; BGer 6B_1337/2016 vom 2. Juni 2017 E. 2.1.2; BGE 141 IV 380 E. 2.2). Ist die Beschwerdelegitimation nicht offensichtlich gegeben, ist sie darzulegen (Lieber SK-Kommentar, 3. A. 2020, Art. 382 StPO ebd. N 7c; Bähler, ebd. N 4; BEK 2016 144 E. 2.b; BGer 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1; BGer 1B_55/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1).

b) In der Beschwerde beruft sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Legitimation ohne weitere Erklärungen auf eine Konstituierung im Strafverfahren (vgl. oben E. 1). Den Einwänden des Beschuldigten in der Beschwerde­ant­wort gegen die Gültigkeit dieser Konstituierung opponiert sie nicht.

Namentlich macht sie nicht geltend, das eingereichte Organisationsreglement, das eine einstimmige Beschlussfassung des Verwaltungsrats zur Einleitung von Gerichtsverfahren und sonstigen Verfahren mit einem Streitwert von mehr als Fr. 250’000.00 vorsieht (KG-act. 8/1 Ziff. II/4.2 i.V.m. Ziff. V/1.3/8), sei nicht anwendbar. Ebenso wenig opponiert sie der Ansicht des Beschuldigten, dass es an einer erforderlichen einstimmigen Beschlussfassung ihres Verwaltungsrats zur Mitwirkung am Strafverfahren als Straf- und Zivilkläger fehlt bzw. eine solche an der Sitzung vom 21. März 2022 nicht zustande gekommen ist. Mithin erscheinen die Unterzeichner des Konstituierungsschreibens vom 30. Januar 2023 (U-act. 3.2.002) weder zu den entsprechenden Erklärungen für die Beschwerdeführerin noch zur Ermächtigung von H.________ zur Vertretung der Interessen der Beschwerdeführerin (U-act. 3.2.005) befugt. Demzufolge ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin, obwohl sie dazu Gelegenheit hatte, nicht rechtzeitig im Strafverfahren gültig als Privatklägerin konstituierte. Damit ist sie nicht Partei im Sinne von Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b und Art. 118 f. StPO und mithin nicht legitimiert, Beschwerde zu erheben.

c) Im Übrigen ist weder offensichtlich noch dargelegt, dass H.________ namens der Beschwerdeführerin vertretungsbefugt, insbesondere zur Beschwerdeerhebung ermächtigt ist. Zwar ist er seit dem xx.xx.2023 im Handelsregister als Einzelzeichnungsberechtigter eingetragen (KG-act. 1/1). Indes ist die Erteilung von Prokuren und allgemeinen Handlungsvollmachten ebenfalls einer einstimmigen Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat vorbehalten (vgl. KG-act. 8/1 Ziff. V/1/10), welche die Beschwerdeführerin auch nach der Beschwerdeant­wort des Beschuldigten nicht einreichte. Insoweit scheint H.________ nicht gültig ermächtigt zu sein, die A.________ AG in ein

Beschwerdeverfahren zu involvieren (dazu Reitze, BSK, 7. A. 2022, Art. 54/55 ZGB N 23 ff.).

Dispositiv

3. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der unterliegenden Beschwerdeführerin (Art. 428 StPO). Im vorliegenden die Einstellung in einem Offizialdelikt betreffenden Beschwerdeverfahren kann dem Antrag des Beschuldigten auf eine mit der nachgereichten Honorarnote

(KG-act. 11) unbelegten (s. BGer 6B_375/2016 vom 28.6.2016 E. 2.4 und 3.3) Entschädigung durch die Beschwerdeführerin nicht entsprochen werden

(BGE 147 IV 47). Aufgrund des auf eine Entschädigung durch die Beschwerde­führerin beschränkten Antrags ist von einem Verzicht auf eine Entschädigung durch den Staat auszugehen (BGE 146 IV 332);-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der geleisteten Sicherheit gedeckt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/A an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 3. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

1. Dezember 2023 amu

BEK 2023 92

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

6B_1337/2016

BGE 141 IV 380ATF 141 IV 380DTF 141 IV 380

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

BEK 2016 144

1B_339/2016

1B_55/2021

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP

Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP

Art. 54 ZGBart. 54 CCart. 54 CC

Art. 55 ZGBart. 55 CCart. 55 CC

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

6B_375/2016

BGE 147 IV 47ATF 147 IV 47DTF 147 IV 47

BGE 146 IV 332ATF 146 IV 332DTF 146 IV 332

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF