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Entscheid

BEK 2023 93

Präsidial

19. Oktober 2023Deutsch4 min

1. Der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Küssnacht wies als untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde des Schuldners A.________ in der Pfändung Nr. xx des Betreibungsamtes Küssnacht zusammenfassend mit der Begründung ab, die rechtzeitig angekündigte Pfändung als Ganzes samt der Lohnpfändung sei nicht zu beanstanden (angef. Verfügung E. 4.b). Zudem stellte er unter anderem fest, dass im Zeitpunkt der Beschwerde die Pfändungsurkunde unbestrittenermassen noch nicht erstellt gewesen sei (ebd. E. 4.b und d). Gegen diese Verfügung beschwert sich der Schuldner rechtzeitig beim Kantonsgericht. Er beantragt, der Pfändung von 200 GmbH-Stamm­anteilen und der Lohnpfändung wegen unrichtiger Rechtsanwendung die Gültigkeit abzusprechen. Die Vor­instanz überwies die Akten (KG-act. 4). Das Betreibungsamt liess sich nicht vernehmen.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 19. Oktober 2023

BEK 2023 93

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Küssnacht, Postfach 57, 6403 Küssnacht am Rigi,

Berufungsgegner,

betreffend

SchKG-Beschwerde

(Beschwerde gegen die Verfügung des Gerichtspräsidenten vom 10. Juli 2023, APD 2023 3);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

als Vizepräsidentin der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer),

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Küssnacht wies als untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde des Schuldners A.________ in der Pfändung Nr. xx des Betreibungsamtes Küssnacht zusammenfassend mit der Begründung ab, die rechtzeitig angekündigte Pfändung als Ganzes samt der Lohnpfändung sei nicht zu beanstanden (angef. Verfügung E. 4.b). Zudem stellte er unter anderem fest, dass im Zeitpunkt der Beschwerde die Pfändungsurkunde unbestrittenermassen noch nicht erstellt gewesen sei (ebd. E. 4.b und d). Gegen diese Verfügung beschwert sich der Schuldner rechtzeitig beim Kantonsgericht. Er beantragt, der Pfändung von 200 GmbH-Stamm­anteilen und der Lohnpfändung wegen unrichtiger Rechtsanwendung die Gültigkeit abzusprechen. Die Vor­instanz überwies die Akten (KG-act. 4). Das Betreibungsamt liess sich nicht vernehmen.

2. Ein Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde kann an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 SchKG), wobei sich Weiterzugs- und Novenrecht nach kantonalem Recht richten (Art. 20a SchKG; Kren-Kostkiewicz, OFK, 20. A. 2020, Art. 18 SchKG N 13 f. und Art. 20a SchKG N 26 ff.). Nach § 18 EGzSchKG i.V.m. § 100 JG ist schweizerisches Zivilprozessrecht anwendbar. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittel­instanz schriftlich und begründet einzureichen. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 lit. a und b ZPO). Begründen bedeutet aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird bzw. inwiefern sich die vor­instanzlichen Erwägungen respektive Überlegungen nicht aufrechterhalten lassen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Dies setzt voraus, dass der Rechtsmittelkläger im Einzelnen die vor­instanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BEK 2021 147 vom 19. November 2021 E. 2 m.H.).

3. Der Beschwerdeführer rügt die unrichtige Anwendung von Art. 112 und 114 SchKG, weil das Betreibungsamt die vorgeschriebene Pfändungsurkunde noch nicht ausgestellt habe. Auf diese Rüge ist präsidial (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten, da die untere Aufsichtsbehörde im Verfahren der angefochtenen Verfügung die Rechtzeitigkeit der Ausstellung der Pfändungsurkunde gar (noch) nicht zu prüfen hatte. Vielmehr handelt es sich dabei um eine neue Beschwerde, die von Amtes wegen an die zuständige untere Aufsichtsbehörde zu überweisen ist (§ 94 Abs. 1 JG). Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG);-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, sondern im Sinne der Erwägungen zur Behandlung an die Vor­instanz überwiesen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), das Betreibungsamt Küssnacht (1/R) und die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Versand

19. Oktober 2023 amu

BEK 2023 93

Art. 18 SchKGart. 18 LPart. 18 LEF

Erwägungen

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 18 SchKGart. 18 LPart. 18 LEF

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

§ 18 EGzSchKG

§ 100 JG

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

BGE 147 III 176ATF 147 III 176DTF 147 III 176

BEK 2021 147

Art. 112 SchKGart. 112 LPart. 112 LEF

Art. 114 SchKGart. 114 LPart. 114 LEF

§ 40 JG

§ 41 JG

§ 94 JG

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF