BEK 2023 95
Kammer
15. November 2023Deutsch8 min
1. A.________ stellte am 13. April 2023 gegen einen Sozialhilfeempfänger Strafantrag wegen Drohungen mit Gewalt anlässlich eines Telefongesprächs, verzichtete jedoch laut ausgefülltem Antragsformular der Kantonspolizei sowohl auf eine Straf- als auch Zivilklage (U-act. 8.1.002). Am 8. Mai 2023 erklärte er dagegen bei der Staatsanwaltschaft, Straf- und Zivilklage erheben zu wollen (U-act. 3.1.003). Die Staatsanwaltschaft gewährte ihm jedoch mangels Parteistellung keine Akteneinsicht (U-act. 3.1.006) und liess ihn mit Verfügung vom 6. Juli 2023 als Privatkläger nicht zu (U-act. 3.1.008). Dagegen beschwerte sich A.________ rechtzeitig beim Kantonsgericht. Er beantragt, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei er als Privatkläger – sowohl als Straf- und Zivilkläger – am Strafverfahren zu beteiligen. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten mit dem Antrag, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 15. November 2023
BEK 2023 95
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________,
betreffend
Konstituierung als Privatklägerschaft
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Juli 2023, SU 2023 3381);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. A.________ stellte am 13. April 2023 gegen einen Sozialhilfeempfänger Strafantrag wegen Drohungen mit Gewalt anlässlich eines Telefongesprächs, verzichtete jedoch laut ausgefülltem Antragsformular der Kantonspolizei sowohl auf eine Straf- als auch Zivilklage (U-act. 8.1.002). Am 8. Mai 2023 erklärte er dagegen bei der Staatsanwaltschaft, Straf- und Zivilklage erheben zu wollen (U-act. 3.1.003). Die Staatsanwaltschaft gewährte ihm jedoch mangels Parteistellung keine Akteneinsicht (U-act. 3.1.006) und liess ihn mit Verfügung vom 6. Juli 2023 als Privatkläger nicht zu (U-act. 3.1.008). Dagegen beschwerte sich A.________ rechtzeitig beim Kantonsgericht. Er beantragt, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei er als Privatkläger – sowohl als Straf- und Zivilkläger – am Strafverfahren zu beteiligen. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten mit dem Antrag, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen.
2. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person kann nach Art. 119 StPO die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben und kumulativ oder alternativ die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen (Strafklage) bzw. adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Zivilklage). Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig (Art. 120 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, laut am 13. April 2023 auf dem polizeilichen Formular sowohl bei der Straf- als auch der Zivilklage das Kästchen „Nein“ angekreuzt zu haben. Seine Rechtsvertreterin hält in der Beschwerde jedoch in tatsächlicher Hinsicht fest, dass ihm von niemandem erklärt worden sei, was es bedeuten würde, wenn er die Antwortfelder mit Nein ausfüllen würde. Er sei damals voll und ganz in seinen Aussagen und im Mittun gefordert gewesen und könne sich im Nachhinein nicht einmal mehr erinnern, ein Formular ausgefüllt zu haben. Er sei hinsichtlich der Konsequenzen einem wesentlichen Irrtum unterlegen.
a) Soweit der Staatsanwaltschaft vorgeworfen wird, sie habe sich in der angefochtenen Verfügung nicht mit dem Argument eines aufgrund einer Stresssituation bei der Ausfüllung des Formulars bei der Polizei entstandenen Irrtums des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. In der angefochtenen Verfügung wurde unter Hinweis auf eine Kommentarstelle ausgeführt, dass die Erklärung eines Verzichts nur dann unwirksam sei, wenn sie auf einem durch Täuschung oder unrichtige behördliche Auskunft hervorgerufenen Irrtum beruhe oder durch eine Straftat veranlasst worden sei (angef. Verfügung E. 2, dazu Mazzucchelli/Postizzi, BSK, 3. A. 2023, Art. 120 StPO N 7; s. auch Art. 386 Abs. 3 StPO sowie BGer 1B_74/2016 vom 23. September 2016 E. 3.2). Damit legte die Staatsanwaltschaft ihre wesentlichen Überlegungen dar, die sie zum angefochtenen Entscheid bewogen. Ob sich der Beschwerdeführer über die Konsequenzen seiner Formularerklärung am 13. April 2023 bewiesenermassen qualifiziert irrte, ist mithin in der Sache zu beurteilen. Die Prüfung der Parteistellung ist in jedem Stadium des Verfahrens zu aktualisieren (vgl. Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 118 StPO N 12b), weshalb nicht zu beanstanden ist, wenn die Staatsanwaltschaft auf ihr eingeräumtes Versehen zurückkommt.
Erwägungen
b) Der Wille, weder als Straf- noch als Zivilkläger Parteirechte auszuüben, muss nach der Praxis des Bundesgerichtes unmissverständlich zum Ausdruck kommen. Gegen die Verwendung entsprechender Formulare im Strafprozess ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Sie erleichtern nicht nur den Behörden die Entgegennahme rechtserheblicher Erklärungen, sondern ermöglichen es dem Betroffenen auch, seine Anliegen klar zum Ausdruck zu bringen. Dies setzt voraus, dass die Formulare verständlich ausgestaltet sind, die massgebende Rechtslage korrekt wiedergeben und sich aus der Unterzeichnung des Formulars eindeutige Rückschlüsse auf den Willen des Betroffenen ergeben. Die Formulare sollten grundsätzlich auch von einem juristischen Laien und ohne Hilfestellung durch einen Beamten ausgefüllt werden können (BGer 1B_74/2016 vom 23. September 2016 E. 3.3 m.H.).
aa) Dass das Formular A.________ Anlass gegeben haben könnte, die Bedeutung der Verneinung der Fragen zu verkennen, ist nicht nachvollziehbar: In verständlicher Sprache wird danach gefragt, ob er Parteirechte ausüben und sich als Strafkläger am Verfahren aktiv beteiligen und im Strafverfahren als Zivilkläger zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat geltend machen will. Es kommt hinzu, dass das Formular nicht nur die Antworten „Ja“ oder „Nein“ ermöglicht, sondern auch diejenige mit „Noch nicht entschieden“ vorsieht, womit er die Möglichkeit gehabt hätte, seine Entscheidung aufzuschieben und sich diese in Ruhe zu überlegen. Sowohl in Bezug auf die Straf- als auch die Zivilklage galt daher mit dem Ankreuzen des „Nein“-Kästchens tatsächlich unmissverständlich geklärt, dass der Beschwerdeführer keine Parteirechte ausüben wollte. Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, dem Formular hätte es an Informationen zu den Konsequenzen eines Neins gefehlt, kann dem unter diesen Umständen nicht gefolgt werden. Es ist aus der Warte einer durchschnittlichen Laienperspektive nicht ersichtlich, dass die Umschreibungen der Begriffe von Straf- und Zivilklage bzw. Ausübung von Parteirechten im Formular dem Beschwerdeführer nicht deutlich machten, dass mit dem Ankreuzen des Neins auf die weitere Teilnahme am Verfahren und die Geltendmachung von Ansprüchen verzichtet wird.
bb) Im Formular (U-act. 8.1.002) wird nur bei der Zivilklage auf die Endgültigkeit des Verzichts hingewiesen. Dies stellt aber keine unrichtige Auskunft, geschweige denn eine Täuschung dar: Sollte der Beschwerdeführer diesen Unterschied festgestellt und daraus abgeleitet haben, dass der Verzicht auf eine Strafklage nicht endgültig sei, würde diese Feststellung zunächst die Verständlichkeit des Formulars, insbesondere die Endgültigkeit des Verzichts in Bezug auf die Zivilklage untermauern. Der allfällige Irrtum, daraus abzuleiten, der Verzicht auf die Strafklage sei e contrario nicht endgültig, ist wie eben dargetan nicht im Sinne der Rechtsprechung und Lehre (dazu auch oben lit. a) qualifizierbar, zumal hier dieser Verzicht ebenfalls ausdrücklich ohne Einschränkung erfolgte (Art. 120 Abs. 2 StPO). Vielmehr erklärte der Beschwerdeführer, sich auch nicht als Strafkläger am Verfahren aktiv beteiligen zu wollen. Abgesehen vom mangelnden Nachweis, ja der mangelnden Behauptung, dass der Beschwerdeführer – tatsächlich – davon ausgegangen sei, sein Verzicht auf die Strafklage sei im Unterschied zu demjenigen auf die Zivilklage nicht endgültig, würde es sich um einen Irrtum über die gesetzliche Wirkung des Verzichts handeln, der weder auf Täuschung noch unrichtiger behördlicher Auskunft beruhte, und daher hier nicht zu berücksichtigen wäre (vgl. BGer 6B_173/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.3 m.H.).
3.
Würde dem Beschwerdeführer doch zugebilligt, dass er durch die Fragestellungen des Formulars irregeführt habe annehmen können, sein Verzicht auf die Strafklage sei nicht endgültig, könnte auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerdelegitimation nicht. Im Übrigen reicht es nicht aus, sich auf Argumente in der Sache zu berufen, aus denen sich zwangsläufig ein unmittelbares Interesse an der Prüfung des angefochtenen Status ergeben soll (BEK 2022 91 vom 26. August 2022 E. 2 m.H.). Soweit der Beschwerdeführer in rechtlicher Hinsicht vorbringt, er würde als Repräsentant des Gemeinwesens öffentliche Interessen vertreten und als D.________ (Funktion) würde ihm Schutz gebühren, macht er ohnehin keine individuellen Interessen geltend. Im Interesse der Fürsorgebehörde kann ihm indes keine Strafklägerschaft eingeräumt werden (vgl. EGV-SZ 2018 A 5.1 sowie dazu BGer 1B_158/2018 vom 11. Juli 2018 = Pra 2018 Nr. 120). Die entsprechenden öffentlichen Interessen sind durch die Staatsanwaltschaft zu schützen.
Dispositiv
4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde, soweit darauf überhaupt einzutreten ist, kostenfällig (Art. 428 Abs. 1 StPO) abzuweisen;-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Sicherheit gedeckt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 1. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
22. November 2023 amu
BEK 2023 95
Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP
Art. 119 StPOart. 119 CPPart. 119 CPP
Art. 120 StPOart. 120 CPPart. 120 CPP
Art. 120 StPOart. 120 CPPart. 120 CPP
Art. 386 StPOart. 386 CPPart. 386 CPP
1B_74/2016
Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP
1B_74/2016
Art. 120 StPOart. 120 CPPart. 120 CPP
6B_173/2021
BEK 2022 91
EGV-SZ 2018 A 5.1
1B_158/2018
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF