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Entscheid

BEK 2023 96

Präsidial

6. September 2023Deutsch3 min

6. September 2023 pku

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 6. September 2023

BEK 2023 96

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber.

In Sachen

A.________ GmbH,

Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt C.________,

betreffend

provisorische Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 7. Juli 2023, ZES 2023 396);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- die Vor­instanz mit Verfügung vom 7. Juli 2023 auf das Begehren der Beschwerdeführerin um Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Höfe mangels Begründung nicht eintrat;

- die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid am 15. Juli 2023 beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe Beschwerde erhob und die Vor­instanz diese Beschwerde mit den Prozessakten dem Kantonsgericht übersandte;

- das Kantonsgericht mit Verfügung vom 21. Juli 2023 der Beschwerdeführerin Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.00 bis spätestens 7. August 2023 setzte;

- die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlte, weshalb ihr mit Verfügung vom 18. August 2023 gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO unter Androhung des Nichteintretens eine Nachfrist bis zum 28. August 2023 zur Zahlung des Kostenvorschusses gesetzt wurde;

- der Kostenvorschuss auch innert der angesetzten Nachfrist nicht bezahlt wurde, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die infolge Nichteintretens reduzierten Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind;

- die Beschwerdeführerin überdies die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 95 Abs. 2 und 106 Abs. 1 ZPO antragsgemäss zu entschädigen hat, wobei die geltend gemachte Parteientschädigung von Fr. 573.60 (inkl. Spesen und MWSt) als angemessen erscheint;

- über Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 573.60 zu bezahlen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass­gabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 15’000.00.

Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

Sachverhalt

6. September 2023 pku

BEK 2023 96

Art. 101 ZPOart. 101 CPCart. 101 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Erwägungen

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF