BEK 2023 99
Kammer
13. November 2023Deutsch8 min
1. Der Kanton Zürich (nachfolgend Gesuchsteller) betrieb A.________ (nachfolgend Gesuchsgegner) mit Zahlungsbefehl Nr. xx des Betreibungsamts Alpthal vom 7. März 2023 unter Bezeichnung der Forderungsurkunde mit „Strafverfolgungsbehörde / QF223107-R / 904292“ für eine Forderung von Fr. 1’100.00 (Vi-act. KB 1). Dagegen erhob der Gesuchsgegner am 23. März 2023 Rechtsvorschlag. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 4. Mai 2023 ersuchte der Gesuchsteller um Erteilung der Rechtsöffnung für die Forderung laut Zahlungsbefehl von Fr. 1’100.00 zuzüglich der Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 73.30 (Vi-act. 1). Der Gesuchsgegner reichte innert Frist keine Gesuchsantwort ein (vgl. Vi-act. 3-8). Mit Verfügung vom 18. Juli 2023 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz das Rechtsöffnungsbegehren ab, soweit darauf eingetreten wurde (Vi-act. 9).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 13. November 2023
BEK 2023 99
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.
In Sachen
Kanton Zürich,
Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich, Postfach, Hirschengraben 15, 8021 Zürich,
gegen
A.________,
Gesuchsgegner und Beschwerdegegner,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 18. Juli 2023, ZES 2023 220);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Der Kanton Zürich (nachfolgend Gesuchsteller) betrieb A.________ (nachfolgend Gesuchsgegner) mit Zahlungsbefehl Nr. xx des Betreibungsamts Alpthal vom 7. März 2023 unter Bezeichnung der Forderungsurkunde mit „Strafverfolgungsbehörde / QF223107-R / 904292“ für eine Forderung von Fr. 1’100.00 (Vi-act. KB 1). Dagegen erhob der Gesuchsgegner am 23. März 2023 Rechtsvorschlag. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 4. Mai 2023 ersuchte der Gesuchsteller um Erteilung der Rechtsöffnung für die Forderung laut Zahlungsbefehl von Fr. 1’100.00 zuzüglich der Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 73.30 (Vi-act. 1). Der Gesuchsgegner reichte innert Frist keine Gesuchsantwort ein (vgl. Vi-act. 3-8). Mit Verfügung vom 18. Juli 2023 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz das Rechtsöffnungsbegehren ab, soweit darauf eingetreten wurde (Vi-act. 9).
Dagegen erhob der Gesuchsteller am 24. Juli 2023 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die definitive Rechtsöffnung für Fr. 1’100.00 sei zu erteilen, unter Kostenfolgen zulasten des Gesuchsgegners (KG-act. 1). Der Gesuchsgegner liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. KG-act. 2, 6 und 8).
Erwägungen
2.
Mit Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Besondere Bestimmungen bleiben vorbehalten (Art. 326 Abs. 1 und 2 ZPO). Das Novenverbot im Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO umfassend, d.h. es gilt für echte und unechte Noven und ebenfalls für diejenigen Fälle, in denen die Untersuchungsmaxime gilt. Noven fallen gemäss Bundesgericht dann nicht unter das Verbot, wenn erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass zu ihrem Vorbringen gibt (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2016, 3. Auflage, Art. 326 ZPO N 3-4a; Stauber, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber, Kommentar zu den Art. 308-327a ZPO, Basel 2013, Art. 326 ZPO N 3-5 und 12; Reut, Noven nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2017, N 381; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3).
3.
Der rechtskräftige Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 4. Oktober 2022 (Vi-act. KB 2) gilt unbestrittenermassen als definitiver Rechtsöffnungstitel für die Forderung von Fr. 1’100.00 im Sinne von Art. 80 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 SchKG.
Dispositiv
a) Der Vorderrichter erwog, aus dem Strafbefehl ergebe sich, dass die Rechnungsstellung in der Regel ca. einen bis zwei Monate nach Zustellung des Zahlungsbefehls erfolge. Demnach sei die Forderung nicht mit der Rechtskraft des Entscheids fällig geworden, sondern richte sich nach der zu einem späteren Zeitpunkt ergehenden Rechnung. Der Gesuchsteller habe keine Rechnung ins Recht gelegt, weshalb die Fälligkeit der Forderung im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls nicht ausgewiesen bzw. überprüfbar sei (angef. Verfügung, E. 1.3).
b) Der Gesuchsteller äusserte sich im vorinstanzlichen Verfahren nicht explizit zur Fälligkeit der betriebenen Forderung (Vi-act. 1) und, wie schon erwähnt, liess sich der Gesuchsgegner bereits vorinstanzlich nicht vernehmen. Die Fälligkeit einer Forderung ist grundsätzlich jedoch auch von Amtes wegen zu prüfen (BGer Urteil 5D_164/2020, 5D_165/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 3.3.; vgl. auch Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 198).
Die in einem Entscheid im Sinne von Art. 80 SchKG festgestellte Forderung muss im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls fällig gewesen sein, ansonsten kann die definitive Rechtsöffnung nicht erteilt werden (Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 80 SchKG N 39; Urteil BGer 5A_954/2015 vom 22. März 2016 E. 3.1). Fälligkeit bedeutet, dass der Gläubiger die Leistung einfordern darf (BGE 129 III 535 E. 3.2.1), ohne noch den Eintritt einer Bedingung oder den Ablauf einer Frist abwarten zu müssen. Schweigt sich der zu vollstreckende Entscheid selbst darüber aus, wann die durch das Urteil festgestellte Forderung fällig wird, so tritt die Fälligkeit zusammen mit der Rechtskraft ein (Urteil BGer 5D_111/2021 vom 23. September 2021 E. 4.1.; Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 80 SchKG N 39).
c) Gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 4. Oktober 2022 wurden dem Gesuchsgegner eine Busse von Fr. 300.00 (Dispositivziffer 3) und die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 (Dispositivziffer 4) auferlegt. Die Kosten betragen insgesamt Fr. 1’100.00 gemäss Dispositivziffer 5, wobei nach der Feststellung der Kostenzusammensetzung im Kleingedruckten (u.a.) darauf hingewiesen wird, dass die Zentrale Inkassostelle der Gerichte für die Busse und die auferlegten Kosten nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls Rechnung stelle (Vi-act. KB 2). Dabei handelt es sich lediglich um einen Hinweis der Strafverfolgungsbehörde betreffend die Rechnungsstellung. Ebenso handelt es sich auf Seite 4 des Strafbefehls einzig um allgemeine Erläuterungen zum Strafbefehl. Entscheidend ist, dass das Einfordern der Leistung von deren Fälligkeit zu unterscheiden ist. Mit Eintritt der Fälligkeit ist es dem Gläubiger freigestellt, wann er die Leistung erhebt. Solange der Gläubiger es unterlässt, die Leistung einzufordern, muss der Schuldner auch nicht leisten (Guach/Schluep/Emmenegger, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Bd. II 2020, Rz. 2159 f.). Der Hinweis zur Rechnungsstellung, d.h. zur beabsichtigten Einforderung der zu zahlenden Busse und auferlegten Kosten, ändert nichts an der Fälligkeit der (Gesamt-)Kosten, die mit Rechtskraft des Strafbefehls eintrat.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl bescheinigte auf dem Strafbefehl vom 4. Oktober 2022 (zugestellt am 17. Oktober 2022) die Rechtskraft des Entscheids (Vi-act. KB 2). Folglich war dieser Strafbefehl im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls am 18. März 2023 (Vi-act. KB 1) rechtskräftig (ebd. vgl. auch Dispositivziffer 7, wonach ohne gültige Einsprache der Strafbefehl zum rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil wird). Damit war die betriebene Forderung von Fr. 1’100.00 – entgegen der Ansicht des Vorderrichters – im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls am 18. März 2023 fällig, was der Gesuchsteller zu Recht moniert.
Die übrigen Voraussetzungen zur Erteilung der definitiven Rechtsöffnung sind nicht umstritten. Der Gesuchsgegner erhob weder erst- noch zweitinstanzlich Einwendungen, insbesondere nach Art. 81 SchKG. Folglich ist die definitive Rechtsöffnung für die Forderung von Fr. 1’100.00 in Gutheissung der Beschwerde zu erteilen.
4. Das Nichteintreten auf das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 73.30 (angef. Verfügung, Dispositivziffer 1 und E. 2) blieb unangefochten (KG-act. 1). Das damit einhergehende Unterliegen des Gesuchstellers zu rund 6 % im erstinstanzlichen Verfahren ist geringfügig, sodass es sich rechtfertigt, den Gesuchsteller als vollständig obsiegend anzusehen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 StPO). Eine Parteientschädigung, namentlich i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO ist mangels Begründung des Antrags nicht zuzusprechen.
5. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens obsiegt der Gesuchsteller. Der Gesuchsgegner reichte keine Beschwerdeantwort ein und identifizierte sich somit nicht mit dem angefochtenen Entscheid, weshalb es sich nach dem Gesagten rechtfertigt, ihm in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO keine Kosten aufzuerlegen (vgl. hierzu auch Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 106 ZPO N 8 und Art. 107 ZPO N 22);-
beschlossen:
In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 18. Juli 2023 (ZES 2023 220) aufgehoben und wie folgt ersetzt:
1. Dem Gesuchsteller wird, soweit auf das Rechtsöffnungsbegehren eingetreten wird, in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Alpthal (Zahlungsbefehl vom 7. März 2023) die definitive Rechtsöffnung für Fr. 1’100.00 erteilt.
2. Die Spruchgebühr von Fr. 200.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt und vom Kostenvorschuss des Gesuchstellers von Fr. 200.00 bezogen. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller die Spruchgebühr von Fr. 200.00 zu ersetzen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.00 gehen zu Lasten des Staates.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 1’100.00.
Zufertigung an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich (1/R), A.________ (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Versand
14. November 2023 amu
BEK 2023 99
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC
Art. 327a ZPOart. 327a CPCart. 327a CPC
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
5A_405/2011
Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF
5D_164/2020
5D_165/2020
Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF
Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF
5A_954/2015
BGE 129 III 535ATF 129 III 535DTF 129 III 535
5D_111/2021
Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF
Art. 81 SchKGart. 81 LPart. 81 LEF
Art. 106 StPOart. 106 CPPart. 106 CPP
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF