BEK 2024 100
Kammer
4. Dezember 2024Deutsch10 min
1. a) A.________ (Beschuldigte) wird vorgeworfen, als Halterin des Personenwagens mit dem Kennzeichen xx (NL) am 25. Juli 2022, 14:00 Uhr, auf der Gotthardstrasse in Ibach/SZ die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge von 5 km/h um 3 km/h überschritten zu haben. In der Folge versandte die Kantonspolizei Schwyz am 14. März 2023 eine Übertretungsanzeige mit dem zu bezahlenden Bussenbetrag von Fr. 40.00 bzw. EUR 38.00 und am 10. Mai 2023 eine Zahlungserinnerung an deren Anschrift C.________ (Strasse) yy, NL-3061 VZ Rotterdam (U-act. 1).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 4. Dezember 2024
BEK 2024 100
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,
Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.
In Sachen
A.________,
Beschuldigte und Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,
Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin B.________,
betreffend
Feststellung der Rechtskraft (Strafbefehl)
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 2. Mai 2024, SEO 2024 8);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. a) A.________ (Beschuldigte) wird vorgeworfen, als Halterin des Personenwagens mit dem Kennzeichen xx (NL) am 25. Juli 2022, 14:00 Uhr, auf der Gotthardstrasse in Ibach/SZ die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge von 5 km/h um 3 km/h überschritten zu haben. In der Folge versandte die Kantonspolizei Schwyz am 14. März 2023 eine Übertretungsanzeige mit dem zu bezahlenden Bussenbetrag von Fr. 40.00 bzw. EUR 38.00 und am 10. Mai 2023 eine Zahlungserinnerung an deren Anschrift C.________ (Strasse) yy, NL-3061 VZ Rotterdam (U-act. 1).
b) Mit Strafbefehl vom 20. Oktober 2023 wurde die Beschuldigte der Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m.
Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRV sowie
Art. 7 Abs. 1 OBG schuldig gesprochen, mit einer zu bezahlenden Busse von Fr. 40.00 (bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag) bestraft und ihr wurden die Kosten des Verfahrens, bestehend aus der Gebühr von Fr. 160.00, auferlegt (U-act. 4 und 5). Den am 20. Oktober 2023 versandten Strafbefehl holte die Beschuldigte nicht ab. Nachdem ihr der Strafbefehl am 6. November 2023 erneut zugestellt wurde, erhob die Beschuldigte mit Datum vom
16. Dezember 2023 Einsprache (U-act. 7). Die Einsprache wurde am 18. Dezember 2023 der niederländischen Post übergeben, traf am 26. Dezember 2023 im Bestimmungsland bzw. der Schweiz ein und ging der Staatsanwaltschaft am 27. Dezember 2023 zu (U-act. 8, Vi-act. 3 und 4).
c) Mit Schreiben vom 2. Januar 2024 räumte die Staatsanwalt der Beschuldigten Frist für einen möglichen Rückzug der Einsprache ein, unter Hinweis darauf, dass ansonsten im Falle eines Schuldspruches zu ihren Lasten zusätzlich zu den bereits entstandenen Kosten von total Fr. 200.00 (Busse und Gebühr) weitere Untersuchungs- und Beurteilungskosten anfallen würden
(U-act. 9). Nach unbenutztem Ablauf der Frist überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl als Anklage an den Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz
(U-act. 12; Vi-act. 1 und 2).
d) Mit Verfügung vom 26. März 2024 teilte der Einzelrichter der Beschuldigten mit, die als Kosteneinsprache entgegenzunehmende Einsprache erscheine als verspätet und setzte ihr bzw. den Parteien Frist zur Stellungnahme zur Rechtzeitigkeit der Einsprache (Vi-act. 5 und 6). Mit Stellungnahme vom 27. März 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft, es sei auf die Einsprache nicht einzutreten und festzustellen, dass der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei (Vi-act. 7). Diese Eingabe wurde der Beschuldigten zur Kenntnisnahme zugestellt (Vi-act. 8). Am 5. April 2024 reichte die Beschuldigte eine Stellungnahme ein (Datum Posteingang: 10. April 2024;
Vi-act. 9). Mit Verfügung vom 2. Mai 2024 wurde festgestellt, dass die Einsprache vom 16. Dezember 2023 als verspätet gelte und damit ungültig sei sowie der Strafbefehl SU A4 2023 8948 vom 20. Oktober 2023 in Rechtskraft erwachsen sei. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den zusätzlichen Anklagekosten von Fr. 300.00 und den Gerichtskosten von Fr. 300.00, wurden der Beschuldigten auferlegt.
e) Gegen diese Verfügung erhob die Beschuldigte am 15. Mai 2024 (Postaufgabe: 15. Mai 2024; Ankunft Schweiz: 17. Mai 2024) fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Vorinstanz überwies der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts die Akten (KG-act. 4). Weitere Eingaben gingen nicht ein.
Erwägungen
2.
a) Gegen den Strafbefehl kann bei der Staatsanwaltschaft innert
10.
Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden (Art. 354 Abs. 1 StPO). Nach Art. 91 Abs. 2 StPO müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden. Keine fristwahrende Wirkung hat die Übergabe an eine ausländische
Postgesellschaft. Abzustellen ist diesfalls auf den Tag, an dem die Eingabe von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wird. Hat der Zustellungsempfänger seinen Wohnsitz im Ausland, muss deshalb in der Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich darauf hingewiesen werden, dass die Rechtsmitteleingabe spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben werden muss oder fristwahrend bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland eingereicht werden kann (Riedo, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 91 StPO N 20a).
b) Entgegen diesem im vorliegenden Strafbefehl tatsächlich enthaltenen Hinweis (U-act. 4 S. 2, Erläuterungen) übergab die Beschuldigte die Einsprache am 18. Dezember 2023 (U-act. 8), mithin unter Berücksichtigung von
Art. 90 Abs. 2 StPO am letzten Tag der zehntägigen Einsprachefrist
(vgl. U-act. 6) der niederländischen Post und verzichtete damit auf die fristwahrende Wirkung, die eine Übergabe an eine diplomatische oder konsularische schweizerische Vertretung gehabt hätte. Dass die Beschuldigte keine Kenntnis von den fristwahrenden Modalitäten der Abgabe bzw. Übergabe der Einsprache gehabt oder sie die entsprechende Erläuterung in deutscher Sprache nicht verstanden hätte, machte sie nie geltend. Mithin ist angesichts dessen, dass sie die nicht erfolgte Übersetzung ins Niederländische weder im Zusammenhang mit dem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 2. Januar 2024 (U-act. 9) noch mit den nicht übersetzten Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils rügte, davon auszugehen, dass sie auch den Inhalt des Strafbefehls inklusive der Einsprachemodalitäten verstand. Wenn die Beschuldigte kritisiert, die Wahrung der zehntägigen Frist sei faktisch unmöglich, weil die Übergabe der Briefsendung durch die niederländische Postgesellschaft an die schweizerische Post bis zu acht Tage in Anspruch nehme (KG-act. 1 S. 1), lässt sie ausser Acht, dass sie die Einsprache einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung hätte übergeben können, so dass ihr die Einhaltung der Frist mit vernünftigem Aufwand durchaus möglich gewesen wäre. Dass diese Alternative nicht möglich gewesen wäre, wird von der Beschuldigten nicht geltend gemacht.
3.
a) Die Beschuldigte bringt im erstinstanzlichen Verfahren vor, ihr sei die Übertretung nie angezeigt worden bzw. sie habe die Übertretungsanzeige vom 14. März 2023 und die Zahlungserinnerung vom 10. Mai 2023 nicht erhalten. Der Vorderrichter erwog diesbezüglich, beide Zustellungen seien zulässigerweise mit nicht eingeschriebener Post an die Adresse „C.________ (Strasse) yy, NL-3061 VZ Rotterdam“ erfolgt. Der Strafbefehl vom
4.
August 2023 (recte: 20. Oktober 2023) sei an dieselbe Adresse versandt worden, mit dem Unterschied, dass der Ort mit „3061 VZ Rotterdam“ anstatt mit „NL-3061 VZ Rotterdam“ bezeichnet worden sei. Der Umstand, dass der Zusatz „NL-“ vor der Postleitzahl verwendet worden sei, könne jedoch entgegen der Meinung der Beschuldigten nicht der Grund dafür sein, dass sie beide Zustellungen nicht erhalten habe, denn auch die Verfügung des Einzelrichters vom 28. März 2024 sei mit „NL-3061 VZ Rotterdam“ adressiert gewesen und ihr laut der Sendungsverfolgung der schweizerischen und der niederländischen Post am 6. April 2024 zugestellt worden (Vi-act. 8 und 11). Der Gebrauch dieses Zusatzes könne somit nicht der Grund für die angebliche Nichtzustellung gewesen sein; andere Umstände, die auf eine Nichtzustellung der Briefe hindeuten könnten, mache die Beschuldigte nicht geltend. Mithin sei davon auszugehen, dass die Beschuldigte mindestens eine dieser Sendungen erhalten haben müsse und sie (in niederländischer Sprache) über den Vorwurf, die Busse und die Möglichkeit, die Busse zu bezahlen und damit die Einleitung eines kostenpflichtigen ordentlichen Strafverfahrens zu vermeiden, informiert gewesen sei (angefocht. Verfügung E. 3.2.1 f. mit Hinweis auf 145 IV 252 E. 1.8).
b) Die Beschuldigte wiederholt in der Beschwerdeschrift vom 14. Mai 2024 lediglich ihre Behauptung, vom Verfahren vor Erhalt des Strafbefehls keine Kenntnis gehabt zu haben. Jedoch erklärt sie damit nicht, weshalb die Schlussfolgerungen der Vorinstanz bezüglich der Verwendung des Zusatzes „NL-“ unzutreffend sein sollen, weshalb nicht weiter auf ihre diesbezügliche Rüge einzugehen ist. Dass sie schliesslich die nicht in die niederländische Sprache übersetzten vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. Vi-act. 13 Übersetzung des Dispositivs auf Niederländisch) nicht verstanden hätte und deshalb nicht in der Lage sei, sich damit auseinanderzusetzen, macht sie nicht geltend. Im Übrigen lassen auch die Akten eine solche Vermutung nicht aufkommen (vgl. U-act. 7 Einsprache datierend vom 16. Dezember 2023).
4.
Nach § 26 Ziff. 9 der massgeblichen Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz vom 20. Januar 1975 (GebO; SRSZ 173.111; vgl. Art. 424 Abs. 1 StPO) belaufen sich die Kosten für die Anklage bzw. die Überweisung eines Strafbefehls von Fr. 300.00 bis Fr. 3’000.00. Die Gebühren für die Redaktion eines gerichtlichen Entscheides in der Strafrechtspflege betragen Fr. 100.00 bis Fr. 6’000.00 (§ 26 Ziff.18 GebO). Soweit also die Beschwerdeführerin die Bemessung der Verfahrenskosten von Fr. 600.00 (Fr. 300.00 zusätzliche Anklagekosten und Fr. 300.00 Gerichtskosten) im Verhältnis zur Busse von Fr. 40.00 als übersetzt bemängelt, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich die Gerichtskosten am unteren bzw. die Anklagekosten am untersten Rand des massgeblichen Tarifs bewegen, so dass auch angesichts der in Frage stehenden Übertretung und der Bussenhöhe eine Unangemessenheit nicht vorliegt. Anzumerken ist, dass die Staatsanwaltschaft die Beschuldigte mit Schreiben vom 2. Januar 2024 darauf hinwies, dass im Falle der Weiterführung des Verfahrens und sofern ein Schuldspruch ergeht, zusätzlich zu den bereits entstandenen Kosten von total Fr. 200.00 (Busse und Gebühr) weitere Untersuchungs- und Beurteilungskosten zu ihren Lasten anfallen würden (U-act. 9). Mithin musste die Beschuldigte das Kostenrisiko bei einem Festhalten an der Einsprache im Falle eines Schuldspruchs kennen; auch diesbezüglich erhob die Beschuldigte nicht den Einwand, das in deutscher Sprache verfasste Schreiben nicht verstanden zu haben. Dafür, dass sie dieses Schreiben nicht erhalten hätte, finden sich in den Akten keine Hinweise.
5.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Dem Ausgang entsprechend gehen auch Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der unterliegenden Beschuldigten (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen Fr. 400.00 und werden der Beschuldigten auferlegt. Die Übersetzungskosten gehen zulasten des Staates.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die Beschuldigte (1/AR, inkl. Übersetzung auf Niederländisch), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung, inkl. Übersetzung auf Niederländisch und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Vor-instanz (1/A), sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz
(1/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Versand
17.
Dezember 2024 amu
BEK 2024 100
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 32 SVGart. 32 LCRart. 32 LCStr
Art. 4a VRVart. 4a OCRart. 4a ONC
Art. 7 OBGart. 7 LAOart. 7 LMD
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Art. 354 StPOart. 354 CPPart. 354 CPP
Art. 91 StPOart. 91 CPPart. 91 CPP
Art. 91 StPOart. 91 CPPart. 91 CPP
Art. 90 StPOart. 90 CPPart. 90 CPP
BGE 145 IV 252ATF 145 IV 252DTF 145 IV 252
Art. 424 StPOart. 424 CPPart. 424 CPP
§ 26 GebO
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF