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Entscheid

BEK 2024 101

Kammer

7. August 2024Deutsch11 min

1. Das Betreibungsamt Schwyz drohte der A.________ GmbH (Beschwerdeführerin) in der Betreibung Nr. xx am 22. September 2023 den Konkurs an für eine Forderung der C.________ (Beschwerdegegnerin) von Fr. 4’400.20 nebst 5 % Zins seit 20. Juni 2023, für reglementarische Kosten von Fr. 550.00, Betreibungskosten von Fr. 150.00, Mahnkosten von Fr. 60.00,

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 7. August 2024

BEK 2024 101

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,

Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.

In Sachen

A.________ GmbH,

Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

C.________,

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Konkurseröffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 14. Mai 2024, ZES 2024 119);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Das Betreibungsamt Schwyz drohte der A.________ GmbH (Beschwerdeführerin) in der Betreibung Nr. xx am 22. September 2023 den Konkurs an für eine Forderung der C.________ (Beschwerdegegnerin) von Fr. 4’400.20 nebst 5 % Zins seit 20. Juni 2023, für reglementarische Kosten von Fr. 550.00, Betreibungskosten von Fr. 150.00, Mahnkosten von Fr. 60.00,

5 % Verzugszins vor der Betreibung von Fr. 150.28 und Betreibungskosten von Fr. 146.60 (Vi-act. 1a/2). Die Beschwerdegegnerin reichte bei der Vor­instanz am 14. März 2024 das Konkursbegehren über total Fr. 5’457.08 zzgl. provisorischen Verzugszinses von Fr. 157.67 ein (Vi-act. 1). Der Vorderrichter bezifferte die von der Beschwerdeführerin zu bezahlende Forderung inkl. Gerichtskosten von Fr. 200.00 auf total Fr. 5’834.60 (Vi-act. 2) bzw. zufolge Verschiebung der Konkursverhandlung auf Fr. 5’851.70

(Vi-act. 5). Von der Beschwerdegegnerin verlangte er einen Kostenvorschuss von Fr. 3’500.00 (Vi-act. 3). An der Konkursverhandlung vom 14. Mai 2024 erschien keine der Parteien (angef. Verfügung, Vi-act. 8, lit. C). Gleichentags eröffnete der Vorderrichter den Konkurs über die Beschwerdeführerin

(Vi-act. 8, Dispositivziffer 1). Die Gerichtkosten auferlegte er der Beschwerdeführerin, bezog diese jedoch vom Kostenvorschuss der Beschwerdegegnerin. Von diesem behielt er Fr. 400.00 als allfällige Sicherheit zurück und überwies den Rest (Fr. 2’900.00) dem Konkursamt (Vi-act. 8, Dispositivziffer 2).

Erwägungen

2.

Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am

22.

Mai 2024 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Konkursbegehren abzuweisen (KG-act. 1). Am 23. Mai 2024 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt und das Konkursamt eingeladen, allfällige Mass­nahmen gemäss Art. 174 Abs. 3 SchKG zu beantragen, unter vorläufiger Aufrechterhaltung allfälliger bereits angeordneter Vermögenssperren. Die Verfahrensleitung auferlegte der Beschwerdeführerin eine zehntägige Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 750.00 und wies sie auf die bis zum Ablauf der Beschwerdefrist geltend zu machenden Konkurshinderungsgründe hin. Der Beschwerdegegnerin gewährte sie eine zehntägige Frist zur Beant­wortung der Beschwerde (KG-act. 2). Am 31. Mai 2024 ergänzte die Beschwerdeführerin die Beschwerde und stellte Verfahrensanträge (KG-act. 8). Die Beschwerdeführerin hinterlegte am 31. Mai 2024 den Betrag von Fr. 5’000.00 und am 4. Juni 2024 denjenigen von Fr. 750.00 (vgl. KG-act. 2). Antragsgemäss und nach Zustimmung der Beschwerdegegnerin (KG-act. 10) wurde das

Konkursamt Schwyz am 12. Juni 2024 angewiesen, die Kontosperre für das Geschäftskonto der Beschwerdeführerin im Betrag von Fr. 5’900.00 zwecks Hinterlegung an das Kantonsgericht aufzuheben, und die Beschwerdeführerin aufgefordert, diesen Betrag bis am 21. Juni 2024 zu hinterlegen (KG-act. 11). Die Beschwerdeführerin hinterlegte am 13. Juni 2024 den Betrag von Fr. 5’900.00 (vgl. KG-act. 11).

3.

Beschwerdegründe nach Art. 320 ZPO bringt die Beschwerdeführerin gegen die Konkurseröffnung nicht vor. Die Beschwerdeinstanz kann gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung auch dann aufheben, wenn die Schuldnerin erstens durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt (Ziff. 1) oder der geschuldete Betrag zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3), und wenn die Schuldnerin zweitens ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht.

a) Der im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG zu hinterlegende Betrag muss die Zinsen und sämtliche Kosten decken, sodass der Gläubiger vollständig entschädigt wird. Dies beinhaltet insbesondere den Kostenvorschuss für das Konkurseröffnungsverfahren und sämtliche Kosten des Konkursamtes (vgl. Giroud/Simoni, in: Staehelin/‌Bauer/‌Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 22;

Urteil BGer 5A_865/2013 vom 21. Januar 2014, E. 3; Diggelmann, in:

Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, Schuldbetreibung und Konkurs, 2. A. 2014, Art. 174 SchKG N 10; Konkurseröffnungskosten: Urteil BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013, E. 2.1 m.H. auf BGE 133 III 687, E. 2.3). Folglich ist nicht nur mass­gebend, welcher Betrag bei der Konkursgläubigerin noch aussteht. Die Konkursschuldnerin hat sich vielmehr beim Konkursamt über die anfallenden Kosten zu informieren (zur Tilgung: Giroud/Simoni, in: Staehelin/‌Bauer/‌Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 21c). Der Vorderrichter bezifferte die zu tilgende Forderung inkl. Verzugszins und Betreibungskosten sowie Gerichtskosten von Fr. 200.00 auf total Fr. 5’851.70 (Vi-act. 5). Hinzu kommen der restliche

Dispositiv

Kostenvorschuss der Beschwerdegegnerin von Fr. 3’300.00 (vgl. Vi-act. 3), der auch die Kosten des Konkursamtes umfasst, und der Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren von Fr. 750.00. Die total zu hinterlegende Summe beträgt demnach Fr. 9’901.70. Die Beschwerdeführerin hinterlegte beim

Kantonsgericht insgesamt Fr. 11’650.00 (vgl. KG-act. 2 und 11). Die erste

Voraussetzung für die beantragte Konkursaufhebung ist damit erfüllt

(Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) und der Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren ist ebenso hinterlegt.

b) Zahlungsfähigkeit heisst, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht zahlungsunfähig erscheinen. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem anhand der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindrucks (vgl. nur BGer 5A_108/2021 vom 29. September 2021, E. 2.2). Die Zahlungsfähigkeit ist bloss glaubhaft zu machen, d.h. sie muss wahrscheinlicher sein als die Zahlungsunfähigkeit. Zu strenge Anforderungen sind nicht zu stellen (vgl. nur BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021, E. 2.2). Ein wichtiges Dokument für das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (Urteil BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021, E. 3.3).

aa) Der Betreibungsregisterauszug der Beschwerdeführerin vom

29. Mai 2024 (KG-act. 8/5) weist seit dem 2. November 2011 zunächst insgesamt 26 an das Betreibungsamt bezahlte und drei an den jeweiligen Gläubiger bezahlte Forderungen aus. Gegen drei Betreibungen erhob die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag, bei drei Forderungen kam es zur Verwertung und bei sieben zur Pfändung. Nebst dem vorliegenden Konkurseröffnungsverfahren befinden sich drei Forderungen der D.________AG im Stadium der

Konkursandrohung (Forderungen von Fr. 1’120.00 vom 10. Mai 2023, von Fr. 4’360.60 vom 10. Mai 2023, von Fr. 2’450.10 vom 16. Mai 2023; Totalbetrag: Fr. 7’930.70). Das Geschäftskonto der Beschwerdeführerin weist per 14. Mai 2024 ein liquides Vermögen von Fr. 12’616.55 aus (KG-act. 8/4), mit dem die genannten Forderungen getilgt und der unmittelbar drohende

Konkurs abgewendet werden kann. Offen sind 12 Betreibungen im Einleitungsstadium mit einem Totalbetrag von Fr. 27’695.35.

bb) Die Haupteinnahmequelle der Beschwerdeführerin besteht in Fahrten für die E.________AG (Vertrag vom 25. Juni 2021: KG-act. 8/6). Von Mai 2023 bis April 2024 betrugen die Einnahmen durchschnittlich Fr. 15’318.00 pro

Monat (KG-act. 8/7; aufgerundet). Ob die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Forderung von Fr. 7’969.80 für die Restaurierung eines Fahrzeugs gemäss Rechnung vom 30. Dezember 2023 (KG-act. 8/10) sei gut sechs

Monate später noch nicht bezahlt, glaubhaft ist, kann offen gelassen werden. Sodann sind der Auftrag der Gemeinde G.________ für eine Restaurierung (KG-act. 8/9) und die dafür aufgewendeten Arbeitsstunden (KG-act. 8/8) zwar belegt, nicht hingegen die behauptete Entschädigung von Fr. 12’000.00

(KG-act. 8, S. 9). Die geltend gemachten Debitoren bei der Gemeinde G.________ von ca. Fr. 7’200.00, bei der F.________ von ca. Fr. 8’000.00 und der noch nicht angemeldete Versicherungsanspruch bei der D.________ von Fr. 3’500.00 (KG-act. 8, S. 9) sind mangels Belegen nicht glaubhaft.

cc) Den Einnahmen stehen regelmässige Ausgaben von total Fr. 8’427.05 gegenüber (Lagermiete Fr. 324.00, Werkstattmiete Fr. 1’024.05, Leasing Auto Fr. 696.00, Leasing Lastwagen Fr. 2’300.10, Lohn Fahrerin Fr. 2’142.90, Abzüge E.________AG ca. Fr. 1’940.00; KG-act. 8/11, 8/7). Mit dem Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben von Fr. 6’890.95 pro Monat (Fr. 15’318.00 ./. Fr. 8’427.05 ) kann die Beschwerdeführerin innert absehbarer Zeit die offenen Forderungen von total Fr. 27’695.35 bezahlen, auch wenn sie weiteren laufenden oder unregelmässigen Verpflichtungen nachkommen müsste. Alsdann wird sie nach der Tilgung der Schulden im Hinblick auf die regelmässigen Ausgaben zahlungsfähig sein. Damit konnte die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft darlegen, sodass auch die zweite Voraussetzung zur Aufhebung der Konkurseröffnung nach Art. 174 Abs. 2 SchKG erfüllt ist.

c) Die Beschwerdeführerin ist allerdings mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass sowohl das systematische Nichtbezahlen von öffentlich-rechtlichen Forderungen wie Sozialversicherungsbeiträgen, Zollabgaben und Steuern als auch eine Anhäufung von Konkursandrohungen (Giroud/Simoni, in: Staehelin/‌Bauer/‌Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26b und 26e) grundsätzlich Indizien gegen die Zahlungsfähigkeit sind. Vorliegend kann die Zahlungsfähigkeit im Hinblick auf die regelmässigen Einnahmen von der E.________AG gerade noch als gegeben angesehen werden. Zudem ist in der Regel für die Beurteilung der

finanziellen Situation einer Gesellschaft eine aktuelle (Zwischen-)Bilanz und Erfolgsrechnung einzureichen (vgl. KG-act. 2 Ziffer 4). Bei einem neuerlichen Konkursbegehren würden deshalb weit höhere Anforderungen an die

Zahlungsfähigkeit (und die hierzu eingereichten Unterlagen) gestellt werden.

4. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und das Konkursbegehren abzuweisen.

a) Die Beschwerdeführerin verursachte das erstinstanzliche Verfahren durch Nichtbezahlen der zu tilgenden Forderung bis zur Konkurseröffnung, weshalb die erstinstanzliche Regelung der Gerichtskosten (angef. Verfügung, Dispositivziffer 2) weiterhin angemessen ist (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO).

b) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, nachdem sie das Verfahren durch Nichtbezahlen der Forderung bis zur erfolgten Konkurseröffnung verursachte

(Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Diese werden dem hinterlegten Betrag entnommen. Mangels Antrags (vgl. KG-act. 10) ist der Beschwerdegegnerin für die ohnehin nur knapp einseitige Beschwerdeant­wort keine Entschädigung zuzusprechen.

c) Die Beschwerdeführerin (Schuldnerin) hat die Kosten des Konkursamtes, die nach dem erstinstanzlichen Konkurseröffnungsentscheid entstanden, zu tragen (vgl. Art. 68 Abs. 1 SchKG; vgl. Nordmann, in: Staehelin/‌Bauer/‌Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 169 SchKG N 12; Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 3. September 1998, in: Solothurnische Gerichtspraxis, SOG 1998 Nr. 16, S. 32 ff., S. 33). Das Konkursamt hat demzufolge mit der Beschwerdeführerin über die Kosten abzurechnen und ihr den verbleibenden Betrag des vom Konkursgericht überwiesenen Restkostenvorschusses von Fr. 2’900.00 auszubezahlen. Ebenso hat das Bezirksgericht den zurückbehaltenen Anteil des Kostenvorschusses von Fr. 400.00 nach Abzug allfälliger weiterer Kosten der Beschwerdeführerin auszuzahlen.

d) Von dem beim Kantonsgericht hinterlegten Betrag von total Fr. 11’650.00 ist der Beschwerdegegnerin zunächst die Konkursforderung inkl. Kosten von Fr. 5’651.70 und der Kostenvorschuss von Fr. 3’500.00 (inkl. der erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 200.00), d.h. total Fr. 9’151.70, zu überweisen. Es ist vorzumerken, dass dadurch die der Beschwerdeführerin auferlegten erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 200.00 getilgt sind.

e) Die Kantonsgerichtskasse hat der Beschwerdeführerin den Restbetrag der hinterlegten Summe von Fr. 1’748.30 zurückzuerstatten;-

beschlossen:

In Gutheissung der Beschwerde werden Dispositivziffer 1 und 3 der angefochtenen Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 14. Mai 2024 (ZES 2024 119) aufgehoben und das Konkursbegehren wird abgewiesen.

Die vor­instanzlichen Gerichtskosten von Fr. 200.00 (Dispositivziffer 2) gelten mit der Auszahlung der Hinterlage an die Gläubigerin (vgl. nachfolgende Ziffer 2) als getilgt.

Die Kantonsgerichtskasse hat der Beschwerdegegnerin von dem durch die Beschwerdeführerin hinterlegten Betrag Fr. 9’151.70 zu überweisen.

Die Vor­instanz hat den zurückbehaltenen Teil des Kostenvorschusses von Fr. 400.00 nach Abzug allfälliger weiterer Kosten der Beschwerdeführerin auszuzahlen.

Das Konkursamt Schwyz wird angewiesen, mit der Beschwerdeführerin über seine Kosten abzurechnen und ihr den Rest des von der Vor­instanz überwiesenen Kostenvorschusses von Fr. 2’900.00 auszuzahlen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden der

Beschwerdeführerin auferlegt und von der geleisteten Hinterlage

bezogen.

Die Kantonsgerichtskasse hat der Beschwerdeführerin die restliche

Hinterlage von Fr. 1’748.30 zurückzuzahlen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass­gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von

Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die Beschwerdegegnerin (1/R), das Grundbuch- und Konkursamt Schwyz (je 1/R), das Betreibungsamt Schwyz (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R) und die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

12. August 2024 amu

BEK 2024 101

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Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

5A_865/2013

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

5A_409/2013

BGE 133 III 687ATF 133 III 687DTF 133 III 687

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

5A_108/2021

5A_33/2021

5A_33/2021

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