BEK 2024 102
Präsidial
13. November 2024Deutsch4 min
5. Juni 2024 beantragt, auf die Beschwerde sei mangels ausreichender Begründung nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen (KG-act. 3);
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 13. November 2024
BEK 2024 102
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt B.________,
2. C.________,
Privatklägerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sistierung nach Art. 55a StGB
(Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Mai 2024, SU 2023 11009);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- die Staatsanwaltschaft gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und Nötigung im Sinne von
Art. 181 StGB etc. zum Nachteil seiner von ihm getrenntlebenden Ehefrau C.________ führt;
- die Staatsanwaltschaft das Verfahren auf Antrag der Privatklägerin gestützt auf Art. 55a StGB mit Verfügung vom 14. Mai 2024 für sechs Monate sistierte (angefocht. Verfügung Ziff. 1; U-act. 3.1.005 und 3.1.006);
- die Sistierung mit der Begründung erfolgte, die Privatklägerin wünsche aktuell keine Fortsetzung des Verfahrens, die Verfahrenssistierung geeignet sei, ihre Situation zu stabilisieren und zu verbessern sowie der Beschuldigte nicht einschlägig vorbestraft sei (angefocht. Verfügung E. 4);
- der Beschuldigte gegen die am 15. Mai 2024 zugestellte Sistierungsverfügung am 24. Mai 2024 (Postaufgabe) Beschwerde erhob und diese die Eingabe am letzten Tag der zehntägigen Rechtsmittelfrist, d.h. am 27. Mai 2024 beim Kantonsgericht einging (KG-act. 1);
- die Staatsanwaltschaft mit Beschwerdevernehmlassung vom
Sachverhalt
5. Juni 2024 beantragt, auf die Beschwerde sei mangels ausreichender Begründung nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen (KG-act. 3);
- dem Beschwerdeführer die Eingabe der Staatsanwaltschaft zugestellt wurde, worauf er sich nicht vernehmen liess (KG-act. 4);
- der Beschwerdeführer in der Beschwerde zum Ausdruck bringt, mit der Sistierung nicht einverstanden zu sein, weil er „hier das Opfer [sei]“;
- der Beschwerdeführer sich damit jedoch mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht in der erforderlichen Art und Weise auseinandersetzt und nicht ansatzweise auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung Bezug nimmt und darauf eingeht (Art. 385 StPO);
- ein Laie sich ebenso innert der Rechtsmittelfrist die Mühe nehmen muss, in der Beschwerde zumindest kurz anzugeben, was an der Verfügung der Staatsanwaltschaft seiner Ansicht nach falsch ist und dies auch einer Person ohne juristischen Kenntnisse zuzumuten ist (BGer Urteil 6B_866/2020 vom 8. November 2021 E. 3.5.3);
- auf die Beschwerde folglich mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist, wobei fraglich ist, ob der Beschwerdeführer überhaupt ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Sistierungsverfügung hat, weil nicht ersichtlich ist, dass er dadurch belastet wird
(Art. 382 Abs. 1 StPO);
- bei diesem Verfahrensausgang die reduzierten Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 428 Abs. 1 StPO);-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die
Erwägungen
Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die
Privatklägerin (1/R, z. K.) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Versand
13.
November 2024 amu
BEK 2024 102
Art. 55a StGBart. 55a CPart. 55a CP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 55a StGBart. 55a CPart. 55a CP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
6B_866/2020
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF