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Entscheid

BEK 2024 104

Kammer

22. August 2025Deutsch29 min

1. a) Die Gesuchsgegnerin ist Konzernobergesellschaft der E.________-Gruppe, zu der unter anderem die F.________Ltd. gehörte. Ausserdem ist bzw. – nach dem Standpunkt der Gesuchsgegnerin – war sie Mehrheitsaktionärin der G.________AG. Die F.________Ltd. war als Arbeitgeberin dem H.________ (nachfolgend Pensionsplan) angeschlossen und damit verpflichtet, der Gesuchstellerin in deren Funktion als Trustee des Pensionsplans entsprechende Beitragszahlungen zu leisten.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 22. August 2025

BEK 2024 104

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg,

Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,

Gerichtsschreiberin Cornelia Spörri-Kessler.

In Sachen

A.________Ltd.,

Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________,

Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

Arrest

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 16. Mai 2024, ZES 2023 414);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) Die Gesuchsgegnerin ist Konzernobergesellschaft der E.________-Gruppe, zu der unter anderem die F.________Ltd. gehörte. Ausserdem ist bzw. – nach dem Standpunkt der Gesuchsgegnerin – war sie Mehrheitsaktionärin der G.________AG. Die F.________Ltd. war als Arbeitgeberin dem H.________ (nachfolgend Pensionsplan) angeschlossen und damit verpflichtet, der Gesuchstellerin in deren Funktion als Trustee des Pensionsplans entsprechende Beitragszahlungen zu leisten.

Am 27. März 2008 schloss die I.________AG einen Garantievertrag mit der Gesuchstellerin ab, in dem jene sich für den Fall des Ausbleibens der rechtzeitigen Beitragszahlung durch die F.________Ltd. zur Leistung verpflichtete (Vi-act. 1 KB 7 Ziff. 2.1). Gleichzeitig schloss die I.________AG mit der Gesuchsgegnerin eine Schadloshaltungsvereinbarung (Deed of Indemnity) ab, worin sich die Gesuchsgegnerin verpflichtete, die I.________AG für jegliche Ansprüche, Verpflichtungen und Kosten aus dem Garantievertrag schadlos zu halten (Vi-act. 1 KB 9 Ziff. 2.1).

Nachdem die F.________Ltd. ihre Beitragszahlungen an den Pensionsplan ausgesetzt hatte, waren per 30. November 2016 Beitragszahlungen in der Höhe von GBP 4’306’605.33 ausstehend. Die Gesuchstellerin forderte die I.________AG am 5. Dezember 2016 zur Zahlung dieses Betrags aus dem Garantievertrag auf (Vi-act. 1 KB 8). Mangels Zahlung machte die Gesuchstellerin ihre Ansprüche gegenüber der I.________AG gerichtlich geltend. Der High Court of Justice, Chancery Division, verpflichtete die I.________AG mit Urteil vom 6. September 2018 sowie dem damit zusammenhängenden Beschluss vom 19. Dezember 2016, der Gesuchstellerin den Betrag von GBP 4’575’608.47 sowie Zinsen von GBP 983.14 pro Tag seit dem 6. September 2018 zu bezahlen. Das Bezirksgericht Hinwil erklärte diesen Entscheid mit Urteil vom 24. Februar 2020, vom Obergericht Zürich am 27. September 2021 und vom Bundesgericht am 3. Februar 2022 bestätigt, für vollstreckbar (Vi-act. 1 KB 10 E. 3.2.1).

Mit Urteil vom 13. Februar 2023 eröffnete die Einzelrichterin am Bezirksgericht Hinwil über die I.________AG den Konkurs (Vi-act. 1 KB 5). Teil des Kollokationsplans bildete eine Forderung der Gesuchstellerin aus dem Garantievertrag (inkl. Verzugszins, Vollstreckungs- und Betreibungskosten) von insgesamt Fr. 17’152’492.10 (Vi-act. 1 KB 11). Am 9. August 2023 forderte das Konkursamt Wetzikon die Gesuchsgegnerin gestützt auf die Deed of Indemnity formell auf, den Betrag von Fr. 17’163’383.70 zugunsten der Gesuchstellerin bis spätestens 31. August 2023 auf das Konto des Konkursamtes zu überweisen (Vi-act. 1 KB 12). Eine Zahlung blieb aus.

b) Am 4. September 2023 gelangte die Konkursmasse I.________AG in Liquidation mit folgendem Arrestbegehren an den Einzelrichter am Bezirksgericht March (Vi-act. 1):

1. Es seien folgende Vermögensgegenstände der Gesuchsgegnerin bis zur Deckung der Arrestforderung von CHF 17’163’383.70 sowie der Kosten zu verarrestieren:

Forderungen, Herausgabe-, Dividenden- und sonstige Ausschüttungsansprüche, die sich aus der Stellung der Gesuchsgegnerin als Aktionärin der G.________AG ergeben (inkl. der an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 7. September 2023 (oder bei Verschiebung zu einem späteren Zeitpunkt) zu beschliessende Anspruch auf Rückzahlung an die Aktionäre der G.________AG durch Barauszahlung von CHF 35.58 pro Aktie);

sämtliche der sich im Eigentum der Gesuchsgegnerin befindlichen Namenaktien der G.________AG.

Erwägungen

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Gesuchsgegnerin.

Am 6. September 2023 erliess der Einzelrichter einen entsprechenden Arrestbefehl für eine Forderungssumme von Fr. 17’163’383.70 sowie der Kosten (Vi-act. 2). Gleichentags belegte der Betreibungskreis Altendorf-Lachen die anbegehrten Arrestgegenstände bis zu einem Betrag von Fr. 17’180’000.00 mit Arrest (Vi-act. 13 BB 4).

Mit Arresteinsprache vom 3. Oktober 2023, deren Begründung am 6. November 2023 erfolgte (Vi-act. 13), ersuchte die Gesuchsgegnerin um Folgendes (Vi-act. 4):

Der Arrestbefehl vom 6. September 2023 (Arrest Nr. ZES 23 414) sei aufzuheben.

Es seien der Einsprecherin die Arrestbewilligungsakten (insbesondere das Arrestgesuch der Einsprachegegnerin) für einige Tage zur Einsicht zuzustellen, und es sei der Einsprecherin eine Frist zur Begründung der Arresteinsprache anzusetzen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Einsprachegegnerin.

Nachdem die Gesuchstellerin dem Einzelrichter mitgeteilt hatte, dass ihr die Forderung der Konkursmasse der I.________AG gegen die Gesuchsgegnerin in der Höhe von Fr. 17’163’383.70 gemäss Art. 260 SchKG abgetreten worden sei (Vi-act. 6), und der Rechtsvertreter der Konkursmasse der I.________AG in Liquidation die Angaben der Gesuchstellerin betreffend die Forderungsabtretung als korrekt bestätigt hatte (Vi-act. 9), verfügte der Einzelrichter am 17. Oktober 2023, dass das Verfahren unter gleichzeitiger Mutation der gesuchstellenden Partei weitergeführt werde (Vi-act. 10). Mit Stellungnahme vom 15. Dezember 2023 ersuchte die Gesuchstellerin um Abweisung der Arresteinsprache, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin (Vi-act. 19). Weitere Eingaben der Parteien erfolgten am 22. Januar 2024, 5. Februar 2024, 20. Februar 2024 (Poststempel), 9. April 2024 und 19. April 2024 (Vi-act. 25, 27, 29, 31 und 33). Am 30. April 2024 stellte die Gesuchstellerin die folgenden Anträge (Vi-act. 35):

Es sei klarzustellen, dass bis zur Deckung der Arrestforderung der Gesuchstellerin von CHF 17’163’383.70 sowie der Kosten auch

sämtliche Forderungen, Herausgabe, Dividenden- und sonstige Ausschüttungsansprüche, die sich aus der Aktionärsstellung des angeblichen Erwerbers und Rechtsnachfolgers der von der Gesuchsgegnerin gehaltenen Namenaktien der G.________AG, insbesondere auch der Anspruch auf Rückzahlung aufgrund der an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 27. März 2024 beschlossenen Kapitalherabsetzung; sowie

sämtliche vom angeblichen Erwerber und Rechtsnachfolger der Gesuchsgegnerin gehaltenen Namenaktien der G.________AG

infolge des Arrests Nr. ZES 23 414 mit Beschlag belegt sind.

Eventualiter seien die Arrestgegenstände gemäss Ziff. 1 bis zur Deckung der Arrestforderung der Gesuchstellerin von CHF 17’163’383.70 sowie der Kosten mit Arrest zu belegen.

Das Betreibungsamt Lachen-Altendort SZ sei anzuweisen, die Klarstellung gemäss Ziff. 1, eventualiter die ergänzte Arrestlegung gemäss Ziff. 2 bei der G.________AG zu vollziehen.

Über die Anträge gemäss Ziff. 1-3 sei ohne vorgängige Anhörung der Gesuchsgegnerin zu entscheiden.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin.

c) Am 16. Mai 2024 verfügte der Einzelrichter was folgt (angef. Verfügung):

Die Einsprache gegen den Arrestbefehl vom 06.09.2023 (ZES 23 414) wird gutgeheissen. Der Arrestbefehl vom 06.09.2023 (ZES 23 414) ist nach unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist oder nach Abschluss des kantonsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben, falls das Kantonsgericht Schwyz nichts anderes anordnet.

Die Verfahrenskosten von Fr. 2’000.00 (inkl. Fr. 200.00 bereits beglichene Arrestbefehlskosten) werden der Gesuchstellerin auferlegt.

Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 5’169.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

[Rechtsmittel]

[Zufertigung]

d) Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 27. Mai 2024 fristgerecht Beschwerde mit den folgenden Anträgen (KG-act. 1):

1.

Die Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts March vom 16. Mai 2024 sei aufzuheben und es sei der mit Arrestbefehl xx vom 6. September 2023 angeordnete und gemäss Arresturkunde des Betreibungsamts Altendorf-Lachen vom 27. September 2023 vollzogene Arrest Nr. ZES 23 414 über

- die Forderungen, Herausgabe, Dividenden- und sonstige Ausschüttungsansprüche, die sich aus der Stellung der Beschwerdegegnerin als Aktionärin der G.________AG ergeben (inkl. der an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 7. September 2023 (oder bei Verschiebung zu einem späteren Zeitpunkt) zu beschliessende Anspruch auf Rückzahlung an die Aktionäre der G.________AG durch Barauszahlung von CHF 35.58 pro Aktie); sowie

- sämtliche der sich im Eigentum der Beschwerdegegnerin befindlichen Namenaktien der G.________AG

bis zur Deckung einer Arrestforderung der Beschwerdeführerin von CHF 17’163’383.70 sowie der Kosten aufrecht zu erhalten.

2.

Es sei klarzustellen, dass bis zur Deckung der Arrestforderung der Beschwerdeführerin von CHF 17’163’383.70 sowie der Kosten auch

- sämtliche Forderungen, Herausgabe-, Dividenden- und sonstige Ausschüttungsansprüche, die sich aus der Aktionärsstellung des angeblichen Erwerbers und Rechtsnachfolgers der von der Beschwerdegegnerin gehaltenen Namenaktien der G.________AG, insbesondere auch der Anspruch auf Rückzahlung aufgrund der an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 27. März 2024 beschlossenen Kapitalherabsetzung; sowie

- sämtliche vom angeblichen Erwerber und Rechtsnachfolger der Beschwerdegegnerin gehaltenen Namenaktien der G.________AG

infolge des Arrests Nr. ZES 23 414 mit Beschlag belegt sind.

3.

Eventualiter seien die Arrestgegenstände gemäss Ziff. 2 bis zur Deckung der Arrestforderung der Beschwerdeführerin von CHF 17’163’383.70 sowie der Kosten mit Arrest zu belegen.

4.

Das Betreibungsamt Lachen-Altendort SZ sei anzuweisen, die Klarstellung gemäss Ziff. 2, eventualiter die ergänzte Arrestlegung gemäss Ziff. 3 bei der G.________AG zu vollziehen.

5.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Mit Beschwerdeant­wort vom 14. Juni 2024 ersuchte die Gesuchsgegnerin um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin (KG-act. 8). Weitere Eingaben der Parteien datieren vom 28. Juni 2024 (KG-act. 11) bzw. 12. Juli 2024 (KG-act. 13).

2.

Im internationalen Verhältnis richtet sich die Zuständigkeit nach dem Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291), soweit keine völkerrechtlichen Verträge vorbehalten sind (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 IPRG). Art. 10 lit. b IPRG findet indes keine Anwendung auf den Arrest. Die örtliche Zuständigkeit zur Verarrestierung von in der Schweiz gelegenen Vermögenswerten des Schuldners ergibt sich, auch im internationalen Verhältnis, aus Art. 272 Abs. 1 SchKG: Zuständig ist entweder das Gericht am Betreibungsort oder am Ort, an dem die Vermögenswerte gelegen sind (Müller-Chen, in: Müller-Chen/‌Widmer Lüchinger [Hrsg.], Zürcher Kommentar zum IPRG, Band I, 3. A. 2018, Art. 10 IPRG N 19 und 29). Die sachliche und funktionale Zuständigkeit wird schliesslich durch § 12 EGzSchKG i.V.m. § 12 Abs. 1 JG geregelt, womit das Kantonsgericht Schwyz für die Beurteilung der Beschwerde im Arrestbewilligungsverfahren zuständig ist.

3.

a) Im Beschwerdeverfahren nach der ZPO (vgl. Art. 278 Abs. 3 SchKG) kann nur die „offensichtlich unrichtige” bzw. willkürliche Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung geltend gemacht werden (Art. 320 lit. b ZPO). In Rechtsfragen kommt der Beschwerdeinstanz demgegenüber umfassende Prüfungsbefugnis zu (Art. 320 lit. a ZPO). Unter die unrichtige Rechtsanwendung fällt u.a. die fehlerhafte Anwendung des SchKG, der ZPO oder die falsche Anwendung ausländischen Rechts (BGE 138 III 232 E. 4.1.2; Reiser, in: Staehelin/‌Bauer/‌Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 278 SchKG N 40). Die Beschwerdeinstanz wendet das Recht von Amtes wegen an, weshalb sie die Beschwerde auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der Vor­instanz abweichenden Begründung abweisen kann (OG ZH PS220099 vom 11. August 2022 E. II./5.1 mit Verweisen).

b) Eine Beschwerde ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Im Beschwerdeverfahren besteht mithin eine Rügepflicht, und es obliegt der beschwerdeführenden Partei, sich in der Beschwerde mit dem vor­instanzlichen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/‌Afheldt, in: Sutter-Somm/‌Lötscher/‌Leuenberger/‌Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, 4. A. 2025, Art. 321 ZPO N 14 f.; Staehelin/Mosimann, in: Staehelin/Grolimund [Hrsg.], Zivilprozessrecht, 4. A. 2024, § 26 N 42; Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, 2012, Art. 321 ZPO N 17 ff.).

c) Zwar kann der Gläubiger im Rahmen der Beschwerde keine Noven vorbringen, wenn sein Arrestgesuch verweigert wird (vgl. KG-act. 11 Rz 8; Art. 326 Abs. 1 ZPO; Reiser, a.a.O., Art. 278 SchKG N 7 und 46), indes weist die Gesuchsgegnerin zu Recht darauf hin (vgl. KG-act. 13 Rz 6), dass die vorliegende Beschwerde sich nicht gegen die Nichtbewilligung des Arrests, sondern gegen den Arresteinspracheentscheid richtet. Gemäss Art. 278 Abs. 3 ZPO können vor der Rechtsmittel­instanz neue Tatsachen geltend gemacht werden (siehe auch Art. 326 Abs. 2 ZPO), wozu nach der Praxis des Bundesgerichts sowohl echte als auch unechte Noven zählen (BGE 145 III 324 E. 6.6.4). Mit unechten Noven sind Tatsachen und Beweismittel gemeint, die bereits vor dem Einspracheentscheid bestanden. Solche sind im Beschwerdeverfahren analog zu Art. 317 Abs. 1 ZPO nur zu berücksichtigen, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b; BGE 145 III 324 E. 6.6.4).

4.

a) Arrestbewilligung und -einsprache erfolgen im summarischen Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO). Der Arrest wird bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass seine Forderung besteht (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG), ein Arrestgrund vorliegt (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG) und Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). Dass die Voraussetzungen zur Bewilligung des Arrests nicht bewiesen, sondern lediglich glaubhaft gemacht werden müssen, gilt grundsätzlich auch für den Einspracheentscheid, aber hier aufgrund eines kontradiktorischen Verfahrens (Stoffel, in: Staehelin/‌Bauer/‌Lorandi [Hrsg.], a.a.O., Art. 271 SchKG N 27).

b) Die Glaubhaftmachung der Forderung umfasst deren Bestand sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht (Stoffel, a.a.O., Art. 272 SchKG N 8). Die Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsbeweis dürfen nicht zu hoch angesetzt werden, doch ist eine Beweisführung mindestens in den Grundzügen erforderlich. Für die Arrestbewilligung ist keine qualifizierte oder erhöhte Wahrscheinlichkeit erforderlich. Eine „normale” Glaubhaftmachung genügt (Stoffel, a.a.O., Art. 272 SchKG N 4a ff.). Die tatsächlichen Umstände der Entstehung der Arrestforderung sind glaubhaft gemacht, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn der Arrestrichter mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten. Demgegenüber ist es am Arrestschuldner, gestützt auf verfügbare Beweismittel aufzuzeigen, dass sein Standpunkt wahrscheinlicher ist als derjenige des Arrestgläubigers. Die rechtliche Prüfung des Bestandes der Arrestforderung ist summarisch, das heisst weder endgültig noch restlos (BGE 138 III 232 E. 4.1.1; BGer 5A_517/2023 vom 23. Februar 2024 E. 4.1).

5.

a) Der Vorderrichter verneinte das Glaubhaftmachen des Bestands (und der Fälligkeit) der Arrestforderung und hiess daher die Arresteinsprache gut. Laut seinen Erwägungen zweifelt die Gesuchsgegnerin die Gültigkeit der Deed of Indemnitiy an und bringt weiter vor, dass sie im Konkurs der I.________AG keine Schadloshaltungspflicht treffe. Die Gesuchstellerin leite ihre Arrestforderung aus der Deed of Indemnity nach malaysischem Recht ab. Mit Bezug auf den Konkurs der I.________AG gehe aus dem Rechtsgutachten der malaysischen Rechtsanwälte lediglich hervor, dass der Konkurs nichts an den Verpflichtungen der Gesuchsgegnerin unter der Deed of Indemnity ändere. Auf die Vorbringen der Gesuchsgegnerin, wonach mit dem Konkurs über die I.________AG noch kein von der Gesuchstellerin (recte: Gesuchsgegnerin) auszugleichender Schaden eingetreten sei, gehe das Rechtsgutachten, welches im Übrigen ohnehin als Parteigutachten lediglich eine Parteibehauptung darstelle, mit keinem Wort ein. Die Ausführungen der Gesuchsgegnerin, wonach die I.________AG im Konkurs keine Zahlungen an die Gesuchstellerin leisten dürfe, weshalb bei der I.________AG (noch) kein Schaden entstanden sei, der durch eine Entschädigung der Gesuchsgegnerin auszugleichen wäre, würden unter diesen Umständen die Glaubhaftigkeit der gesuchstellerischen Behauptung zu entkräften vermögen (angef. Verfügung E. 3.3-3.6).

b) aa) Die Gesuchstellerin hält der Vor­instanz sowohl eine offenkundig unrichtige Sachverhaltsfeststellung als auch eine unrichtige Rechtsanwendung vor. Der Konkurs der I.________AG habe keinen Einfluss auf die Verpflichtungen der Gesuchsgegnerin unter der Deed of Indemnity, was im Gutachten zum malaysischen Recht ausdrücklich festgehalten sei. Die Schadloshaltungsverpflichtung bleibe gemäss Ziff. 2.2 der Deed of Indemnity ungeachtet der Konkurseröffnung entweder bis zum Ausserkrafttreten des Garantievertrags oder bis zur erfolgten Leistung aller Beitragszahlungen durch die F.________Ltd. in Kraft. Entgegen den vor­instanzlichen Erwägungen führe auch die Behauptung der Gesuchsgegnerin, wonach kein von ihr unter der Deed of Indemnity auszugleichender Schaden vorliege, nicht dazu, dass Bestand und Fälligkeit der Arrestforderungen nicht erstellt oder glaubhaft gemacht worden wären. In der Deed of Indemnity habe sich die Gesuchsgegnerin verpflichtet, die I.________AG für jegliche Ansprüche, Verpflichtungen und Kosten aus dem Garantievertrag mit ihr schadlos zu halten. Bereits gemäss dem Wortlaut der Vereinbarung sei die Gesuchsgegnerin schon dann zur Schadloshaltung der I.________AG verpflichtet, wenn dieser gegenüber Forderungen aus dem Garantievertrag geltend gemacht würden. Die Schadloshaltungsverpflichtung beziehe sich ausdrücklich auf den von der I.________AG geschuldeten und zahlbaren Betrag und nicht auf eine allfällig erfolgte Zahlung. Ob die I.________AG Zahlungen geleistet habe bzw. infolge Konkurses nicht mehr leisten dürfe, sei irrelevant. Sie habe zahlreiche Schritte zur Geltendmachung und Vollstreckung ihrer Forderungen gegen die I.________AG im Zusammenhang mit dem Garantievertrag unternommen und damit die Forderungen aus dem Garantievertrag jedenfalls geltend gemacht, wofür die Gesuchsgegnerin die I.________AG schadlos zu halten habe. Mit Schreiben vom 9. August 2023 habe das Konkursamt Wetzikon die Gesuchsgegnerin gestützt auf die Deed of Indemnity zur Zahlung von Fr. 17’163’383.70 bis spätestens am 31. August 2023 aufgefordert. Bis zum heutigen Datum sei keine Zahlung erfolgt. Damit sei ihre (in ihrer Eigenschaft als Abtretungsgläubigerin im Konkurs der I.________AG) fällige Arrestforderung gegenüber der Gesuchsgegnerin nachgewiesen, zumindest aber glaubhaft gemacht. Dass die Gesuchsgegnerin unter der Deed of Indemnity überdies direkt an sie leisten könnte, verdeutliche einmal mehr, dass der I.________AG kein Schaden aufgrund einer Zahlung an sie entstanden sein müsse, damit die Schadloshaltungsverpflichtung greife. Die haltlosen Behauptungen der Gesuchsgegnerin würden ihre substanzierte Darlegung im Arrestgesuch und in ihren Rechtsschriften im Einspracheverfahren nicht in Zweifel zu ziehen vermögen, geschweige denn zu entkräften (KG-act. 1 Rz 38 ff.).

bb) Die Gesuchsgegnerin hält dem entgegen, die Vor­instanz hätte das Arrestgesuch mangels (rechtzeitiger) Darlegung des anwendbaren malaysischen Rechts von Beginn weg abweisen müssen. Davon abgesehen sei ein allfälliger Anspruch aus der Deed of Indemnity nicht formgerecht geltend gemacht worden. Weiter führe der Konkurs der I.________AG dazu, dass diese nicht zu einer Zahlung an die Gesuchstellerin gezwungen werden könne. Die Vor­instanz habe den zunächst glaubhaft gemachten Bestand der Arrestforderung als dadurch entkräftet angesehen, dass eine materielle Voraussetzung der Schadloshaltungspflicht nicht gegeben gewesen sei. Das Argument der Gesuchstellerin, dass die Eröffnung des Konkurses in der Deed of Indemnity nicht als Erlöschungsgrund genannt sei, gehe damit an der Sache vorbei. Der in dem von der Gesuchstellerin eingereichten Legal Memorandum erwähnte Präzedenzfall beziehe sich nicht auf die Frage, ob mit der Eröffnung des Konkurses über die Begünstigte überhaupt noch ein Schaden eintreten könne, der gestützt auf die Deed of Indemnity auszugleichen wäre. Vielmehr scheine er die Frage zu betreffen, ob eine vor Konkurseröffnung getroffene Vereinbarung auch nach Konkurseröffnung ihre Gültigkeit behalte, was bejaht worden sei. Wenn das Legal Memorandum nach Darlegung dieses nicht einschlägigen Präzedenzfalles in Rz 22 zum Schluss gelange, die Konkurseröffnung habe keinen Einfluss auf den Bestand, die Höhe und die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen, die auf der vor Konkurseröffnung abgeschlossenen Deed of Indemnity beruhen würden, so treffe dies den Kern der Sache offensichtlich nicht. Richtig sei sodann zwar, dass für das Entstehen der Zahlungspflicht unter der Deed of Indemnity nicht vorausgesetzt sei, dass die I.________AG effektiv bereits eine Zahlung vorgenommen habe. Indes sei gemäss dem Wortlaut und auch gemäss dem Sinn und Zweck der Deed of Indemnity vorausgesetzt, dass gegenüber der I.________AG eine durchsetzbare Forderung geltend gemacht werde, in dem Sinne, dass die I.________AG zur Vornahme einer entsprechenden Zahlung gezwungen werden könne. Mit der Konkurseröffnung könne und dürfe die I.________AG gegenüber der Gesuchstellerin keinerlei Zahlungen mehr tätigen. Die I.________AG müsse daher nicht befürchten, dass sie (recte: die Gesuchstellerin) ihr gegenüber eine Forderung in Höhe von Fr. 17’163’383.70 durchsetzen werde. Mit der Schadloshaltungsverpflichtung solle denn auch gerade verhindert werden, dass die I.________AG aufgrund der garantierten Verpflichtungen in finanzielle Bedrängnis oder in Konkurs gerate. Sei das Konkursszenario einmal eingetreten, so gebe es nichts mehr zu retten. Mit dem Konkurs sei der Deed of Indemnity daher die Grundlage entzogen worden, weshalb keine Zahlungspflicht mehr bestehe. Zwar könne sie ihrer Pflicht zur Schadloshaltung auch dadurch nachkommen, dass sie direkt eine Zahlung an die aus dem Garantievertrag Begünstigte leiste, was aber ebenfalls nichts daran ändere, dass die Schadloshaltungsverpflichtung als solche nur dann greife, wenn es darum gehe, einen der I.________AG entstandenen oder drohenden Schaden zu ersetzen bzw. abzuwehren (KG-act. 8 Rz 9 ff.).

cc) Die Gesuchstellerin wiederum bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass die unspezifizierte Behauptung, sie hätte das anwendbare Recht in ihren Grundzügen darlegen müssen, nicht verfange. Es habe kein Anlass bestanden, das malaysische Recht über den Vertragstext der Deed of Indemnity hinaus darzulegen. Sie habe sodann zahlreiche Schritte zur Geltendmachung und Vollstreckung ihrer Forderungen gegenüber der I.________AG unter dem Garantievertrag unternommen. Dass die I.________AG infolge ihres Konkurses angeblich nicht hätte befürchten müssen, ihre Verbindlichkeiten zu begleichen, ändere nichts an der Zahlungspflicht der Gesuchsgegnerin. Letztere verkenne zudem den Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Deed of Indemnity, wenn sie behaupte, diese würde voraussetzen, dass die I.________AG zur Zahlung gezwungen werden könnte, zumal es sich bei diesem Vorbringen um ein unzulässiges Novum handle. Dass diese nachweislich nicht den von der Gesuchsgegnerin behaupteten Zweck verfolge, ergebe sich auch aus dem Protokoll der Verwaltungsratssitzung der I.________AG vom 27. März 2008. Sinn und Zweck der Deed of Indemnity sei nicht die Verhinderung einer finanziellen Bedrängnis oder eines Konkurses der I.________AG, sondern die Verpflichtung der Gesuchsgegnerin zur Zahlung der Ausstände der F.________Ltd. ihr gegenüber. Ob die I.________AG infolge Konkurses keine Zahlungen mehr leisten dürfe, sei vollkommen irrelevant. Aus dem Protokoll (der Verwaltungsratssitzung vom 27. März 2008) ergebe sich ausserdem die Zusicherung der Gesuchsgegnerin, dass die Deed of Indemnity unter malaysischem Recht vollstreckbar sei (KG-act. 11 Rz 6 ff.).

dd) Mit Stellungnahme vom 12. Juli 2024 hält die Gesuchsgegnerin unter anderem fest, es handle sich bei ihrem Argument, wonach die Deed of Indemnity für eine Schadloshaltungspflicht voraussetze, dass die I.________AG zur Zahlung der geltend gemachten Forderung gezwungen werden könnte, um eine rechtliche Argumentation, für die kein Novenrecht gelte. Im Übrigen habe sie dies im Kern bereits in der begründeten Arresteinsprache vorgebracht. Das eingereichte Protokoll der Verwaltungsratssitzung sowie die entsprechenden Vorbringen seien unzulässsige Noven, zu deren verspäteter Einreichung die Gesuchstellerin keine Berechtigung darlege (KG-act. 13 Rz 11 ff.).

c) Für die Beurteilung der Frage des Bestands einer Forderung der Gesuchstellerin gegenüber der Gesuchsgegnerin ist der Inhalt der Deed of Indemnity entscheidend, die unbestrittenermassen malaysischem Recht unterliegt (siehe auch Vi-act. 1 KB 9 Ziffer 5). Gemäss Art. 16 Abs. 1 IPRG ist der Inhalt des anwendbaren ausländischen Rechts grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen, wozu die Mitwirkung der Parteien verlangt und bei vermögensrechtlichen Ansprüchen sogar der Nachweis den Parteien überbunden werden kann. Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden (Art. 16 Abs. 2 IPRG). Im summarischen Verfahren ist Art. 16 IPRG indessen nur eingeschränkt anwendbar. In Abweichung zu Absatz 1 Satz 1 dieser Bestimmung besteht hier grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts, das anwendbare ausländische Recht von Amtes wegen festzustellen (BGE 140 III 456 E. 2.3–2.4; BGE 145 III 213 E. 6.1.2). Vielmehr obliegt es der gesuchstellenden Partei grundsätzlich auch ohne richterliche Aufforderung, bereits in ihrem Gesuch das ausländische Recht in seinen relevanten Grundzügen darzutun, und zwar so weit, als es ihr nach den Umständen des Einzelfalls zugemutet werden kann, d.h. insbesondere nach Mass­-gabe der Dringlichkeit des Begehrens und der Zugänglichkeit des anwendbaren Rechts (OG ZH PS210147 vom 5. Oktober 2021 E. 5.2.1 mit Verweisen). Sind einzelne anspruchsbegründende Merkmale nicht ohne Weiteres aus sich selbst heraus verständlich, muss die gesuchstellende Partei sodann dartun, wie diese ausgelegt werden (OG ZH PS220099 vom 11. August 2022 E. II./6.6). Diese Obliegenheit trifft die Gesuchstellerin für die anspruchsbegründenden Elemente. Demgegenüber hat der Gesuchsgegner aufzuzeigen, inwiefern das ausländische Recht Einwendungen und Einreden vorsieht (OG ZH PS220099 vom 11. August 2022 E. II./6.3). Unterlässt es die gesuchstellende Partei, das anwendbare ausländische Recht hinsichtlich der anspruchsbegründenden Elemente darzutun, obschon ihr dies möglich und zumutbar gewesen wäre, ist ihr Gesuch grundsätzlich ohne Weiterungen abzuweisen (OG ZH PS210147 vom 5. Oktober 2021 E. 5.2.1 und 5.2.2 mit Verweisen; OG ZH PS220099 vom 11. August 2022 E. II./6.4; OG ZH PS230212 vom 23. Januar 2024 E. 3.7.1; vgl. auch BGer 5A_593/2020 vom 17. Februar 2021 E. 5.2.2 und 5.2.4).

In ihrem Arrestgesuch legte die Gesuchstellerin zwar den Inhalt von Ziffer 2.1 und 2.2 der Deed of Indemnity dar (Vi-act. 1 Rz 17 f.). Ob die Deed of Indemnity nach malaysischem Recht gültig, insbesondere formgültig zustande gekommen ist, wie der Inhalt der Deed of Indemnity bezogen auf die konkreten vorliegenden Verhältnisse nach malaysischem Recht auszulegen ist und ob – und gegebenenfalls inwieweit – die Deed of Indemnity nach malaysischem Recht eine Forderung der I.________AG gegenüber der Gesuchsgegnerin begründete, führte sie indes nicht aus. Die besondere Dringlichkeit des Arrestverfahrens gebietet es, dass der Inhalt des relevanten ausländischen Rechts nach Möglichkeit bereits bei erster Gelegenheit nachgewiesen wird. Deshalb rechtfertigt es sich, die zeitlichen Schranken für das Vorbringen von Tatsachen im Arrestverfahren (Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO) zumindest analog auch auf den Nachweis ausländischen Rechts anzuwenden, weil sich eine uneingeschränkte Einbringung rechtlicher nova als undurchführ-bar erwiese (vgl. BGer 5A_973/2017 vom 4. Juni 2019 E. 4.3) und im Arrestverfahren den Vorbringen zum anwendbaren Recht eine ähnliche Bedeutung zukommt wie den Tatsachenbehauptungen und den dazugehörigen Beweismitteln (vgl. OG ZH PS230212 vom 23. Januar 2023 E. 3.7.4, u.a. mit Verweis auf BGE 138 II 217 E. 2.3 und BGE 145 III 213 E. 2.3, wonach Rechtsgutachten in bestimmten Fällen zumindest teilweise der Charakter eines Beweismittels zukomme). Auch diverse Autoren vertreten die Auffassung, dass sich das Verfahren, insbesondere betreffend die prozessualen Formen und Fristen, zumindest dann sinngemäss nach den Beweisregeln der Art. 150 ff. ZPO richtet, wenn der Nachweis des ausländischen Rechts den Parteien überbunden wurde (Guyan, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 150 ZPO N 8; Sutter-Somm/‌Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 150 ZPO N 17; Hasenböhler/Yanez, in: Sutter-Somm/‌Lötscher/‌Leuenberger/‌Seiler [Hrsg.], a.a.O., Art. 150 ZPO N 24; Brönnimann, in: Hausheer/‌Walter [Hrsg.], a.a.O., Art. 150 ZPO N 23; Girsberger/Furrer, in: Müller-Chen/‌Widmer Lüchinger [Hrsg.], a.a.O., Art. 16 IPRG N 43 f.; a.M. Baumgartner, in: Oberhammer/‌Domej/‌Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 150 ZPO N 9; Walter, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Band I, Einleitung und Personenrecht, 1. Abteilung, Einleitung, Art. 1-9 ZGB, 2012, Art. 8 ZGB N 112; Moret, Aktenschluss und Novenrecht nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2014, N 506; Reut, Noven nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2017, N 104), wie es nach dem Gesagten namentlich im Summarverfahren der Fall ist.

Mit ihrer Stellungnahme zur Arresteinsprache der Gesuchsgegnerin legte die Gesuchstellerin ein Rechtsgutachten einer malaysischen Anwaltskanzlei auf (Vi-act. 19 KB 2) und machte gestützt darauf namentlich Ausführungen zur Gültigkeit der Deed of Indemnity nach malaysischem Recht (Vi-act. 19 Rz 10 ff.). Bei der Stellungnahme der Arrestgläubigerin zur Einsprache der Schuldnerin gemäss Art. 278 Abs. 2 SchKG handelt es sich jedoch bereits um den zweiten Parteivortrag und nicht um die Gesuchsant­wort (OG ZH PS230248 vom 2. April 2024 E. 3.4). Im Einspracheverfahren besteht kein Anspruch, sich zweimal zur Sache zu äussern und unbeschränkt Noven vorzubringen, jedenfalls soweit das Gericht – wie vorliegend (vgl. Vi-act. 14) – keinen zweiten Schriftenwechsel anordnet (Meier-Dieterle, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, Schuldbetreibung und Konkurs, 3. A. 2025, Art. 278 SchKG N 11a mit Verweisen). Unechte Noven sind zulässig, wenn der Nachweis der Entschuldbarkeit erbracht wird. Die Partei, die sich darauf beruft, hat im Einzelnen darzulegen, dass und inwiefern es auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen wäre, das Novum bei der letzten prozessualen Äusserungsmöglichkeit beizubringen (Willisegger, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], a.a.O., Art. 229 ZPO N 51; Pahud, Brunner/‌Schwander/‌Vischer [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2025, Art. 229 ZPO N 17). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der klagenden Partei weder möglich noch zumutbar ist, auf Vorrat in ihrer ersten Eingabe sämtliche denkbaren Noven zu entkräften, mit denen der Prozessstoff in der Gesuchsant­wort noch ausgedehnt werden kann. Wenn daher in dieser Noven vorgebracht werden, welche die Gesuchstellerin ihrerseits mit unechten Noven entkräften will, so ist insofern die Voraussetzung von Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO erfüllt, als diese Noven vor Aktenschluss trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorgebracht werden konnten. Damit der gesuchstellenden Partei dieser Sorgfaltsnachweis gelingt, ist immerhin unabdingbar, dass die Vorbringen in der Gesuchsant­wort für diese Noven kausal sind. Erforderlich ist einerseits, dass (erst) die Vorbringen der Gegenseite das Vorbringen der unechten Noven veranlasst haben, andererseits dass die unechten Noven in technischer bzw. thematischer Hinsicht als Reaktion auf diese Vorbringen aufzufassen sind. Für die Prüfung dieses Kausalzusammenhangs ist folglich eine genaue Betrachtung der zur Diskussion stehenden neuen Tatsachen und Beweismittel unumgänglich (vgl. BGE 146 III 55 E. 2.5.2 zum doppelten Schriftenwechsel). Die Gesuchstellerin äusserte sich in ihrer Stellungnahme zur Arresteinsprache nicht zur Novenberechtigung und zeigte nicht auf, weshalb es ihr – bzw. der Konkursmasse – nicht zumutbar gewesen sein soll, bereits mit dem Arrestgesuch ein Gutachten einzureichen oder die entsprechenden Ausführungen zum malaysischen Recht zu machen. Ebenso wenig führte die Konkursmasse im Arrestgesuch aus, weshalb ihr solche Ausführungen zum damaligen Zeitpunkt nicht zumutbar gewesen sein sollen. Gerade weil das Arrestgesuch sich auf den Inhalt einer dem ausländischen Recht unterstehenden Vereinbarung abstützte und die gesuchstellende Partei nach dem Gesagten bereits in ihrem Gesuch das ausländische Recht in seinen relevanten Grundzügen darzutun hat, es sei denn, dass ihr dies nach den Umständen des Einzelfalls (zu diesem Zeitpunkt) nicht zugemutet werden könne, hätten sich solche Ausführungen aufgedrängt. Mit ihren Ausführungen zum malaysischen Recht in ihrer Stellungnahme zur Arresteinsprache war die Gesuchstellerin daher nicht zu hören. Das gilt auch für ihre Vorbringen in der Eingabe vom 28. Juni 2024 im Zusammenhang mit dem neu eingereichten Protokoll der Sitzung des Verwaltungsrats der I.________AG vom 27. März 2008 (KG-act. 11/1), wonach sich aus diesem Protokoll die Zusicherung der Beschwerdegegnerin ergebe, dass die Deed of Indemnity nach malaysischem Recht vollstreckbar sei (KG-act. 11 Rz 15 ff.). Auch hierbei handelt es sich um unechte Noven, für deren verspätetes Einreichen die Gesuchstellerin keine Berechtigung darlegte (vgl. E. 3c oben).

Legte die Gesuchstellerin nach dem Gesagten das anwendbare malaysische Recht hinsichtlich der anspruchsbegründenden Elemente nicht – oder jedenfalls nicht rechtzeitig – dar, konnte sie den Bestand der Arrestforderung nicht glaubhaft machen, weshalb eigentlich bereits ihr Arrestgesuch abzuweisen gewesen wäre und jedenfalls die Arresteinsprache gutzuheissen war. Der angefochtene Entscheid ist damit im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Dispositiv

6. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden ausgangsgemäss der Gesuchstellerin auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache (vgl. Art. 251 lit. a ZPO) weitergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vor­instanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Die Spruchgebühr vor erster Instanz nach Art. 48 GebV SchKG ist als streitwertabhängige Rahmengebühr ausgestaltet und beträgt bei einem Streitwert von über Fr. 1’000’000.00 Fr. 500.00 bis Fr. 4’000.00. Bei einer Arrestforderung von über Fr. 17’000’000.00 kann demnach für das Beschwerdeverfahren eine Spruchgebühr von bis zu Fr. 6’000.00 erhoben werden. In Anbetracht des hohen Streitwerts einerseits und des durchschnittlichen Aufwands des Verfahrens sowie des Umfangs der Streitsache andererseits erscheint es angemessen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf Fr. 4’000.00 festzusetzen. Die Gesuchstellerin hat die Gesuchsgegnerin ausserdem angemessen zu entschädigen. Auch im Arrestverfahren spricht das Gericht die Parteientschädigung an die obsiegende Partei (Art. 106 ZPO) gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 96 ZPO nach den kantonalen Tarifen zu (BGE 139 III 195 E. 4.3). Für das Beschwerdeverfahren beläuft sich das Honorar auf Fr. 180.00 bis Fr. 2’400.00 (§ 12 GebTRA). In Nachachtung der allgemeinen Kriterien nach § 2 Abs. 1 GebTRA – namentlich der Wichtigkeit der Streitsache mit Blick auf den hohen Streitwert, ihrer Schwierigkeit und des notwendigen Zeitaufwands – ist die Entschädigung auf das Maximum des Gebührenrahmens, mithin auf Fr. 2’400.00 (inkl. Auslagen und MWST; § 2 Abs. 2 GebTRA) festzulegen;-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 4’000.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt und von dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6’000.00 bezogen. Der Restbetrag (Fr. 2’000.00) wird der Gesuchstellerin zurückerstattet.

Die Gesuchstellerin hat die Gesuchsgegnerin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2’400.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 17’163’383.70.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), Betreibungskreis Altendorf-Lachen (1/R, im Dispositiv) und die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Versand

26. August 2025 amu

BEK 2024 104

Art. 260 SchKGart. 260 LPart. 260 LEF

Art. 1 IPRGart. 1 LDIPart. 1 LDIP

Art. 10 IPRGart. 10 LDIPart. 10 LDIP

Art. 272 SchKGart. 272 LPart. 272 LEF

Art. 10 IPRGart. 10 LDIPart. 10 LDIP

§ 12 EGzSchKG

§ 12 JG

Art. 278 SchKGart. 278 LPart. 278 LEF

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

BGE 138 III 232ATF 138 III 232DTF 138 III 232

Art. 278 SchKGart. 278 LPart. 278 LEF

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

Art. 278 SchKGart. 278 LPart. 278 LEF

Art. 278 ZPOart. 278 CPCart. 278 CPC

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

BGE 145 III 324ATF 145 III 324DTF 145 III 324

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

BGE 145 III 324ATF 145 III 324DTF 145 III 324

Art. 251 ZPOart. 251 CPCart. 251 CPC

Art. 272 SchKGart. 272 LPart. 272 LEF

Art. 272 SchKGart. 272 LPart. 272 LEF

Art. 272 SchKGart. 272 LPart. 272 LEF

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5A_517/2023

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5A_973/2017

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Art. 150 ZPOart. 150 CPCart. 150 CPC

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