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Entscheid

BEK 2024 105

Präsidial

8. Juli 2024Deutsch4 min

8. Juli 2024 amu

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 8. Juli 2024

BEK 2024 105

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,

Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.

In Sachen

A.________,

Beschuldigte und Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin B.________,

betreffend

amtliche Verteidigung

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. April 2024, SU 2023 4356);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 30. April 2024 das Gesuch der Beschuldigten um Bestellung einer amtlichen Verteidigung in der gegen sie geführten Strafuntersuchung wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG durch unberechtigtes Parkieren auf einem für gehbehinderte Personen reservierten Parkfeld bis 60 Minuten und durch

Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts abwies;

- diese Verfügung an die Beschuldigte versandt und von der Post der Beschuldigten am 1. Mai 2024 mit einer Abholfrist bis 8. Mai 2024 zur Abholung gemeldet wurde (U-act. 37);

- die Beschuldigte dieser Abholungseinladung nicht nachkam, weshalb nach erfolgter Retournierung durch die Post die Staatsanwaltschaft die besagte Verfügung der Beschuldigten nochmals zustellte mit dem Hinweis, dass diese Postsendung am siebten Tag nach dem erfolgslosen Zustellversuch durch die Post als zugestellt gelte, die Rechtsmittelfrist ab diesem Datum laufe und die neuerliche Zustellung den Lauf dieser Frist weder unterbreche noch der Fristenlauf von neuem beginne (U-act. 38);

- in diesem Sinne die zehntägige Beschwerdefrist am 9. Mai 2024 zu laufen begann (Art. 90 Abs. 1 StPO) und wegen des Pfingstwochenendes am 21. Mai 2024 endete (Art. 90 Abs. 2 StPO);

- die Beschuldigte am 31. Mai 2024 gegen die staatsanwaltschaftliche Verfügung vom 30. April 2024 Beschwerde erhob und unter anderem vorbringt, „Zeitfrist unstellen auf aktuelle Datum, 29.05.24 (habe brief am 29.05.24 in Briefkastli gesehen)“ (KG-act. 1);

- zusammen mit der Zustellung der Beschwerdevernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 12. Juni 2024 (KG-act. 3) der Beschuldigten mit Verfügung vom 13. Juni 2024 (KG-act. 4) ausdrücklich noch Gelegenheit

gegeben wurde, innert 10 Tagen seit Zustellung zur Frage der Verspätung Stellung zu nehmen;

- die Beschuldigte diese verfahrensleitende Verfügung innert der siebentägigen Abholfrist nicht entgegennahm, woraufhin diese Postsendung der Beschuldigten am 26. Juni 2024 nochmals zur Kenntnisnahme zugestellt wurde mit dem Hinweis, dass diese Verfügung mit Ablauf der postalischen Abholfrist am 21. Juni 2024 als zugestellt gelte (KG-act. 7);

- die Beschuldigte innert Frist, d.h. bis am 1. Juli 2024 sich zur Frage der Verspätung nicht vernehmen liess, sodass androhungsgemäss aufgrund der Aktenlage entschieden wird (vgl. KG-act. 4 Ziff. 2);

- den Akten zufolge die Rechtsmittelfrist der angefochtenen Verfügung am 21. Mai 2024 endete, weshalb die von der Beschuldigten am 31. Mai 2024 überbrachte Beschwerde verspätet ist;

- davon abgesehen die Beschwerde auch keine hinreichende Begründung enthält, da sich die Beschwerdeführerin mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht in der erforderlichen Art und Weise auseinandersetzt (Art. 385 StPO) bzw. nicht ansatzweise auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung Bezug nimmt und darauf eingeht (zum Ganzen vgl. KG-act. 1);

- folglich im Sinne des Gesagten auf die Beschwerde infolge Verspätung nicht einzutreten ist bzw. mangels einer hinreichenden Begründung nicht einzutreten wäre (Art. 388 Abs. 2 lit. a und b StPO; vgl. auch BBl 2019 6697, S. 6769);

- bei diesem Verfahrensausgang die reduzierten Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- soweit die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ersucht, sie darauf hingewiesen wird, dass im Strafverfahren das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege der Privatklägerschaft und dem Opfer vorbehalten ist (Art. 136 Abs. 1 StPO);-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 der Beschwerdeführerin auferlegt werden.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 4. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im

Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin

Versand

Sachverhalt

8. Juli 2024 amu

BEK 2024 105

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 90 StPOart. 90 CPPart. 90 CPP

Erwägungen

Art. 90 StPOart. 90 CPPart. 90 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 388 StPOart. 388 CPPart. 388 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF