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Entscheid

BEK 2024 106

Präsidial

10. Juni 2024Deutsch8 min

1. Die Gesuchstellerin reichte beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe am 27. März 2024 das Konkursbegehren für die betriebene Forderung von Fr. 3’348.70 (Ausstand Kontokorrent) nebst Zins zu 5 % seit 19. Juni 2023, für reglementarische Kosten von Fr. 160.00, Zahlungsbefehlskosten von Fr. 65.30, Kosten der Konkursandrohung von Fr. 65.30, Betreibungskosten von Fr. 150.00, Mahnkosten von Fr. 60.00 sowie 5 % Verzugszins vor der Betreibung von Fr. 36.28 ein (Vi-act. A/I). Der Einzelrichter verlangte von der Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss von Fr. 3’500.00 (Vi-act. E/1) und bezifferte die von der Gesuchsgegnerin zu bezahlende Forderung auf Fr. 4’040.18 (inkl. Kosten) zuzüglich der Gerichtskosten von Fr. 300.00

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 10. Juni 2024

BEK 2024 106

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.

In Sachen

A.________ GmbH,

Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Konkurseröffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 21. Mai 2024, ZES 2024 217);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die Gesuchstellerin reichte beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe am 27. März 2024 das Konkursbegehren für die betriebene Forderung von Fr. 3’348.70 (Ausstand Kontokorrent) nebst Zins zu 5 % seit 19. Juni 2023, für reglementarische Kosten von Fr. 160.00, Zahlungsbefehlskosten von Fr. 65.30, Kosten der Konkursandrohung von Fr. 65.30, Betreibungskosten von Fr. 150.00, Mahnkosten von Fr. 60.00 sowie 5 % Verzugszins vor der Betreibung von Fr. 36.28 ein (Vi-act. A/I). Der Einzelrichter verlangte von der Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss von Fr. 3’500.00 (Vi-act. E/1) und bezifferte die von der Gesuchsgegnerin zu bezahlende Forderung auf Fr. 4’040.18 (inkl. Kosten) zuzüglich der Gerichtskosten von Fr. 300.00

(Vi-act. E/3). An der Konkursverhandlung vom 21. Mai 2024 erschien die Gesuchsgegnerin nicht und reichte auch keine Unterlagen ein (vgl. Vi-act. A, E. 3). Der Einzelrichter eröffnete gleichentags den Konkurs (Vi-act. A, Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten von Fr. 300.00 auferlegte er der Gesuchsgegnerin, bezog diese vom Kostenvorschuss der Gesuchstellerin, unter Einräumung des Rückgriffsrechts auf die Gesuchsgegnerin und überwies den Rest des Gerichtskostenvorschusses von Fr. 3’200.00 dem Konkursamt Höfe

(Vi-act. A, Dispositivziffer 3). Der Gesuchsgegnerin auferlegte er zudem eine Parteientschädigung an die Gesuchstellerin von Fr. 50.00 (Vi-act. A, Dispositivziffer 4).

Erwägungen

2.

Gegen diesen Konkursentscheid reichte die Gesuchsgegnerin am 2. Juni 2024 (Postaufgabe, Eingang beim Kantonsgericht am 3. Juni 2024) eine Eingabe mit dem Ersuchen um Einstellung des Insolvenzverfahrens ein (KG-act. 1), was sinngemäss als Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Konkursbegehren sei abzuweisen, angesehen werden kann. Am 5. Juni 2024 überwies der Vorderrichter aufforderungsgemäss die vor­instanzlichen Akten (KG-act. 2 und 3).

3.

Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Solche Beschwerdegründe macht die Gesuchsgegnerin nicht geltend. Im Konkursverfahren kann die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung auch dann aufheben, wenn die Schuldnerin erstens durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt (Ziff. 1) oder der geschuldete Betrag zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3), und wenn die Schuldnerin zweitens ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf die beschwerdeführende Person ihre Legitimation stützt, inwieweit sie beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) sie sich beruft und welche Mängel des angefochtenen Entscheides sie rügt

(Freiburghaus/‌Afheldt, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016,

Art. 321 ZPO N 15). Die beschwerdeführende Person hat sich mit den Erwägungen der Vor­instanz auseinanderzusetzen. Es genügt nicht, wenn sie ihre Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholt respektive lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (Spühler, Bearbeiter, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 321 ZPO N 5 i.V.m. Art. 311 ZPO N 15; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2).

Die Gesuchsgegnerin behauptet in der Beschwerde, sie möchte den geschuldeten Betrag sofort bezahlen. Sie wäre dankbar, wenn ihr mitgeteilt werden könnte, auf welches Bank- oder Postkonto sie den fälligen Betrag überweisen könne (KG-act. 1). Der Konkurshinderungsgrund der Tilgung oder Hinterlegung der Forderung (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 oder Ziff. 2 SchKG) muss sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und geltend gemacht werden

(Giroud/Simoni, in: Staehelin/‌Bauer/‌Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 20a). Die Gesuchstellerin hat sich (vor Ablauf der Beschwerdefrist) selber zu informieren, welche Kosten insbesondere beim Konkursamt anfallen (Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/‌Bauer/‌Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 21c). Die Gesuchsgegnerin hätte sich deshalb bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist über den geschuldeten Betrag und die Zahlungs-/Hinterlegungsmodalitäten informieren müssen. Die Bitte um Mitteilung einer Kontonummer genügt dem Erfordernis, die Tilgung oder Hinterlegung mittels Urkunden zu beweisen (Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/‌Bauer/‌Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 24), offenkundig nicht. Die angefochtene Verfügung wurde der Gesuchsgegnerin am 23. Mai 2024 zugestellt

(Vi-act. E/9), sodass die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 174 Abs. 1 SchKG und Art. 321 Abs. 2 ZPO) zufolge Verlängerung auf den nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 SchKG) am Montag 3. Juni 2024 endete. Diese gesetzliche Frist (Spühler, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 321 ZPO N 3) kann grundsätzlich nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO), weshalb nach Eingang der Beschwerde am 3. Juni 2024 (KG-act. 1) eine Fristerstreckung zur Verbesserung der Beschwerde nicht zulässig war. Einer Partei kann auf Gesuch hin zwar eine Nachfrist im Sinne der Wiederherstellung gewährt werden, wenn sie glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 148 Abs. 1 ZPO), was auch für Rechtsmittelfristen möglich ist (Hoffmann-Nowotny/Brunner, in: Oberhammer/‌Domej/‌Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 148 ZPO N 2). Der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesuchsgegnerin erwähnt in der Beschwerde, seine Arbeit sei sehr anspruchsvoll, einschliesslich zahlreicher Auslandsreisen, und er habe es versäumt, dem Bezirksgericht Höfe rechtzeitig zu ant­worten. Darüber hinaus habe ihn seine Treuhänderin nicht ordnungsgemäss über diese Situation informiert (KG-act. 1). Weiss eine Partei von einem laufenden Verfahren, so muss sie mit Zustellungen des Gerichts rechnen und ist deshalb verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, dass trotz ihrer Abwesenheit eine Zustellung vollzogen und allfällige Fristen oder Termine eingehalten werden können (Gozzi, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 148 ZPO N 23). Der Gesuchsgegnerin konnte die Vorladung zur Konkursverhandlung am 10. Mai 2024 zugestellt werden (Vi-act. E/6), sodass sie vom Verfahren Kenntnis hatte. Sie wäre deshalb verpflichtet gewesen, für die rechtzeitige Tilgung oder Hinterlegung der geschuldeten Forderung zu sorgen und sich über die Bedeutung des Konkursverfahrens zu informieren. Die geltend gemachten Gründe können deshalb insbesondere angesichts der Wichtigkeit des laufenden Konkursverfahrens und der alleinverant­wortlichen Stellung des einzigen Gesellschafters und Geschäftsführers nicht als leichtes Verschulden bezeichnet werden. Anzufügen bleibt, dass die blosse Behauptung des Geschäftsführers, er arbeite viel für den Erfolg seines Unternehmens sowie für seine Kunden und es sei wichtig, dass sein Unternehmen die Geschäftstätigkeit aufrechterhalten könne, nicht geeignet ist, die Zahlungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin zu begründen. Weitere Ausführungen zur Zahlungsfähigkeit sind der Beschwerde nicht zu entnehmen. Ebenso fehlen entsprechende Unterlagen wie ein Betreibungsregisterauszug, eine (Zwischen-)Bilanz und Erfolgsrechnung, ein aktueller Kontoauszug und eine vollständige Debitoren-/Kreditorenliste. Folglich ist auf die Beschwerde wegen fehlender Begründung nicht einzutreten (Spühler, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 311 ZPO N 18 i.V.m. Art. 321 N 7).

4.

Auf die Beschwerde ist präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten. Die wegen des Nichteintretens reduzierten Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Mangels Beteiligung der Gesuchstellerin am Beschwerdever­fahren entstand ihr kein Aufwand, sodass keine Entschädigung anfällt;-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass­gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R, inkl. Kopie KG-act. 3), die Beschwerdegegnerin (1/R, inkl. Kopie KG-act. 3), das Grundbuch- und Konkursamt Höfe (je 1/R), das Betreibungsamt Höfe (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R), die Vor­instanz (1/A) sowie nach

definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

10.

Juni 2024 amu

BEK 2024 106

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

5A_247/2013

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 142 SchKGart. 142 LPart. 142 LEF

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 144 ZPOart. 144 CPCart. 144 CPC

Art. 148 ZPOart. 148 CPCart. 148 CPC

Art. 148 ZPOart. 148 CPCart. 148 CPC

Art. 148 ZPOart. 148 CPCart. 148 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 321n 7art. 321n 7art. 321n 7

§ 40 JG

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF