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Entscheid

BEK 2024 107

Präsidial

30. August 2024Deutsch2 min

2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden den Beschwerdeführern auferlegt und von ihren Sicherheitsleistungen bezogen. Die Restbeträge von je Fr. 400.00 werden den Beschwerdeführern zurückerstattet.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 30. August 2024

BEK 2024 107

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber.

In Sachen

1. A.________,

Privatkläger und Beschwerdeführer,

2. B.________,

Privatkläger und Beschwerdeführer,

3. C.________,

Privatkläger und Beschwerdeführer,

alle vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin E.________,

2. F.________,

Beschuldigter und Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt G.________,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Mai 2024, SU 2024 2144);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- die Staatsanwaltschaft am 17. Mai 2024 verfügte, es werde keine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner betreffend Betrug und Veruntreuung durchgeführt;

- die Beschwerdeführer dagegen am 31. Mai 2024 fristgerecht Beschwerde erhoben;

- dem Beschwerdegegner die Frist zur Beschwerdeant­wort auf Antrag hin zuletzt bis am 30. August 2024 erstreckt wurde, nachdem dieser mitgeteilt hatte, dass die Parteien Vergleichsgespräche führten;

- die Beschwerdeführer ihre Beschwerde mit Schreiben vom 28. August 2024 zurückziehen (KG-act. 10);

- das Verfahren nach Rückzug der Beschwerde gemäss

§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist;

- die infolge Rückzugs der Beschwerde reduzierten Gerichtskosten bei diesem Ausgang zulasten der Beschwerdeführer gehen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei es ihnen obliegt, diese allenfalls teilweise gemäss geltend gemachter und dem Kantonsgericht nicht vorliegender separater Vereinbarung beim Beschwerdegegner einzufordern;-

verfügt:

Sachverhalt

1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden den Beschwerdeführern auferlegt und von ihren Sicherheitsleistungen bezogen. Die Restbeträge von je Fr. 400.00 werden den Beschwerdeführern zurückerstattet.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass­gabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an Rechtsanwalt D.________ (4/R), den Verteidiger

(2/R, mit Kopie von KG-act. 10), Staatsanwaltschaft (1/A an die

3. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R an die 3. Abteilung, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Erwägungen

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

30.

August 2024 amu

BEK 2024 107

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF