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Entscheid

BEK 2024 108

Präsidial

30. August 2024Deutsch6 min

1. Mit Eingabe vom 11. April 2024 stellte die A.________ gestützt auf Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 2 SchKG gegen die B.________ AG beim Bezirksgericht Schwyz das Begehren um Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung (Vi-act. 1). Sie erschien indes nicht zur Konkursverhandlung, an welcher ein bevollmächtigter Vertreter der Gesuchsgegnerin teilnahm und sinngemäss die Abweisung des Konkursbegehrens beantragte (Vi-act. 4). Der Einzelrichter wies das Begehren am 23. Mai 2024 ab. Die Gesuchstellerin erhob am 3. Juni 2024 Beschwerde mit dem Antrag, es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Schwyz vom 23. Mai 2024 aufzuheben und dem Antrag auf Konkurseröffnung zu entsprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Zudem beantragte sie das Treffen vorsorglicher Mass­nahmen zur Eintragung von Verfügungsbeschränkungen auf den im Eigentum der Beschwerdegegnerin befindlichen Grundstücken. Die Beschwerdegegnerin verlangte mit der Beschwerdeant­wort, es sei die Beschwerde abzuweisen und auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Mass­nahmen nicht einzutreten (KG-act. 7).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 30. August 2024

BEK 2024 108

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Konkurseröffnung (ohne vorgängige Betreibung)

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 23. Mai 2024, ZES 2024 158);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Mit Eingabe vom 11. April 2024 stellte die A.________ gestützt auf Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 2 SchKG gegen die B.________ AG beim Bezirksgericht Schwyz das Begehren um Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung (Vi-act. 1). Sie erschien indes nicht zur Konkursverhandlung, an welcher ein bevollmächtigter Vertreter der Gesuchsgegnerin teilnahm und sinngemäss die Abweisung des Konkursbegehrens beantragte (Vi-act. 4). Der Einzelrichter wies das Begehren am 23. Mai 2024 ab. Die Gesuchstellerin erhob am 3. Juni 2024 Beschwerde mit dem Antrag, es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Schwyz vom 23. Mai 2024 aufzuheben und dem Antrag auf Konkurseröffnung zu entsprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Zudem beantragte sie das Treffen vorsorglicher Mass­nahmen zur Eintragung von Verfügungsbeschränkungen auf den im Eigentum der Beschwerdegegnerin befindlichen Grundstücken. Die Beschwerdegegnerin verlangte mit der Beschwerdeant­wort, es sei die Beschwerde abzuweisen und auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Mass­nahmen nicht einzutreten (KG-act. 7).

2. Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind vorbehältlich besonderer Bestimmungen ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Nach Art. 174 Abs. 1 SchKG können die Parteien neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind. Dies ist zumindest in Bezug auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht der Fall, die Gesuchsgegnerin habe entgegen deren Behauptungen an der Konkursverhandlung kein Wiedererwägungsgesuch gegen die rechtskräftigen Verfügungen über ihre Forderung gestellt. Die Beschwerde ist ferner begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf die beschwerdeführende Person ihre

Legitimation stützt, inwieweit sie beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) sie sich beruft und welche Mängel des angefochtenen Entscheides sie rügt (BEK 2022 156 vom 16. Dezember 2022 E. 3 m.H.). Mit selbständigen Begründungen des angefochtenen Urteils muss sich die Beschwerdeführerin durch inhaltlich getrennte Argumente auseinandersetzen (ZK1 2020 5 vom 18. August 2020 E. 2 m.H.)

a) Die Beschwerdeführerin äussert sich zu ihrer Legitimation nicht. Zwar können auch öffentlich-rechtliche Gläubiger, denen – nach jetzt noch geltendem Recht – sonst die Betreibung auf Konkurs verwehrt ist

(Art. 43 Ziff. 1 SchKG), gemäss Art. 190 SchKG vorgehen, sie müssten aber darlegen, dass eine Betreibung auf Pfändung nicht mehr möglich bzw. aussichtslos erscheint (Brunner/Boller/Fritschi, ebd. N 19a m.H.), was die Beschwerdeführerin nicht dartut.

b) Die fehlende Darlegung der Legitimation hätte sich umso mehr aufgedrängt, als der über einen weiten Ermessensspielraum verfügende Konkursrichter (Kren-Kostkiewicz, OFK, 20. A. 2020, Art. 190 SchKG N 10 m.H.) feststellte, es sei der Gesuchstellerin zumutbar, den ordentlichen Betreibungs- und Prozessweg einzuschlagen (angef. Verfügung E. 2.3.1). Damit setzt sich die Beschwerdeführerin ebenso wenig explizit auseinander wie mit den weiteren konkursrichterlichen Erwägungen, dass unabhängig vom Vermögenssubstrat eine Zahlungseinstellung auf unbestimmte Zeit nicht erstellt sei (ebd. E. 2.3.2). Ebenso wenig wendet die Beschwerdeführerin etwas gegen die erstinstanzlichen Ausführungen ein, wonach keine absichtlich gläubigerschädigenden Handlungen der Gesuchsgegnerin geltend gemacht worden seien und durch das (angebliche) Unterlassen von Lohndeklarationen nicht verwertbares Vermögen weggeschafft oder verheimlicht, sondern einzig

Forderungen zu verhindern versucht würden (ebd. E. 3.2). Die Darstellung der Beschwerdeführerin der Rechtmässigkeit ihrer Forderung geht im Übrigen am Thema vorbei. Es ist hier nicht zu prüfen, ob die fragliche Forderung besteht oder nicht bzw. deren Bestreitung durch die Gesuchsgegnerin zutreffend ist oder nicht, sondern ob die Voraussetzungen für eine Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung gegeben sind. Damit erweist sich die Beschwerdebegründung, die sich mit selbständigen Begründungen des Konkursrichters nicht auseinandersetzt, als unpräzis (dazu neuerdings ZK2 2024 33 vom 27. August 2024 E. 3 m.H.). Sie vermag nicht einfach nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid insgesamt betrachtet fehlerhaft sein soll. Daher ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3. Im Übrigen bleibt auf Folgendes hinzuweisen: Art. 255 ZPO schreibt dem Konkursrichter keine Sachverhaltserforschung, sondern lediglich die richterliche Sachverhaltsfeststellung unter Mitwirkung der Parteien vor

(Jent-Sorensen, KUKO, 3. A. 2021, Art. 255 ZPO N 2; Sutter-Somm/Seiler, CHK, Art. 255 ZPO N 2). Der prozessrechtliche Ausgangspunkt für die

Weiterziehung des abschlägigen Konkursentscheids der nicht an der

Konkursverhandlung teilnehmenden, hinsichtlich ihre Gläubigereigenschaft und den materiellen Konkursgrund jedoch beweisbelasteten Beschwerdeführerin (Brunner/Boller/Fritschi, BSK 3. A. 2021, Art. 190 SchKG N 26a), wonach der Konkursrichter hätte zu den Angaben der mitwirkenden Gesuchsgegnerin weitere Belege einholen müssen, ist daher unzutreffend.

4. Mithin ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, womit der ohnehin unzulässige neue Antrag (Art. 326 Abs. 1 ZPO) vorsorglicher Mass­nahmen gegenstandslos ist. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1 i.V.m Art. 95 Abs. 1 ZPO; Art. 52 und 61 Abs. 1 GebV SchKG). Die nicht berufsmässig vertretene Beschwerdegegnerin begründet weder notwendige Auslagen noch entschädigungspflichtige Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO), weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und aus dem geleisteten Vorschuss gedeckt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass­gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)

Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von

Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Beschwerdegegnerin (1/R mit Kopie KG-act. 9), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver

Erledigung an die Vor­instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Erwägungen

Versand

30.

August 2024 amu

BEK 2024 108

Art. 190 SchKGart. 190 LPart. 190 LEF

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

BEK 2022 156

ZK1 2020 5

Art. 43 SchKGart. 43 LPart. 43 LEF

Art. 190 SchKGart. 190 LPart. 190 LEF

Art. 190 SchKGart. 190 LPart. 190 LEF

ZK2 2024 33

Art. 255 ZPOart. 255 CPCart. 255 CPC

Art. 255 ZPOart. 255 CPCart. 255 CPC

Art. 255 ZPOart. 255 CPCart. 255 CPC

Art. 190 SchKGart. 190 LPart. 190 LEF

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

Art. 52 GebV SchKGart. 52 OELPart. 52 OTLEF

Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF