BEK 2024 109
Präsidial
8. Juli 2024Deutsch5 min
1. a) Mit Zahlungsbefehl vom 22. Februar 2024 des Betreibungsamts Küssnacht in der Betreibung Nr. xx betrieb die A.________ AG B.________ für den Betrag von Fr. 3’958.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Dezember 2023 sowie Zahlungsbefehlskosten von Fr. 73.30. B.________ erhob Rechtsvorschlag (Vi-KB 2). Am 25. April 2024 stellte die A.________ beim Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht ein Begehren um provisorische Rechtsöffnung für Fr. 3’958.00 nebst Zins zu 5 % und Fr. 94.30 (Vi-act. 2). B.________ beantragte die Abweisung des Gesuchs (Vi-act. 6). Mit Verfügung vom 23. Mai 2024 wies der Einzelrichter das Gesuch ab und auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 300.00 der A.________ AG.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 8. Juli 2024
BEK 2024 109
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,
Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.
In Sachen
A.________ AG,
Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend
provisorische Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 23. Mai 2024, ZES 2024 46);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. a) Mit Zahlungsbefehl vom 22. Februar 2024 des Betreibungsamts Küssnacht in der Betreibung Nr. xx betrieb die A.________ AG B.________ für den Betrag von Fr. 3’958.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Dezember 2023 sowie Zahlungsbefehlskosten von Fr. 73.30. B.________ erhob Rechtsvorschlag (Vi-KB 2). Am 25. April 2024 stellte die A.________ beim Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht ein Begehren um provisorische Rechtsöffnung für Fr. 3’958.00 nebst Zins zu 5 % und Fr. 94.30 (Vi-act. 2). B.________ beantragte die Abweisung des Gesuchs (Vi-act. 6). Mit Verfügung vom 23. Mai 2024 wies der Einzelrichter das Gesuch ab und auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 300.00 der A.________ AG.
b) Dagegen erhob die A.________ AG am 5. Juni 2024 (Datum Postaufgabe) mit vom 4. Juni 2024 datierender Eingabe Beschwerde beim Kantonsgericht (KG-act. 1). Mit Verfügungen vom 6. Juni 2024 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Stellungnahme zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde angesetzt (KG-act. 2 und 3). Am 7. Juni 2024 überwies der Vorderrichter die Akten (KG-act. 4). Die Beschwerdeführerin reichte am 11. Juni 2024 eine Stellungnahme ein (KG-act. 5). Es wurde keine Beschwerdeantwort eingeholt.
2. Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin die angefochtene Verfügung laut Zustellnachweis am 24. Mai 2024 zugestellt (Vi-act. 9; KG-act. 4). Die zehntägige Beschwerdefrist begann somit tags darauf am 25. Mai 2024 zu laufen und endete am Montag, 3. Juni 2024, somit nicht, wie die Beschwerdeführerin ausführt, am 4. Juni 2024 (KG-act. 5). Die unbestrittenermassen erst am 5. Juni 2024 der Post übergebene Beschwerde erfolgte damit verspätet, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.
3. Nach Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Stellungnahme vom 11. Juni 2024 vor, es seien verschiedene Personen abwesend gewesen und die Beschwerdeschrift hätte aufgrund auswärtiger Termine der zeichnungsberechtigten Person erst am 5. Juni 2024 verschickt werden können (KG-act. 5). Die Abwesenheit einer Partei im Zeitpunkt einer (fiktiven) Zustellung kann eine Wiederherstellung rechtfertigen, soweit die Partei keine Kenntnis des hängigen Verfahrens hatte. Weiss die Partei hingegen vom laufenden Verfahren, muss sie mit Zustellungen von Verfügungen rechnen und ist deshalb verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, dass trotz ihrer Abwesenheit Fristen eingehalten werden können (Gozzi, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 148 ZPO N 23; Hoffmann-Nowotny/Brunner, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 148 ZPO N 7). Die von der Beschwerdeführerin ohnehin bloss vage geschilderten Abwesenheiten vermögen nicht zu begründen, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden treffen soll, denn sie war es, die das Rechtsöffnungsverfahren einleitete, also Kenntnis vom laufenden Verfahren hatte und deshalb mit (weiteren) gerichtlichen Zustellungen rechnen musste. Somit bleibt es dabei, dass sie die Beschwerde verspätet erhob und auf diese nicht eingetreten werden kann.
4. Diesem Verfahrensausgang entsprechend gehen die infolge Nichteintretens reduzierten Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Entschädigung zugunsten der Beschwerdegegnerin ist mangels entstandenen Aufwands nicht zu sprechen;-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 150.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden vom Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin von Fr. 450.00 bezogen und ihr im Rest von Fr. 300.00 zurückerstattet.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. Fr. 3’958.00.
Zufertigung an die A.________ AG (1/R), B.________ (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die
Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Erwägungen
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Versand
8.
Juli 2024 amu
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Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 142 ZPOart. 142 CPCart. 142 CPC
Art. 143 ZPOart. 143 CPCart. 143 CPC
Art. 148 ZPOart. 148 CPCart. 148 CPC
Art. 148 ZPOart. 148 CPCart. 148 CPC
Art. 148 ZPOart. 148 CPCart. 148 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF