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Entscheid

BEK 2024 11

Präsidial

5. April 2024Deutsch4 min

1. Am 8. Januar 2024 wies die Vizepräsidentin am Bezirksgericht Höfe als untere Aufsichtsbehörde den Beschwerdeantrag der A.________ ab, die Konkursandrohung vom 17. Oktober 2023 für nichtig zu erklären. Dagegen beschwert sich die A.________ beim Kantonsgericht und verlangt, die Verfügung der Vizepräsidentin sei aufzuheben und die Konkursandrohung für nichtig zu erklären. Die Beschwerdegegner 2 und 3 verzichteten auf eine Stellungnahme auf die ihres Erachtens trölerische Beschwerde und beantragten deren Abweisung (KG-act. 5). Das Betreibungsamt liess sich nicht vernehmen.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 5. April 2024

BEK 2024 11

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. C.________,

Beschwerdegegner,

2. D.________,

3. E.________,

Beschwerdegegner,

beide vertreten durch Rechtsanwalt F.________,

betreffend

SchKG-Beschwerde

(Beschwerde gegen die Verfügung der Vizepräsidentin am Bezirksgericht

Höfe vom 8. Januar 2024, APD 2023 31);-

hat der Kantonsgerichtspräsident

als Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer),

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Am 8. Januar 2024 wies die Vizepräsidentin am Bezirksgericht Höfe als untere Aufsichtsbehörde den Beschwerdeantrag der A.________ ab, die Konkursandrohung vom 17. Oktober 2023 für nichtig zu erklären. Dagegen beschwert sich die A.________ beim Kantonsgericht und verlangt, die Verfügung der Vizepräsidentin sei aufzuheben und die Konkursandrohung für nichtig zu erklären. Die Beschwerdegegner 2 und 3 verzichteten auf eine Stellungnahme auf die ihres Erachtens trölerische Beschwerde und beantragten deren Abweisung (KG-act. 5). Das Betreibungsamt liess sich nicht vernehmen.

2. Ein Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde kann an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 SchKG), wobei sich Weiterzugs- und Novenrecht nach kantonalem Recht richten (Art. 20a SchKG; Kren-Kost­kie­wicz, OFK, 20. A. 2020, Art. 18 SchKG N 13 f. und Art. 20a SchKG N 26 ff.). Nach § 18 EGzSchKG i.V.m. § 100 JG ist schweizerisches Zivilprozessrecht anwendbar. Danach kann mit der Beschwerde nur die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vor­instanz geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Das Beschwerdeverfahren dient ausschliesslich der Rechtskontrolle des Beschwerdeentscheids der unteren Aufsichtsbehörde, die den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Dementsprechend ist das Vorbringen neuer Anträge, neuer Tatsachenbehauptungen und neuer Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO), zumal der Novenausschluss auch in Verfahren gilt, die der Untersuchungsmaxime unterliegen (BEK 2021 148 vom 22. Oktober 2021 2016 E. 3 m.H.).

Erwägungen

3.

Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung von

Art. 65 Abs. 2 SchKG, nämlich die Zustellung der Konkursandrohung an eine nicht bei ihr angestellte und mithin zur Entgegennahme nicht berechtigte

Sekretariatsmitarbeiterin geltend und reicht zum Beweis ihrer Sachdarstellung einen Arbeitsvertrag ein. Inwiefern die Erwägung der Vorderrichterin, die Konkursandrohung habe durch die Übergabe im Geschäftslokal der Beschwerdeführerin an eine Sekretariatsangestellte zugestellt werden können, gegen Art. 65 Abs. 2 SchKG verstosse, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Sie setzt sich mit den diesbezüglichen Erwägungen der angefochtenen Verfügung (E. 3.1) nicht auseinander und bringt insbesondere nicht vor, schon erstinstanzlich geltend gemacht zu haben, dass die erwähnte Sekretariatsmitarbeiterin nicht bei ihr, sondern bei einer anderen Gesellschaft angestellt gewesen sei. Welche Relevanz unter diesen Umständen sowie angesichts der Rechtsprechung, dass Ersatzzustellungen auch an nicht im Dienste einer betriebenen Gesellschaft stehende Angestellte zulässig sein können (Kren-Kost­kie­wicz, OFK, 20. A. 2020, Art. 65 SchKG N 12 m.H.; Angst/Rodriguez,

BSK, 3. A. 2021, Art. 65 N 10), der eingereichte Arbeitsvertrag haben soll, wird abgesehen von dessen novenrechtlichen Unzulässigkeit ebenso wenig dargelegt.

Dispositiv

4. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2). Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG;-

verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivil-sachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die

Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R), das C.________ (1/R), Rechtsvertreter der Beschwerdegegner 2 und 3 (3/R) und an die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten).

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

5. April 2024 amu

BEK 2024 11

Art. 18 SchKGart. 18 LPart. 18 LEF

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 18 SchKGart. 18 LPart. 18 LEF

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§ 18 EGzSchKG

§ 100 JG

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

BEK 2021 148

Art. 65 SchKGart. 65 LPart. 65 LEF

Art. 65 SchKGart. 65 LPart. 65 LEF

Art. 65 SchKGart. 65 LPart. 65 LEF

Art. 65n mit Anhangart. 65n avec annexeart. 65n 1

Art. 65n mit Briefwechselart. 65n avec échange de lettresart. 65n 1

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF