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Entscheid

BEK 2024 110

Kammer

23. Juli 2024Deutsch3 min

23. Juli 2024 rfl

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 23. Juli 2024

BEK 2024 110

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Gerichtsschreiber Alen Draganovic.

In Sachen

A.________,

Privatkläger und Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________,

Beschuldigter und Beschwerdegegner,

2. Staatsanwaltschaft,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin C.________,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Juni 2024, ST 2024 4);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- die Staatsanwaltschaft am 4. Juni 2024 verfügte, es werde keine Strafuntersuchung gegen B.________ betreffend Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB), begangen am 8. März 2024 in Schwyz, im Zusammenhang mit dem Strafverfahren SU A2 2023 1491 durchgeführt;

- der Privatkläger mit Eingabe vom 7. Juni 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht erhob (KG-act. 1);

- der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Juni 2024 gestützt auf Art. 383 StPO aufgefordert wurde, eine Sicherheit von Fr. 1'500.00 spätestens bis zum 24. Juni 2024 zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im

Unterlassungsfall (KG-act. 4);

- diese Verfügung dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverlauf der Post am 10. Juni 2024 zugestellt wurde;

- der Beschwerdeführer die Sicherheit bis zum 24. Juni 2024 nicht leistete;

- die Sicherheitsleistung nach Art. 383 Abs. 1 StPO an keine Voraussetzungen gebunden ist und unbesehen der Frage verlangt werden kann, ob die Privatklägerschaft ein Rechtsmittel nur im Strafpunkt oder auch im Zivilpunkt erhebt (BGE 144 IV 17, E. 2.2);

- die Rechtsmittelinstanz nicht verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Bezahlung der Sicherheit anzusetzen (vgl. Art. 383 Abs. 2 StPO; BGer 6B_1125/2019 vom 6. November 2019, E. 6.3);

- deshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer ausgangsgemäss die infolge Nichteintretens reduzierten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat (Art. 428 StPO);

- dem Beschuldigten und Beschwerdegegner mangels Eingangs einer Beschwerdeantwort kein nennenswerter Aufwand entstand und ihm der Beschwerdeführer deshalb keine Entschädigung zu bezahlen hat;

- über das Nichteintreten auf die Beschwerde gemäss § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden kann;-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von

Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R inkl. KG-act. 5 z.K.), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), den Beschwerdegegner (1/R inkl. KG-act. 5 z.K.) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft 1. Abteilung (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

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Sachverhalt

23. Juli 2024 rfl

BEK 2024 110

Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP

Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP

Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP

Erwägungen

BGE 144 IV 17ATF 144 IV 17DTF 144 IV 17

Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP

6B_1125/2019

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

§ 40 JG

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF