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Entscheid

BEK 2024 111

Präsidial

27. Juni 2024Deutsch6 min

1. Am 29. Mai 2024 hob der Präsident des Bezirksgerichts Küssnacht als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs die Zahlungsbefehle vom 10. April 2024 in den Betreibungen Nrn. xx und yy des Betreibungsamts Küssnacht auf (angef. Verfügung, Dispositivziffer 1). Mit Eingabe vom 7. Juni 2024 reichte die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Kantonsgericht sinngemäss Beschwerde ein und ersuchte um eine Fristerstreckung von 20 Tagen, um sich zur angefochtenen Verfügung zu äussern (KG-act. 1). Mit Verfügung vom 10. Juni 2024 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass es sich bei der zehntägigen Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handle, die nicht erstreckbar sei und die nur in begründeten Ausnahmefällen nach Art. 33 Abs. 4 SchKG wiederhergestellt werden könne (KG-act. 2). Am 12. Juni 2024 überwies die Vor­instanz die Akten

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 27. Juni 2024

BEK 2024 111

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

a.o. Gerichtsschreiberin Flavia Bisig.

In Sachen

A.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________,

Beschwerdegegner,

2. C.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

SchKG-Beschwerde

(Beschwerde gegen die Verfügung des Gerichtspräsidenten am Bezirksgericht Küssnacht vom 29. Mai 2024, APD 2024 4);-

hat der Kantonsgerichtspräsident

als Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer),

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Am 29. Mai 2024 hob der Präsident des Bezirksgerichts Küssnacht als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs die Zahlungsbefehle vom 10. April 2024 in den Betreibungen Nrn. xx und yy des Betreibungsamts Küssnacht auf (angef. Verfügung, Dispositivziffer 1). Mit Eingabe vom 7. Juni 2024 reichte die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Kantonsgericht sinngemäss Beschwerde ein und ersuchte um eine Fristerstreckung von 20 Tagen, um sich zur angefochtenen Verfügung zu äussern (KG-act. 1). Mit Verfügung vom 10. Juni 2024 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass es sich bei der zehntägigen Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handle, die nicht erstreckbar sei und die nur in begründeten Ausnahmefällen nach Art. 33 Abs. 4 SchKG wiederhergestellt werden könne (KG-act. 2). Am 12. Juni 2024 überwies die Vor­instanz die Akten

(KG-act. 3).

2. Ein Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde kann an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 SchKG); Weiterzugs- und

Novenrecht richten sich nach kantonalem Recht (Art. 20a SchKG; Kren Kostkiewicz, Kommentar SchKG, 20. A. 2020, Art. 18 SchKG N 13 f. und

Art. 20a SchKG N 26 ff.). Laut § 18 EGzSchKG i.V.m. § 100 JG ist die Schweizerische Zivilprozessordnung anwendbar. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittel­instanz schriftlich und begründet einzureichen. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 lit. a und b ZPO). Begründen bedeutet aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird bzw. inwiefern sich die vor­instanzlichen Erwägungen resp. Überlegungen nicht aufrechterhalten lassen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Dies setzt voraus, dass der Rechtsmittelkläger im Einzelnen die vor­instanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (zum Ganzen BEK 2023 151 vom 30. November 2023, E. 2; BEK 2021 147 vom 19. November 2021 E. 2 m.H.).

Die Vor­instanz wies die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelbelehrung in Ziff. 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung auf das Erfordernis von Anträgen und einer Begründung der Beschwerde hin. Die Beschwerde enthält jedoch weder Anträge in der Sache noch eine Begründung, inwiefern der angefochtene Entscheid fehlerhaft sei. Ausserdem sind gesetzliche Fristen wie die Beschwerdefristen im SchKG nicht erstreckbar (Art. 18 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 144 Abs. 1 ZPO; BGer 5A_23/2019 vom 3. Juli 2019, E. 3.1), weshalb dem Begehren der Beschwerdeführerin um Fristerstreckung nicht entsprochen werden kann. Eine ungenügende Begründung einer SchKG-Beschwerde stellt auch keinen verbesserlichen Mangel im Sinne von

Art. 32 Abs. 4 SchKG dar (BGer 5A_23/2019 vom 3. Juli 2019, E. 3.1). Angesichts dessen ist mangels Anträgen und wegen Fehlens einer Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3. Gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG kann, wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten wurde, innert Frist zu handeln, die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen. Die Wiederherstellung einer Frist ist gemäss dieser Bestimmung im SchKG an ein absolut unverschuldetes Hindernis geknüpft. Demzufolge ist ein Restitutionsgesuch nur bei objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt, unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis gutzuheissen. Als unverschuldetes Hindernis gelten Unfall, schwere plötzliche Erkrankung, Militärdienst, Übermittlungsfehler sowie falsche Rechtsauskunft der zuständigen Behörde. Als verschuldete Fristversäumnisse werden gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die dauernde Abwesenheit ohne Bekanntgabe einer Adresse, kurzfristige Abwesenheit oder Erkrankung, Arbeitsüberlastung sowie fehlerhafte Fristberechnung erachtet (Nordmann/Oneyser, in: Staehelin/‌Bauer/‌Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 33 SchKG N 10 ff., mit Hinweisen u.a. auf

BGE 102 V 242 E. 2b; 112 V 255; BGer 5A_383/2012 E. 2.2; 103 V 157 E. 3).

Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Eingabe vom 7. Juni 2024 nicht vor, dass ein unverschuldetes Hindernis vorliege oder vorgelegen habe, das sie davon abhalte resp. abgehalten habe, innert gesetzlicher Frist eine begründete Beschwerde einzureichen. Weshalb sie mehr Zeit für die Beschwerde brauche, bleibt unbegründet. Sollte der Antrag auf Fristerstreckung sinngemäss ein Fristwiederherstellungsgesuch darstellen, ist dieses mithin abzuweisen, zumal die Beschwerdeführerin verfahrensleitend auf die Bestimmung von Art. 33 Abs. 4 SchKG hingewiesen wurde (KG-act. 2), in der Folge aber keine diesbezügliche Erklärung erfolgte.

4. Zusammenfassend ist mangels Anträgen und wegen Fehlens einer Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten und das Gesuch um Fristwiederherstellung abzuweisen.

Über Nichteintreten und Zwischenfragen, mithin auch über das Fristwiederherstellungsgesuch, kann präsidial entschieden werden (§ 40 Abs. 2 JG;

BEK 2020 141 E. 3). Das Beschwerdeverfahren ist kosten- und entschädigungsfrei (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 und

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);-

verfügt:

Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Das Verfahren ist kosten- und entschädigungsfrei.

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivil-sachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die

Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die A.________ GmbH (1/R), das B.________ (1/R), den Rechtsvertreter der C.________ AG (2/R), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten).

Der Kantonsgerichtspräsident Die a.o. Gerichtsschreiberin

Versand

27. Juni 2024 amu

Erwägungen

BEK 2024 111

Art. 33 SchKGart. 33 LPart. 33 LEF

Art. 18 SchKGart. 18 LPart. 18 LEF

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 18 SchKGart. 18 LPart. 18 LEF

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

§ 18 EGzSchKG

§ 100 JG

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

BGE 147 III 176ATF 147 III 176DTF 147 III 176

BEK 2023 151

BEK 2021 147

Art. 18 SchKGart. 18 LPart. 18 LEF

Art. 144 ZPOart. 144 CPCart. 144 CPC

5A_23/2019

Art. 32 SchKGart. 32 LPart. 32 LEF

5A_23/2019

Art. 33 SchKGart. 33 LPart. 33 LEF

Art. 33 SchKGart. 33 LPart. 33 LEF

BGE 102 V 242ATF 102 V 242DTF 102 V 242

BGE 112 V 255ATF 112 V 255DTF 112 V 255

5A_383/2012

BGE 103 V 157ATF 103 V 157DTF 103 V 157

Art. 33 SchKGart. 33 LPart. 33 LEF

§ 40 JG

BEK 2020 141

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 62 GebV SchKGart. 62 OELPart. 62 OTLEF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF