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Entscheid

BEK 2024 112

Kammer

7. Juli 2025Deutsch21 min

A. Mit Strafbefehl vom 8. März 2022 sprach die Staatsanwaltschaft A.________ (nachfolgend Beschuldigter) der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde auf zwei Tage festgesetzt und die Gebühren von Fr. 560.00 dem Beschuldigten auferlegt (U-act. 4). Der Beschuldigte erhob Einsprache (U-act. 9). Am 14. März 2023 überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl dem Einzelrichter am Bezirksgericht Gersau als Anklageschrift (Vi-act. 1). Dem Beschuldigten wird Folgendes vorgeworfen:

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 7. Juli 2025

BEK 2024 112

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichter Annelies Inglin, Pius Schuler,

Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Berufungsführer,

erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,

Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin C.________,

betreffend

Verletzung von Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs

(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Gersau vom 14. März 2024, SEO 2023 01);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben:

Sachverhalt

A. Mit Strafbefehl vom 8. März 2022 sprach die Staatsanwaltschaft A.________ (nachfolgend Beschuldigter) der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde auf zwei Tage festgesetzt und die Gebühren von Fr. 560.00 dem Beschuldigten auferlegt (U-act. 4). Der Beschuldigte erhob Einsprache (U-act. 9). Am 14. März 2023 überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl dem Einzelrichter am Bezirksgericht Gersau als Anklageschrift (Vi-act. 1). Dem Beschuldigten wird Folgendes vorgeworfen:

[…] begangen am 04.12.2021, 10:00 Uhr, in Gersau, D.________strasse, unterhalb der Liegenschaft E.________ xx, indem A.________ den Personenwagen yy rückwärts lenkte, wobei er auf der vereisten Fahrbahn zu wenig konsequent auf der bergseitigen Strassenseite fuhr, weswegen er talwärts von der Strasse das stark abfallende Bord hinunterrutschte und schliesslich bei einem Baum zum Stillstand kam, wodurch Sachschaden entstand.

Anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. Februar 2024 stellte der Beschuldigte diverse Beweisanträge, so seien F.________, G.________, H.________ und I.________ als Zeugen zu befragen und es seien das Protokoll und der Beschluss der Flurgenossenschaft D.________strasse von 2021 zu edieren. Weiter beantragte er die Einholung eines Gutachtens zur Frage der Vorhersehbarkeit von Vereisungen unter der Schneedecke sowie ein medizinisches Gutachten, welches anhand der Aussagen des Beschuldigten und der Zeugen G.________, H.________ und I.________ Auskunft zu einer für den Beschuldigten im Unfallzeitpunkt nicht bemerkbaren Fahrunfähigkeit geben soll (Vi-act. 16).

Die Staatsanwaltschaft beantragte, der Beschuldigte sei der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen, der Beschuldigte sei mit einer Busse von Fr. 200.00 zu bestrafen, die Busse sei zu vollziehen und im Falle des schuldhaften Nichtbezahlens sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen anzuordnen, unter Kostenfolge zulasten des Beschuldigten. Die Verteidigung verlangte, der Strafbefehl vom 8. März 2022 sei aufzuheben und der Beschuldigte freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates (Vi-act. 17 und 18).

Mit Urteil vom 14. März 2024 erkannte der Einzelrichter wie folgt:

1. A.________ wird schuldig gesprochen der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG.

Erwägungen

2.

A.________ wird mit einer Busse von Fr. 200.00 bestraft. Die Busse ist zu bezahlen. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

3.

Die Verfahrenskosten bestehend aus:

a) Den Untersuchungskosten inkl. Vertretung der Anklage von Fr. 2’010.00 und

b) den bisherigen Gerichtskosten von Fr. 1’000.00 zzgl. Kosten Urteilsbegründung Fr. 2’500.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.

4.

Der Rechtsvertreterin des Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 2’713.55 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO.

5.-6. [Rechtsmittel und Zustellung].

B. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte fristgerecht bei der Vor­instanz Berufung an und erklärte nach Erhalt des begründeten Entscheids innert Frist folgendermassen Berufung beim Kantonsgericht (KG-act. 1-3):

1.

Dispositiv-Ziffern 1. und 2. des angefochtenen Urteils seien aufzuheben.

2.

A.________ sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

3.

Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils sei insofern anzupassen, als dass die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen seien.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST vor erster und zweiter Instanz zulasten des Staates.

Des Weiteren erneuerte der Beschuldigte sämtliche vor erster Instanz gestellten Beweisanträge (KG-act. 3). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und auf persönliche Teilnahme an einer allfälligen mündlichen Berufungsverhandlung (KG-act. 5). Mit Eingabe vom 8. Juli 2024 verlangte die Verteidigung die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung (KG-act. 6). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2024 wurde die Verteidigung zur Nachreichung einer Vollmacht für das Berufungsverfahren aufgefordert (KG-act. 12). Am 31. Oktober 2024 teilte sie mit, man gehe davon aus, dass weiterhin Grund für eine amtliche Verteidigung bestehe und ein Fall notwendiger Verteidigung vorliege (KG-act. 14). Mit Verfügung vom 28. November 2024 wurde die für den Beschuldigten am 18. Dezember 2023 vom Vorderrichter bestellte amtliche Verteidigung widerrufen bzw. für das Berufungsverfahren nicht gewährt (KG-act. 18). Am 6. Dezember 2024 reichte die Verteidigung eine Vollmacht ein (KG-act. 19). Mit Beschluss vom 18. Dezember 2024 wurde das Gesuch des Beschuldigten auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung abgewiesen und das schriftliche Verfahren angeordnet (KG-act. 21). Am 10. Februar 2025 begründete der Beschuldigte die Berufung (KG-act. 23). Die Berufungsbegründung wurde der Staatsanwaltschaft zugestellt (KG-act. 24). Eine Berufungsant­wort blieb aus. Das Schreiben des Bauamts Gersau vom 18. März 2025 und das Ant­wortschreiben der Verfahrensleitung des Kantonsgerichts vom 7. April 2025 wurde den Parteien zur Kenntnis und zu den Akten zugestellt (KG-act. 25 und 26). Mit Datum vom 1. Juni 2025 reichte der Beschuldigte eine weitere Eingabe ein (KG-act. 27). Diese wurde den Parteien am 3. Juni 2025 zu den Akten und zur Kenntnisnahme zugestellt und ihnen gleichzeitig die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekanntgegeben (KG-act. 28). Weitere Eingaben erfolgten nicht;-

in Erwägung:

Dispositiv

1. a) Weil ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten, kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts offensichtlich unrichtig. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden (Bähler, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 398 StPO N 6). Dagegen nicht neu sind einzig Beweise, deren Abnahme bereits vor erster Instanz beantragt, aber abgewiesen wurden. Demnach sind sämtliche Rechtsfragen mit freier Kognition zu würdigen; indessen beschränkt sich die Prüfung der vor­instanzlichen Beweiswürdigung und der Feststellung des Sachverhaltes auf offensichtliche Unrichtigkeit, mithin Willkür (Zimmerlin, in: Donatsch/‌Lieber/‌Summers/‌Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 398 StPO N 23).

b) Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist der Schuldspruch und die Bestrafung des Beschuldigten wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges (angefocht. Urteil Dispositiv-Ziffer 1 und 2) sowie die Verlegung der Verfahrenskosten zulasten des Beschuldigten (angefocht. Urteil Dispositiv-Ziffer 3).

2. a) Bei den mit der Berufungsbegründung eingereichten Belegen KG-act. 23/1-23/10 handelt es sich um neue Beweismittel, die im vorliegenden Berufungsverfahren unbeachtlich sind (vgl. vorstehend E. 1.a).

b) Der Beschuldigte beantragt, es sei ein medizinisches Gutachten einzuholen, welches anhand der eigenen Aussagen und der noch zu befragenden Zeugen G.________, H.________ und I.________ Auskunft zu einer für ihn im Unfallzeitpunkt nicht bemerkbaren Fahrunfähigkeit Auskunft geben soll. Dies mit der Begründung, er sei vor dem Unfallereignis gestürzt und habe eine Gehirnerschütterung erlitten, deren Folgen er subjektiv aber erst mit einigen Stunden Verzögerung wahrgenommen habe. G.________, mit dem er nach dem Unfall ins Tal gefahren sei, habe dem Beschuldigten später gesagt, er (G.________) habe den Eindruck gehabt, dass es ihm (dem Beschuldigten) nicht gut gehe. H.________ und I.________ hätten den Beschuldigten in den Tagen vor und nach dem Unfall besucht und könnten mit ihren Eindrücken vom Beschuldigten das Bild zum damaligen (schlechten) Gesundheitszustand vervollständigen (KG-act. 3 S. 2 f.; Vi-act. 16). Der Beschuldigte brachte bereits in der Voruntersuchung in seiner Eingabe vom 7. Februar 2023 vor, er sei am 4. Dezember 2021 rund zwei Stunden vor der Unfallfahrt beim Versuch, einen vereisten Schneehaufen wegzuräumen, gestürzt. Er sei auf dem Rücken liegend wieder aufgewacht und habe sich nicht erinnern können, wie lange er dort gelegen habe. In der Folge habe er sich in seinen Reaktionen nicht beeinträchtigt gefühlt. Es sei aber medizinisch möglich, dass Beschwerden erst Stunden später auftreten könnten, jedoch sei er – ohne dass er dies bemerkt habe bzw. habe bemerken können – womöglich bereits zum Zeitpunkt des Unfalls nicht fahrtüchtig gewesen. Er habe an Übelkeit, Erbrechen, Geschmacksveränderung und Lichtempfindlichkeit gelitten und 14 Tage meist im Dunkeln verbracht bis er sich wieder gut gefühlt habe (U-act. 30 S. 9 ff. und insb. S. 18). Dazu ist Folgendes zu bemerken: Der Beschuldigte erwähnte nie, er habe wegen den geschilderten Beschwerden einen Arzt aufgesucht; ebenso wenig legte er ein ärztliches Zeugnis für die Zeit nach dem Unfall betreffend oder einen entsprechenden Bericht ins Recht. Anzumerken ist ferner, dass das in der Untersuchung eingereichte ärztliche Zeugnis vom 24. Januar 2023 datiert und die Einvernahmefähigkeit des Beschuldigten in diesem Zeitpunkt betraf, weswegen es keine Aussagekraft betreffend den Zustand des Beschuldigten nach dem Vorfall vom 4. Dezember 2021 hat (U-act. 31). Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte in den Tagen nach dem 4. Dezember 2021 keine ärztliche Hilfe in Anspruch nahm. Es ist aber höchst ungewöhnlich, dass jemand, der während 14 Tagen an Symptomen wie Übelkeit, Erbrechen, Geschmacksveränderung und Lichtempfindlichkeit leiden soll, nie eine medizinische Fachperson konsultiert, zumal die geschilderten Symptome im Allgemeinen das Wohlbefinden erheblich und im Falle des Beschuldigten gemäss seinen Aussagen auch über eine längere Dauer beeinträchtigten. Anders gesagt wirkt die vom Beschuldigten ins Feld geführte angeblich vor der Unfallfahrt erlittene Gehirnerschütterung, die zu einer von ihm nicht bemerkten Fahruntüchtigkeit geführt haben soll, realitätsfremd bzw. konstruiert. Dasselbe gilt auch für sein Argument, ihm seien „die Zusammenhänge“ erst nach über einem Jahr klargeworden (U-act. 30 S. 11), denn es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte mehr als ein Jahr benötigt haben soll, dies zu erkennen, nachdem er über zwei Wochen an diversen Symptomen gelitten haben will. Somit ist bezüglich der nicht bemerkten Fahruntüchtigkeit von einer blossen Schutzbehauptung auszugehen, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die beantragten Beweise (medizinisches Gutachten, Zeugenbefragungen) nicht abgenommen wurden.

c) Im Weiteren will der Beschuldigte, dass F.________ befragt wird. Dieser sei der einzige unbeteiligte Dritte, der zeitnah nach dem Unfall das Unfallfahrzeug, dessen Standort und die Strassensituation begutachtet habe. Er könne über die damals angetroffene Situation Auskunft geben (KG-act. 3 S. 4; Vi-act. 16). Dem Polizeirapport ist zu entnehmen, dass zwei Polizisten am Unfalltag (d.h. am 4. Dezember 2021) zum Unfallort ausrückten. Hingegen war die Feuerwehr Gersau erst tags darauf vor Ort, als sie das Unfallfahrzeug sicherte (U-act. 1 S. 3). Die Polizei machte am 4. Dezember 2021 insbesondere Feststellungen zum Strassenzustand im Bereich des Unfallortes und erstellte eine Fotodokumentation (a.a.O., S. 3 f.; U-act. 2). Weil die Feuerwehr erst am Tag nach dem Unfall, die Polizei aber bereits rund zwei Stunden nach dem Unfallereignis (vgl. U-act. 1 S. 4, Tatbestandsaufnahme bzw. Befragung des Beschuldigten um 12:15 Uhr) vor Ort war, diese somit zeitnaher am Unfallort zugegen war als es die Angehörigen der Feuerwehr waren, kann davon ausgegangen werden, dass bezüglich der Strassenverhältnisse zum Unfallzeitpunkt von einer Befragung des F.________ kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten war und ist, weshalb auf dessen Befragung verzichtet werden konnte resp. kann.

d) Der Beschuldigte beantragt sodann die Einholung eines Gutachtens zur Frage, inwiefern Vereisungen unter der Schneedecke voraussehbar gewesen sind und von ihm nicht erkannt werden konnten bzw. er damit nicht habe rechnen müssen (KG-act. 3; Vi-act. 16). Die Voraussehbarkeit resp. Vermeidbarkeit bilden indessen Grundvoraussetzungen des sorgfaltswidrigen Handelns bzw. für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes (Niggli/Maeder, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 12 StGB N 99; BGer 6B_1125/2020 vom 4. März 2021 E.4.3). Diese Voraussetzungen sind also Teil der objektiven Zurechnung und der Sorgfaltspflichtverletzung, mithin handelt es sich um normative, dem Gericht vorbehaltene Wertungen. Anders gesagt kann die rechtliche Qualifikation eines Sachverhalts nicht einer sachverständigen Person überlassen werden (Heer, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 182 StPO N 4). Eine Begutachtung zur Frage, ob und inwieweit Vereisungen unter der Schneedecke für den Beschuldigten vorhersehbar waren, ist folglich weder möglich noch zulässig.

e) Schliesslich verlangt der Beschuldigte den Beizug der Protokolle und Beschlüsse der Flurgenossenschaft D.________strasse aus dem Jahr 2021. Zur Begründung führt er aus, die Art und Weise der Schneeräumung sei für den Sachverhalt relevant (KG-act. 3 S. 5 f.). In der Berufungsbegründung macht er dazu im Wesentlichen geltend, die Flurgenossenschaft D.________strasse habe am Unfalltag die Schneeräumung auf der D.________strasse nicht fachgerecht vorgenommen, ausserdem sei der Schnee zwischen J.________ und E.________ nur noch unregelmässig geräumt worden, was zu Vereisungen unter dem Neuschnee geführt habe (KG-act. 23 S. 11 ff. und S. 15). Damit legt der Beschuldigte aber nicht dar, welche konkreten Umstände aus den Beschlüssen und Protokollen der Flurgenossenschaft mit Bezug auf die von ihm als unsachgemäss kritisierte Schneeräumung hervorgehen sollen. Ebenso ist nicht naheliegend, dass sich in diesen Dokumenten konkrete Hinweise auf die Art und Weise der Schneeräumung am Unfalltag oder kurz davor finden lassen. Aus den erwähnten Unterlagen sind somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine relevanten Erkenntnisse zu erwarten, so dass darauf verzichtet werden konnte und kann.

3. a) Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er sei, als er den Personenwagen yy am 4. Dezember 2021 auf der D.________strasse, unterhalb der Liegenschaft E.________ xx, rückwärts gelenkt habe, auf der vereisten Fahrbahn zu wenig konsequent auf der bergseitigen Strassenseite gefahren, weswegen er talwärts von der Strasse das stark abfallende Bord hinuntergerutscht und an einem Baum zum Stillstand gekommen sei. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am Unfalltag sein Fahrzeug an besagter Stelle rückwärts lenkte und dieses von der Strasse abkam, den talseitigen Hang hinunterrutschte und an einem Baum zum Stillstand kam.

b) aa) Der Vorderrichter bejahte ein Nichtbeherrschen des Fahrzeuges im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG. Er erwog, es gehöre zum Allgemeinwissen, dass in Schattengebieten, namentlich entlang von Waldrändern und Böschungen, im Winter häufig Glatteis mit entsprechender Rutschgefahr auftreten könne. Der Beschuldigte habe seine Fahrweise den schwierigen Verhältnissen nicht angepasst und die besondere Vorsichtspflicht nicht beachtet. Es wäre ihm zumutbar gewesen, das Auto stehen zulassen und zu warten, bis sich die Fahrsituation verbessert hätte. Das von ihm eingereichte Bild vom Unfalltag zeige, dass die Fahrbahn um 15:55 Uhr aufgetaut gewesen sei (angefocht. Urteil E. 4.4).

bb) Der Beschuldigte kritisiert im Wesentlichen, die Vor­instanz habe die an der Unfallstelle bestehenden Naturgefahren ausser Acht gelassen. Ein Abwarten an dieser Stelle bzw. das Auto stehen zu lassen und zu Fuss weiterzugehen sei zu gefährlich und daher unzumutbar gewesen, weil es sich um ein in der Naturgefahrenkarte verzeichnetes Steinschlaggebiet handle. Der Beschuldigte habe sich in dieser Situation für das Rückwärtsfahren als sicherste Handlungsmöglichkeit entschieden (KG-act. 23 S. 6 ff.).

cc) Die Unfallstelle liegt unbestrittenermassen in einem Naturgefahrengebiet. Laut dem Polizeirapport sei die D.________strasse, die sich in steilem Gelände befinde, in einem kurzen Abschnitt zwischen J.________ und E.________ infolge eines Schneerutsches für Fahrzeuge unpassierbar gewesen. Schneerutsche und Lawinen gehörten im Winter zur Tagesordnung. Weiter wurde festgehalten, die Strasse sei zwar asphaltiert, aber nicht mehr ganz schwarz geräumt. An vielen Stellen sei sie partiell oder vollständig vereist (U-act. 1 S. 3 f.). Aus der Fotodokumentation ist ersichtlich, dass die Strasse im Unfallbereich bzw. auch am bergseitigen Strassenrand überwiegend schneebedeckt war (U-act. 2, insb. S. 4 und 6).

dd) Zutreffend ist, wie der Beschuldigte vorbrachte (Plädoyer Verteidigung, Vi-act. 18 S. 2 f.), dass er, als er vor der Situation stand, wegen des Schneebretts nicht mehr weiterfahren zu können, lediglich entweder zuwarten oder aber rückwärtsfahren konnte. Dass ein Wendemanöver möglich gewesen wäre, ergibt sich aus den Akten nicht (vgl. auch U-act. 2). Es kann nicht ohne Weiteres in Abrede gestellt werden, dass ein (längeres) Zuwarten oder Aussteigen aus dem Auto weder zumutbar noch sinnvoll gewesen wäre. Denn wäre er ausgestiegen, hätte er sich in der Tat der dort herrschenden Steinschlag- und Schneerutschgefahr aussetzen müssen. Dessen ungeachtet hätte sein stehengelassenes Fahrzeug die enge Bergstrasse in der Folge versperrt, was ein Durchkommen für andere Verkehrsteilnehmer und insbesondere Schneeräumungsfahrzeuge verunmöglicht hätte. Mit anderen Worten kann dem Beschuldigten entgegen der Auffassung des Vorderrichters in dieser Situation kein Vorwurf gemacht werden, dass er sich angesichts der kaum zielführenden und darüber hinaus nicht ungefährlichen alternativen Handlungsmöglichkeit (also warten bzw. Aussteigen) für das Rückwärtsfahren entschied, auch wenn dieses ebenfalls mit Risiken verbunden war.

c) aa) In subjektiver Hinsicht wird dem Beschuldigten fahrlässiges Handeln vorgeworfen (vgl. Plädoyer Staatsanwaltschaft, Vi-act. 17 S. 3). Grundvoraussetzung für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Für die Beant­wortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Erforderlich ist zudem, dass der Eintritt des Erfolgs vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete. Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und der dazu gehörenden Verordnungen. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Lenker sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss jederzeit in der Lage sein, in der jeweils erforderlichen Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VRV). Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGer 6B_1002/2020 vom 4. Oktober 2021 E. 4.3 mit Hinweis insb. auf BGE 129 IV 282 E. 2.2.1 sowie weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

bb) Der Vorderrichter erwog hierzu, dass das zu wenig bergseitige Rückwärtsfahren bei schwierigen Strassenverhältnissen mit schneebedeckter und vereister Strasse geeignet gewesen sei, den eingetretenen Erfolg zu begünstigen. Ein gravierendes Drittverschulden seitens der unterhaltspflichtigen Flurgenossenschaft, welche die Strasse nach den Ausführungen des Beschuldigten ungenügend geräumt haben soll, bestehe nicht. Vielmehr hätte er seine Fahrweise den schwierigen Verhältnissen anpassen und mehr bergseitig fahren bzw. mit allen vier Rädern komplett auf der Fahrbahn bleiben müssen. Es sei dem Beschuldigten zumutbar und möglich gewesen, sein Fahrzeug nötigenfalls komplett anzuhalten und zuerst die Situation dahingehend zu prüfen, ob er fahrtechnisch überhaupt unfallfrei zurückfahren hätte können (angefocht. Urteil E. 4).

cc) Der Beschuldigte macht geltend, die Schneeräumung durch die hierfür zuständige Flurgenossenschaft sei ungenügend gewesen. Aus der Fotodokumentation der Polizei sei ersichtlich, dass die talseitigen Schneemaden bergauf anstatt talwärts weisen würden. Dies zeige, dass die Räumung nicht fachgerecht gewesen sei. Er habe, als er rückwärtsgefahren sei, sich lediglich an den erwähnten verkehrt herum verlaufenden Schneemaden orientieren können, mit der Folge, dass er sich deswegen wenige Zentimeter zu viel talwärts bewegt habe und das Auto danach abgestürzt sei. Zudem sei die Schneeräumung nur noch unregelmässig erfolgt. Dadurch habe sich unter dem Neuschnee auf der Strasse eine Eisschicht gebildet (KG-act. 23 S. 11 ff.).

dd) Bei Fahrlässigkeitsdelikten sind in der Anklageschrift die Umstände anzugeben, aus denen sich ergeben soll, dass der Beschuldigte pflichtwidrig unvorsichtig gehandelt hat (BGer 6B_115/2016 vom 25. Mai 2016 E. 2.5 mit Hinweis auf BGE 120 IV 348). Dem Beschuldigten wird in diesem Zusammenhang vorgeworfen, bei seinem Rückwärtsfahrmanöver «auf der vereisten Fahrbahn zu wenig konsequent» bergseitig gefahren zu sein. Wie unter E. 3.b/cc vorstehend ausgeführt, war die Strasse auch am bergseitigen Strassenrand schneebedeckt. Ob und in welchem Ausmass die Strasse bergseitig unter der Schneedecke tatsächlich Vereisungen aufwies, lässt sich aber nicht (mehr) mit hinreichender Sicherheit feststellen. Aufgrund der polizeilichen Feststellungen, wonach die Strasse partiell oder ganz vereist gewesen sei, ist aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung zwar davon auszugehen, dass es auch dort mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vereiste Stellen gegeben haben dürfte. Jedoch bliebe, selbst wenn also der Beschuldigte sein Fahrzeug beim Rückwärtsfahren mehr bergseitig gehalten hätte, zweifelhaft, ob er ein Abrutschen tatsächlich hätte vermeiden können. Anders gesagt kann nicht als erstellt angenommen werden, dass es bei rechtmässigem (Alternativ-)Verhalten des Beschuldigten – also genügendem bergseitigem Rückwärtsfahren – nicht zum Unfall gekommen wäre. Mithin ist das Element der Vermeidbarkeit nicht erfüllt, weshalb Fahrlässigkeit und damit das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes zu verneinen ist. Angesichts dieses Ergebnisses muss auf die Frage der Voraussehbarkeit nicht mehr eingegangen werden.

d) Somit ist der vor­instanzliche Schuldspruch wegen Nichtbeherrschen des Fahrzeuges im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG aufzuheben und der Beschuldigte vom genannten Vorwurf freizusprechen.

4. a) Zusammenfassend ist die Berufung gutzuheissen. Angesichts des veränderten Verfahrensausgangs ist die vor­instanzliche Kosten- und Entschädigungsanordnung neu zu regeln. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten und die Untersuchungskosten inkl. Kosten der Anklagevertretung gehen zulasten des Staates (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO e contrario). Aufzuheben ist ferner die Rückzahlungspflicht für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung bzw. der im vor­instanzlichen Dispositiv enthaltene Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO.

b) Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Mass­gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt ausgangsgemäss der Staat. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie insb. Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Bemessung des Honorars der erbetenen Verteidigerin richtet sich nach § 13 lit. c GebTRA, wonach dieses vor dem Kantonsgericht als Berufungs- und Revisionsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 beträgt. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist das Honorar nach pflichtgemässem Ermessen festzulegen, wobei die allgemeinen Kriterien – Wichtigkeit der Streitsache, Umfang und Art der Arbeitsleistung und der notwendige Zeitaufwand – zu berücksichtigen sind (§ 2 Abs. 1 GebTRA; § 6 Abs. 1 GebTRA). Die Entschädigung ist angesichts des überschaubaren Sachverhalts und der nicht komplexen rechtlichen Qualifikation auf pauschal Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen und i.S.v. Art. 429 Abs. 3 StPO der erbetenen Verteidigerin direkt auszurichten (Wehrenberg/Frank, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 429 StPO N 21);-

erkannt:

In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Gersau vom 14. März 2024 aufgehoben und stattdessen Folgendes erkannt:

A.________ wird vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG freigesprochen.

Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens:

a) Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Untersuchungskosten (inkl. Anklagevertretungskosten) von Fr. 2’010.00 und den Gerichtskosten von Fr. 3’500.00 (inkl. Kosten der Urteilsbegründung) gehen zulasten des Bezirks Gersau.

b) Die amtliche Verteidigerin wird aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 2’713.65 entschädigt (inkl. Auslagen und MWST).

Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens:

a) Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 3’000.00 festgesetzt und gehen zulasten des Staates.

b) Die erbetene Verteidigerin wird aus der Kantonsgerichtskasse pauschal mit Fr. 2’000.00 entschädigt (inkl. Auslagen und MWST).

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A, an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentaler Dienst), an die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) sowie die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin

Versand

9. Juli 2025 amu

BEK 2024 112

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6B_1125/2020

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6B_1002/2020

BGE 129 IV 282ATF 129 IV 282DTF 129 IV 282

6B_115/2016

BGE 120 IV 348ATF 120 IV 348DTF 120 IV 348

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 31 SVGart. 31 LCRart. 31 LCStr

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

§ 13 GebTRA

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

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Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 31 SVGart. 31 LCRart. 31 LCStr

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF