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Entscheid

BEK 2024 113

Präsidial

27. Juni 2024Deutsch7 min

1. Am 1. Mai 2024 gelangte der Gesuchsteller an den Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht und verlangte in der Betreibung Nr. xx des

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 27. Juni 2024

BEK 2024 113

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Gerichtsschreiberin Julia Lüönd.

In Sachen

A.________,

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Schwyz, 6430 Schwyz,

Gesuchsteller und Beschwerdegegner,

vertreten durch Amt für Justizvollzug, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg,

Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,

betreffend

definitive Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 27. Mai 2024, ZES 2024 48);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Am 1. Mai 2024 gelangte der Gesuchsteller an den Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht und verlangte in der Betreibung Nr. xx des

Betreibungsamts Küssnacht die Erteilung der Rechtsöffnung für einen Betrag von Fr. 540.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 15. Januar 2024, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners (Vi-act. A; angefochtene Verfügung, S. 1). Mit Verfügung vom 27. Mai 2024 erteilte der Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht dem Gesuchsteller definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 540.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. Januar 2024. Er auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 150.00 dem Gesuchsgegner, bezog diesen Betrag vom Kosten­vorschuss des Gesuchstellers und räumte Letzterem ein diesbezügliches Rückgriffsrecht auf den Gesuchsgegner ein. Parteientschädigungen sprach der Erstrichter keine zu. Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsgegner am 14. Juni 2024, am letzten Tag der zehntägigen Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO), die am 5. Juni 2024 zu laufen begonnen hatte (vgl. Vi-act. H, vgl. Art. 142 Abs. 1 und

Art. 143 Abs. 1 ZPO), fristgerecht Beschwerde, ohne Anträge zu stellen

(KG-act. 1).

Erwägungen

2.

a) Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf die beschwerdeführende Partei ihre Legitimation stützt, inwieweit sie beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/‌Afheldt, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 321 ZPO N 15). Die beschwerdeführende Partei hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Es genügt nicht, wenn sie ihre erstinstanzlichen Ausführungen wiederholt, lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (Spühler, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 321 ZPO N 4 i.V.m. Art. 311 ZPO N 15; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_95/2019 vom 18. September 2019, E. 3.2). Legt die beschwerdeführende Partei nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Staehelin/‌Bachofner, in: Staehelin/‌Staehelin/‌Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. A. 2019, § 26 N 42). Auch wenn an Laieneingaben weniger strenge Anforderungen zu stellen sind (Freiburghaus/‌Afheldt, a.a.O., Art. 321 ZPO N 15) und das Gericht einer Partei zur Behebung gewisser Mängel gestützt auf Art. 132 Abs. 2 ZPO eine Nachfrist zur Verbesserung ansetzen kann, soll dies nicht der Ergänzung oder Nachbesserung einer inhaltlich ungenügenden Begründung dienen (vgl. Staehelin, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 132 ZPO N 4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_736/2016 vom 30. März 2017, E. 4.3). Eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist ist folglich ausgeschlossen (Sterchi, in: Hausheer/‌Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, 2012, Art. 321 ZPO N 22). Vorliegend ging die Beschwerde des Gesuchsgegners erst am 17. Juni 2024 und damit nach Ablauf zehntägigen Rechtsmittelfrist beim Kantonsgericht ein (vgl. vorstehend E. 1;

KG-act. 1), weshalb sich die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe erübrigte.

b) Im Beschwerdeverfahren ist das Vorbringen neuer Anträge, neuer Tatsachenbehauptungen und neuer Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz dient ausschliesslich der Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids und hat nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (Freiburghaus/‌Afheldt, a.a.O., Art. 326 ZPO N 3 f.; Spühler, a.a.O., Art. 326 ZPO N 1 f.; Steininger, in: Brunner/‌Gasser/‌Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 326 ZPO N 1).

c) Die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung begründete der Erstrichter im Wesentlichen damit, dass der nachgewiesener­massen in Rechtskraft erwachsene, vollstreckbare Strafbefehl der 4. Abteilung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 10. November 2023, mit dem der Gesuchsgegner zur Zahlung einer Busse von Fr. 200.00 sowie von Verfahrenskosten von Fr. 340.00 verpflichtet worden sei, zweifelsfrei einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG darstelle und dass seitens des

Gesuchsgegners keine den Rechtsöffnungstitel entkräftende Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG vorlägen (angefochtene Verfügung, S. 1 f.).

Der Gesuchsgegner setzt sich mit dieser Begründung der angefochtenen Verfügung nicht ansatzweise auseinander, sondern macht lediglich Umstände geltend, die seines Erachtens wohl gegen den erwähnten Strafbefehl vom 10. November 2023 sprechen sollen. So führt er etwa aus, ein Polizist habe ihn auf eine Anzeige von jugendlichen Mofafahrern gegen ihn angesprochen, wonach er diese angegriffen haben solle. Er habe dem Polizisten nicht

„Scheiss-Jugo“ gesagt und frage sich, ob dieser ihn dazu habe auffordern dürfen, „ins Röhrchen zu blasen“. Das sei doch Amtsmissbrauch (KG-act. 1). Der Gesuchsgegner lässt mit diesen Vorbringen ausser Acht, dass er seine

Beschwerde „gegen die Verfügung vom 27.5.2024“ richtete (KG-act. 1, S. 1; KG-act. 1/1) und der Strafbefehl vom 10. Novem­ber 2023 mithin nicht Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist, weshalb auf seine diesbezüglichen Ausführungen nicht weiter einzugehen ist. Im Übrigen handelt es sich bei den neuen Behauptungen betreffend einen angeblichen Amtsmissbrauch um unzulässige Noven im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO (vgl. E. 2b). Weil sich der Gesuchsgegner zur entscheidwesentlichen erstrichterlichen Begründung betreffend das Vorliegen eines vollstreckbaren Rechtsöffnungstitels und das Fehlen von diesen entkräftenden Einwendungen mit keinem Wort äussert und weil er über weite Teile lediglich seine erstinstanzlichen Vorbringen wiederholt, vermag er den vorstehend in E. 2a dargelegten Anforderungen an eine rechtsgenügliche Beschwerdebegründung nicht gerecht zu werden. Demzufolge ist auf sein Rechtsmittel präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten.

3.

Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 200.00 (vgl. Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen. Eine Umtriebsentschädigung zugunsten des Gesuchstellers entfällt mangels Antrags sowie Aufwands

(Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO);-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 540.00.

Zufertigung an den Gesuchsgegner (1/R, inkl. KG-act. 3 z.K.), das Amt für Justizvollzug (2/R, inkl. KG-act. 3 z.K.) und die Vor­instanz (1/A)

sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin

Versand

27.

Juni 2024 amu

BEK 2024 113

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

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Art. 143 ZPOart. 143 CPCart. 143 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

5A_95/2019

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC

Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC

5A_736/2016

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

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Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF

Art. 81 SchKGart. 81 LPart. 81 LEF

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

§ 40 JG

Art. 48 GebV SchKGart. 48 OELPart. 48 OTLEF

Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF