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Entscheid

BEK 2024 114

Präsidial

24. Juli 2024Deutsch6 min

1. Der Beschwerdeführer erstattete mit Schreiben vom 19. Februar 2024 gegen diverse Personen Strafanzeige, aber „speziell und vor allen“ gegen den Präsidenten des Kantonsgerichts Schwyz (nachfolgend: Beschwerdegegner), wegen angeblicher Angriffe auf die verfassungsmässige Ordnung, Amtsmissbrauchs und Urkundenfälschung im Amt. Die Staatsanwaltschaft entschied mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. Juni 2024, dass keine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner durchgeführt wird. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 13. Juni 2024 sinngemäss Beschwerde (vgl. KG-act. 2). Die Staatsanwaltschaft übermittelte die Akten und verzichtete auf Stellungnahme zur Beschwerde (vgl. KG-act. 1).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 24. Juli 2024

BEK 2024 114

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,

Gerichtsschreiberin Michelle Mettler.

In Sachen

A.________,

Privatkläger und Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin B.________,

2. C.________,

Beschuldigter und Beschwerdegegner,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Juni 2024, ST 2024 5);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer erstattete mit Schreiben vom 19. Februar 2024 gegen diverse Personen Strafanzeige, aber „speziell und vor allen“ gegen den Präsidenten des Kantonsgerichts Schwyz (nachfolgend: Beschwerdegegner), wegen angeblicher Angriffe auf die verfassungsmässige Ordnung, Amtsmissbrauchs und Urkundenfälschung im Amt. Die Staatsanwaltschaft entschied mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. Juni 2024, dass keine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner durchgeführt wird. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 13. Juni 2024 sinngemäss Beschwerde (vgl. KG-act. 2). Die Staatsanwaltschaft übermittelte die Akten und verzichtete auf Stellungnahme zur Beschwerde (vgl. KG-act. 1).

2. a) Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die rechtsmittelführende Partei hat nach Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (lit. a), d.h. sie hat auf das Dispositiv des angefochtenen Entscheids bezugnehmende Anträge zu stellen (Guidon, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 396 StPO N 9b; Riklin, StPO-Kommentar, 2. A. 2014, Art. 385 StPO N 2). Zudem hat sie anzugeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Aus der Rechtsmittelschrift muss hervorgehen, in welchem Sinn der Beschwerdeführer die angefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung geändert haben möchte. Darüber hinaus ist in der Begründung schlüssig zu behaupten, dass und inwiefern ein Beschwerdegrund gegeben ist (Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N 9b f.). Bei Laienbeschwerden ist ein grosszügiger Massstab anzuwenden. Es genügt, wenn die Eingabe den Rechtsstandpunkt und die Argumente des Beschwerdeführers hinreichend deutlich werden lässt und diese sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das Verfahren beziehen. Selbst ein Laie muss in der Beschwerde aber mindestens kurz angeben, was an der Verfügung der Staatsanwaltschaft seiner Ansicht nach falsch ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_204/2020 vom 22. Dezember 2020, E. 3.2 m.w.H.). Erfüllt eine Rechtsmitteleingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittel­instanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittel­instanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). Nicht Zweck der Nachfrist ist es, grundlegend mangelhafte Rechtsschriften gegenüber prinzipiell rechtsgenüglichen Eingaben zu privilegieren, weil letztere unter Umständen die inhaltlichen Eintretenserfordernisse auch nicht in allen Punkten erfüllen. Bei Beschwerden gegen die Nichtanhandnahme eines Verfahrens müssen die Beschwerdemotive daher in jedem Fall, auch bei Laienbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Frist so konkret dargetan sein, dass klar wird, welche rechtserheblichen Sachverhalte aus Sicht der beschwerdeführenden Person zu einer Anhandnahme der Strafanzeige hätten führen müssen und aus welchen Gründen die Nichtanhandnahme falsch sein soll. Ausserdem müssen sich die innert gesetzlicher Frist gemachten Ausführungen wenigstens ansatzweise auf die Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung beziehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017, E. 2.2.2; Bähler, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 385 StPO N 7).

b) Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung im Wesentlichen aus, es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich der Beschwerdegegner der Angriffe auf die verfassungsmässige Ordnung strafbar gemacht haben soll. Es seien keine Handlungen ersichtlich, mit denen die Zerstörung der Grundstrukturen des Staates bezweckt oder die Behörden funktionsunfähig gemacht werden könnten (vgl. angefochtene Verfügung, E. 2.1). Die Rügen des Beschwerdeführers seien mittels Beschwerde ans Bundesgericht geltend zu machen. Daneben bestehe kein Raum für eine Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner. Es sei nicht Zweck des

Gesetzes, den strafprozessualen Schutz durch einen strafrechtlichen zu überlagern, weshalb keine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner wegen Amtsmissbrauchs oder Urkundenfälschung im Amt zu eröffnen sei (angefochtene Verfügung, E. 4).

c) Der Beschwerdeführer legt in seiner Rechtsmitteleingabe nicht dar,

welche Dispositivziffern der angefochtenen Verfügung wie abzuändern oder aufzuheben seien und er setzt sich auch mit deren vorangehender Begründung nicht auseinander. Insbesondere zeigt er nicht auf, dass resp. inwiefern die vor­instanzlichen Erwägungen, wonach der Strafanzeige des Beschwerdeführers keiner der genannten Straftatbestände zu entnehmen ist, falsch sein soll. Der Beschwerdeführer nimmt auf die angefochtene Verfügung einzig insofern Bezug, als er diese im Betreff bezeichnet und die fallführende Staatsanwältin ihm angeblich „widerrechtlich und folglich amtsmissbräuchlich“ eine Frist von 10 Tagen setze, um „Berufung einzulegen“ (KG-act. 2, S. 1). Das Fehlen strafrechtlich relevanter Sachverhalte vermag er weder damit noch mit seinen zahlreichen weiteren und an der Sache vorbeigehenden Vorbringen (vgl. KG-act. 2, S. 1 ff.) infrage zu stellen. Damit kommt der Beschwerdeführer, der im Übrigen schon wiederholt auf das Erfordernis einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Begründungen von angefochtenen Verfügungen hingewiesen wurde (vgl. zuletzt etwa BEK 2024 16 vom 1. Februar 2024 m.H.) den dargelegten Voraussetzungen – selbst in Anwendung eines grosszügigeren Massstabs für juristische Laien – nicht ansatzweise nach und es ist nach Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO auf seine Beschwerde ohne Nachfristansetzung präsidial (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten. Sein sinngemässes Ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege (KG-act. 2, S. 4) ist aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (vgl. Art. 136 StPO). Den Beschwerdegegner hat er für das Rechtsmittelverfahren nicht zu entschädigen, da dieser nicht zur Einreichung einer Beschwerdeant­wort eingeladen wurde;-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Staatsanwaltschaft

(1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/‌zentraler Dienst) und den Beschwerdegegner (1/ES) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 1. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Erwägungen

Versand

24.

Juli 2024 kau

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1B_204/2020

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6B_280/2017

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§ 40 JG

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Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF