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Entscheid

BEK 2024 116

Präsidial

4. Juli 2024Deutsch7 min

1. Das Bundesgericht überwies dem Kantonsgericht am 19. Juni 2024 zuständigkeitshalber eine an Letzteres adressierte, vom 14. Juni 2024 datierende Eingabe der Beschwerdeführerin sowie diverse Beilagen (KG-act. 1 ff.). Die Beschwerdeführerin nimmt in ihrer Eingabe Bezug auf die Nichtanhandnahmeverfügung ST 2023 4 vom 4. Juni 2024 (KG-act. 2, S. 1). Den Erwägungen dieser Nichtanhandnahmeverfügung lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 28. Juli 2023 Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner wegen Amtsmissbrauchs sowie Begünstigung eingereicht hatte. Die Beschwerdeführerin habe dem Beschwerdegegner in ihrer Strafanzeige sinngemäss vorgeworfen, er sei nicht gesetzmässig vorgegangen, als er eine von E.________ gegen die Beschwerdeführerin eingereichte Strafanzeige wegen übler Nachrede nicht umgehend durch Nichtanhandnahme des Verfahrens erledigt habe (KG-act. 2/1 / angefochtene Verfügung, E. 1). Die Staatsanwaltschaft entschied, dass gegen den Beschwerdegegner keine Strafuntersuchung betreffend Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB und Begünstigung im Sinne von Art. 305 StGB durchgeführt werde und dass die Kosten des Verfahrens zulasten des Staates gehen würden (KG-act. 2/1 / angefochtene Verfügung). Die dem Kantonsgericht zuständigkeitshalber weitergeleitete Eingabe vom 14. Juni 2024, mit der die Beschwerdeführerin die Nichtigkeit der erwähnten Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. Juni 2024 geltend macht, wird als Beschwerde gegen diese Verfügung entgegengenommen. Am 22. Juni 2024 reichte die Beschwerdeführerin ihre vom 14. Juni 2024 datierende Eingabe samt Beilagen erneut ein (KG-act. 3–3/4).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 4. Juli 2024

BEK 2024 116

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,

Gerichtsschreiberin Julia Lüönd.

In Sachen

A.________,

Privatklägerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch B.________ AG,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin C.________,

2. D.________,

Beschuldigter und Beschwerdegegner,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Juni 2024, ST 2023 4);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Das Bundesgericht überwies dem Kantonsgericht am 19. Juni 2024 zuständigkeitshalber eine an Letzteres adressierte, vom 14. Juni 2024 datierende Eingabe der Beschwerdeführerin sowie diverse Beilagen (KG-act. 1 ff.). Die Beschwerdeführerin nimmt in ihrer Eingabe Bezug auf die Nichtanhandnahmeverfügung ST 2023 4 vom 4. Juni 2024 (KG-act. 2, S. 1). Den Erwägungen dieser Nichtanhandnahmeverfügung lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 28. Juli 2023 Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner wegen Amtsmissbrauchs sowie Begünstigung eingereicht hatte. Die Beschwerdeführerin habe dem Beschwerdegegner in ihrer Strafanzeige sinngemäss vorgeworfen, er sei nicht gesetzmässig vorgegangen, als er eine von E.________ gegen die Beschwerdeführerin eingereichte Strafanzeige wegen übler Nachrede nicht umgehend durch Nichtanhandnahme des Verfahrens erledigt habe (KG-act. 2/1 / angefochtene Verfügung, E. 1). Die Staatsanwaltschaft entschied, dass gegen den Beschwerdegegner keine Strafuntersuchung betreffend Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB und Begünstigung im Sinne von Art. 305 StGB durchgeführt werde und dass die Kosten des Verfahrens zulasten des Staates gehen würden (KG-act. 2/1 / angefochtene Verfügung). Die dem Kantonsgericht zuständigkeitshalber weitergeleitete Eingabe vom 14. Juni 2024, mit der die Beschwerdeführerin die Nichtigkeit der erwähnten Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. Juni 2024 geltend macht, wird als Beschwerde gegen diese Verfügung entgegengenommen. Am 22. Juni 2024 reichte die Beschwerdeführerin ihre vom 14. Juni 2024 datierende Eingabe samt Beilagen erneut ein (KG-act. 3–3/4).

2. Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die rechtsmittelführende Partei hat nach Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (lit. a), d.h. sie hat auf das Dispositiv des angefochtenen Entscheids bezugnehmende Anträge zu stellen (Guidon, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 396 StPO N 9b; Riklin, StPO-Kommentar, 2. A. 2014, Art. 385 StPO N 2). Zudem hat sie anzugeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Aus der Rechtsmittelschrift muss hervorgehen, in welchem Sinn die beschwerdeführende Partei die angefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung geändert haben möchte. Ausserdem ist in der Begründung schlüssig zu behaupten, dass und inwiefern ein Beschwerdegrund gegeben ist (Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N 9b f.). Bei Laien­beschwerden ist ein grosszügiger Massstab anzuwenden. Es genügt, wenn die Eingabe den Rechtsstandpunkt und die Argumente des Beschwerdeführers hinreichend deutlich werden lässt und diese sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das Verfahren beziehen. Selbst ein Laie muss in der Beschwerde aber mindestens kurz angeben, was an der Verfügung der Staatsanwaltschaft seiner Ansicht nach falsch ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_204/2020 vom 22. Dezember 2020, E. 3.2, m.w.H.). Erfüllt eine Rechtsmitteleingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittel­instanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittel­instanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). Nicht Zweck der Nachfrist ist es, grundlegend mangelhafte Rechtsschriften gegenüber prinzipiell rechtsgenüglichen Eingaben zu privilegieren, weil letztere unter Umständen die inhaltlichen Eintretenserfordernisse auch nicht in allen Punkten erfüllen. Bei Beschwerden gegen die Nichtanhandnahme eines Verfahrens müssen die Beschwerdemotive daher in jedem Fall, auch bei Laienbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Frist so konkret dargetan sein, dass klar wird, welche rechtserheblichen Sachverhalte aus Sicht der beschwerdeführenden Person zu einer Anhandnahme der Strafanzeige hätten führen müssen und aus welchen Gründen die Nichtanhandnahme falsch sein soll. Ausserdem müssen sich die innert gesetzlicher Frist gemachten Ausführungen wenigstens ansatzweise auf die Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung beziehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2017 vom

9. Juni 2017, E. 2.2.2; Bähler, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 385 StPO N 7).

a) Zur Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung erwog die Staatsanwaltschaft, die Staatsanwaltschaft Luzern habe am 17. März 2023 die 2. Abteilung der Staatsanwaltschaft Schwyz um Übernahme des Verfahrens gegen die Beschwerdeführerin wegen Ehrverletzungsdelikten und falscher Anschuldigung zum Nachteil von E.________ ersucht. Der Fall sei dem Beschwerdegegner zugeteilt worden, der im Rahmen des Gerichtsstandsverfahrens (GS A2 2023 106) vorerst abgeklärt habe, ob die Zuständigkeit des Kantons Schwyz gegeben sei. Im Rahmen der Nachforschungen betreffend den Aufgabeort der Postsendung, in der angeblich die Ehrverletzungen und die falsche Anschuldigung der Beschwerdeführerin gegenüber E.________ begangen worden sei, habe sich herausgestellt, dass die Postsendung auf der Sihlpost in Zürich aufgegeben worden sei. Dies habe die Ablehnung der Gerichtsstandsanfrage zur Folge gehabt. Der Beschwerdegegner habe zu keinem Zeitpunkt ein Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin geführt. Mangels örtlicher Zuständigkeit habe er gar keine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen können und dürfen. Somit sei nicht ersichtlich, inwiefern sich der Beschwerdegegner im Zusammenhang mit dem Gerichtsstandsverfahren der Begünstigung oder des Amtsmissbrauchs strafbar gemacht haben solle, und es sei deshalb keine Strafuntersuchung zu eröffnen

(KG-act. 2/1 / angefochtene Verfügung, E. 2). Im Übrigen werde der Verdacht, dass der Beschwerdegegner dem „F.________ Netzwerk“ zugehöre, nicht begründet und entbehre jeglicher Grundlage. Es sei deshalb auch betreffend die angebliche Beteiligung an einer kriminellen oder terroristischen Organisation keine Strafuntersuchung zu eröffnen (KG-act. 2/1 / angefochtene Verfügung, E. 3).

b) Nebst allgemeinen theoretischen Ausführungen zur Annahme der Nichtigkeit einer Verfügung macht die Beschwerdeführerin geltend, C.________ habe die Tatsachen verkannt. In Bezug auf die Frage, welche Tatsachen diese ausser Acht gelassen haben solle, lassen sich der Beschwerdeschrift jedoch einzig wirre, zusammenhangslos geschilderte, nicht nachvollziehbare Behauptungen entnehmen, wie etwa eine angebliche Kündigung zur Unzeit sowie Tötungspläne vonseiten „E.________“, ein vermeintliches Zitat einer Bundesrichterin zum „F.________-Clan“ oder die Behauptung, grausame und unmenschliche Diskriminierung erlebt zu haben (KG-act. 2, S. 1 f.). An einer Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung fehlt es gänzlich. Insbesondere bezieht sich die Beschwerdeführerin auch mit ihrer allgemeinen Kritik, wonach der Beschwerdegegner „victim blaming“ betreibe, widerrechtlich ein Verfahren in seine Zuständigkeit gezogen und die Abklärung des Gerichtsstandsverfahrens nicht gesetzeskonform vorgenommen habe (KG-act. 2, S. 3 ff.), nicht ansatzweise auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung. Folglich vermag die Beschwerdeführerin den vorstehend in E. 2 dargelegten Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung des Rechtsmittels – selbst in Anwendung eines grosszügigeren Massstabs für juristische Laien – nicht zu genügen. Im Übrigen sind auch keine Gründe ersichtlich, welche die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung nahelegen würden (vgl. betreffend Nichtigkeitsgründe: Urteil des Bundesgerichts 6B_517/2018 vom 24. April 2019, E. 1.3.2). Auf die Beschwerde ist somit ohne Nachfristansetzung (vgl. vorstehend E. 2) präsidial (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten.

3. Ausgangsgemäss sind die wegen des Nichteintretens reduzierten Kosten des Rechtsmittelverfahrens von Fr. 300.00 der unterliegenden Beschwerde­führerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/‌zentraler Dienst) und den Beschwerdegegner (1/R [mit dem Vermerk persönlich/‌vertraulich]) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 1. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Versand

Erwägungen

4.

Juli 2024 amu

BEK 2024 116

Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP

Art. 305 StGBart. 305 CPart. 305 CP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

1B_204/2020

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

6B_280/2017

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

6B_517/2018

§ 40 JG

§ 41 JG

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Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF