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Entscheid

BEK 2024 117

Präsidial

4. Juli 2024Deutsch8 min

1. Das Bundesgericht überwies dem Kantonsgericht am 19. Juni 2024 zuständigkeitshalber eine an Letzteres adressierte, vom 14. Juni 2024 datierende Eingabe der Beschwerdeführerin sowie diverse Beilagen (KG-act. 1 ff.). Die Beschwerdeführerin nimmt in ihrer Eingabe Bezug auf die Nichtanhandnahmeverfügung ST 2023 6 vom 4. Juni 2024 (KG-act. 2, S. 1). Den Erwägungen dieser (bei der Staatsanwaltschaft eingeholten) Nichtanhandnahmeverfügung lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2023 Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner wegen Amtsmissbrauchs sowie Ehrverletzung eingereicht hatte. Die Beschwerdeführerin habe dem Beschwerdegegner in ihrer Strafanzeige sinngemäss vorgeworfen, indem er mit Verfügung vom 12. September 2023 auf ihr Ausstandsgesuch nicht eingetreten sei, habe er seine Macht missbraucht. Zudem sei dessen Aussage, wonach die Beschwerdeführerin und ihr Vertreter „jedes Behördenmitglied, das nicht in ihrem Sinn verfährt, als ‚gleichgeschaltet’ ‚wie bei den Nationalsozialisten’ wähnen und einem Muster der organisierten

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 4. Juli 2024

BEK 2024 117

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,

Gerichtsschreiberin Julia Lüönd.

In Sachen

A.________,

Privatklägerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch B.________ AG,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin C.________,

2. D.________,

Beschuldigter und Beschwerdegegner,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Juni 2024, ST 2023 6);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Das Bundesgericht überwies dem Kantonsgericht am 19. Juni 2024 zuständigkeitshalber eine an Letzteres adressierte, vom 14. Juni 2024 datierende Eingabe der Beschwerdeführerin sowie diverse Beilagen (KG-act. 1 ff.). Die Beschwerdeführerin nimmt in ihrer Eingabe Bezug auf die Nichtanhandnahmeverfügung ST 2023 6 vom 4. Juni 2024 (KG-act. 2, S. 1). Den Erwägungen dieser (bei der Staatsanwaltschaft eingeholten) Nichtanhandnahmeverfügung lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2023 Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner wegen Amtsmissbrauchs sowie Ehrverletzung eingereicht hatte. Die Beschwerdeführerin habe dem Beschwerdegegner in ihrer Strafanzeige sinngemäss vorgeworfen, indem er mit Verfügung vom 12. September 2023 auf ihr Ausstandsgesuch nicht eingetreten sei, habe er seine Macht missbraucht. Zudem sei dessen Aussage, wonach die Beschwerdeführerin und ihr Vertreter „jedes Behördenmitglied, das nicht in ihrem Sinn verfährt, als ‚gleichgeschaltet’ ‚wie bei den Nationalsozialisten’ wähnen und einem Muster der organisierten

Kriminalität zuordnen“, ehrenrührig (angefochtene Verfügung, E. 1). Die Staatsanwaltschaft entschied, dass gegen den Beschwerdegegner keine

Strafuntersuchung betreffend Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB und üble Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB durchgeführt werde und dass die Kosten des Verfahrens zulasten des Staates gehen würden (angefochtene Verfügung, S. 3). Die dem Kantonsgericht zuständigkeitshalber weitergeleitete Eingabe vom 14. Juni 2024, mit der die Beschwerdeführerin die Nichtigkeit der erwähnten Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. Juni 2024 geltend macht, wird als Beschwerde gegen diese Verfügung entgegengenommen. Am 22. Juni 2024 reichte die Beschwerdeführerin ihre vom 14. Juni 2024 datierende Eingabe samt Beilagen erneut ein (KG-act. 3–3/3).

Erwägungen

2.

Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die rechtsmittelführende Partei hat nach Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (lit. a), d.h. sie hat auf das Dispositiv des angefochtenen Entscheids bezugnehmende Anträge zu stellen (Guidon, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 396 StPO N 9b; Riklin, StPO-Kommentar, 2. A. 2014, Art. 385 StPO N 2). Zudem hat sie anzugeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Aus der Rechtsmittelschrift muss hervorgehen, in welchem Sinn die beschwerdeführende Partei die angefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung geändert haben möchte. Ausserdem ist in der Begründung schlüssig zu behaupten, dass und inwiefern ein Beschwerdegrund gegeben ist (Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N 9b f.). Bei Laien­beschwerden ist ein grosszügiger Massstab anzuwenden. Es genügt, wenn die Eingabe den Rechtsstandpunkt und die Argumente des Beschwerdeführers hinreichend deutlich werden lässt und diese sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das Verfahren beziehen. Selbst ein Laie muss in der Beschwerde aber mindestens kurz angeben, was an der Verfügung der Staatsanwaltschaft seiner Ansicht nach falsch ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_204/2020 vom 22. Dezember 2020, E. 3.2, m.w.H.). Erfüllt eine Rechtsmitteleingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittel­instanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittel­instanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). Nicht Zweck der Nachfrist ist es, grundlegend mangelhafte Rechtsschriften gegenüber prinzipiell rechtsgenüglichen Eingaben zu privilegieren, weil letztere unter Umständen die inhaltlichen Eintretenserfordernisse auch nicht in allen

Punkten erfüllen. Bei Beschwerden gegen die Nichtanhandnahme eines Verfahrens müssen die Beschwerdemotive daher in jedem Fall, auch bei Laienbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Frist so konkret dargetan sein, dass klar wird, welche rechtserheblichen Sachverhalte aus Sicht der beschwerdeführenden Person zu einer Anhandnahme der Strafanzeige hätten führen müssen und aus welchen Gründen die Nichtanhandnahme falsch sein soll. Ausserdem müssen sich die innert gesetzlicher Frist gemachten Ausführungen wenigstens ansatzweise auf die Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung beziehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017, E. 2.2.2; Bähler, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 385 StPO N 7).

a) Zur Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung erwog die Staatsanwaltschaft zusammengefasst, es sei nicht ersichtlich, wie der Beschwerdegegner seine Amtsgewalt missbraucht haben solle. Entsprechend seinen Kompetenzen habe dieser nach sorgfältigem Studium der Akten die erwähnte Verfügung vom 12. September 2023 erlassen. Verfügungen des Kantonsgerichts, mit denen eine Partei nicht einverstanden sei, seien mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar. Die Beschwerdeführerin habe am 12./23. Oktober 2023 denn auch Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Dieses sei mit Urteil vom 15. November 2023 auf die Beschwerde nicht eingetreten. Damit habe es sein Bewenden. Der rechtmässige Weg, sich gegen die Verfügung des Beschwerdegegners zur Wehr zu setzen, sei die Beschwerde und nicht eine Strafanzeige. Es sei deshalb keine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner wegen Amtsmissbrauchs zu eröffnen (angefochtene Verfügung, E. 2.1). Ferner hätten die von der Beschwerdeführerin als ehrenrührig beanstandeten Ausführungen des Beschwerdegegners mit dem Gegenstand des Entscheids zusammengehängt und seien für die Begründung notwendig gewesen, womit diese gerechtfertigt gewesen seien. Tatsächlich sei in jeder Eingabe erwähnt worden, dass der Beschwerdegegner (wie auch weitere verzeigte Behördenmitglieder) ein Mitglied der „OK i.S. Art. 260ter StGB“ sei. Es sei deshalb nicht ersichtlich, warum es ehrenrührig sein solle, wenn in der Begründung des Entscheids Aussagen aus der Beschwerde zitiert würden. Ebenso wenig gehe es über die zulässige Begründung hinaus, wenn ein nicht substanziell begründetes Ausstandsgesuch als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werde. Es sei deshalb auch wegen übler Nachrede keine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner zu eröffnen (angefochtene Verfügung, E. 2.2).

b) Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Rechtsmitteleingabe nicht ansatzweise mit der Begründung der angefochtenen Verfügung auseinander. Insbesondere legt sie nicht dar, dass resp. inwiefern die entscheidwesentlichen vor­instanzlichen Erwägungen, wonach keine Hinweise für einen Amtsmissbrauch vorlägen und es in Bezug auf die Beanstandungen der Beschwerdeführerin mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 15. November 2023 sein Bewenden habe, falsch sein sollen. Die Beschwerdeführerin nimmt auf die angefochtene Verfügung einzig insofern Bezug, als sie ohne weiterführende Begründung moniert, die Staatsanwaltschaft sei nicht auf die „Strafklage vom 10.12.2023“ und auf die ergänzenden Beweismittel eingegangen

(vgl. KG-act. 1). Welche Vorbringen und welche Beweismittel angeblich ausser Acht gelassen worden seien, konkretisiert die Beschwerdeführerin jedoch nicht, womit unklar bleibt, welche rechtserheblichen Sachverhalte aus Sicht der beschwerdeführenden Person zu einer Anhandnahme der Strafanzeige hätten führen müssen. Dasselbe gilt für die unsubstanziert gebliebenen, neuen Vorbringen der Beschwerdeführerin, das Kantonsgericht habe eine Nachbesserung sowie eine Sicherheitsleistung verlangt, obwohl es sich um ein

Offizialdelikt handle, und der Betrag sei vom „Stellvertreter des Beklagten“ noch verdoppelt worden (KG-act. 1), zumal diese Vorbringen offensichtlich haltlos und nicht dazu geeignet sind, die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung infrage zu stellen. Zu den Erwägungen in der angefochtenen Ver-fügung betreffend die Gründe für die Nichtanhandnahme einer Strafunter-suchung gegen den Beschwerdegegner wegen übler Nachrede äussert sich die Beschwerdeführerin sodann mit keinem Wort. Im Übrigen sind auch keine Gründe ersichtlich, welche die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung nahelegen würden. Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin den in E. 2 dargelegten Anforderungen an die Begründung der Beschwerde – selbst in Anwendung eines grosszügigeren Massstabs für juristische Laien – nicht ansatzweise nachzukommen und es ist auf die Beschwerde somit ohne Nachfristansetzung präsidial (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten.

3.

Ausgangsgemäss sind die wegen des Nichteintretens reduzierten

Kosten des Rechtsmittelverfahrens von Fr. 300.00 der unterliegenden Beschwerde­führerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/‌zentraler Dienst) und den Beschwerdegegner (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 1. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Versand

4.

Juli 2024 amu

BEK 2024 117

Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP

Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

1B_204/2020

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

6B_280/2017

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Art. 260ter StGBart. 260ter CPart. 260ter CP

§ 40 JG

§ 41 JG

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