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Entscheid

BEK 2024 119

Präsidial

28. November 2024Deutsch7 min

1. a) Mit Eingabe vom 19. März 2024 ersuchte B.________ beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe um Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Höfe gegen die A.________ AG für den Betrag von Fr. 34’749.90 nebst Zins zu 5 % seit dem 18. Januar 2024 (Vi-act. I). Der Einzelrichter erteilte mit Verfügung vom 13. Juni 2024 in der genannten Betreibung definitive Rechtsöffnung für Fr. 800.00 „Gerichtskosten“ nebst Zins zu 5 % seit 18. Januar 2024, auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 500.00 zu Fr. 450.00 der Gesuchstellerin und zu Fr. 50.00 der Gesuchsgegnerin und verpflichtete die Gesuchsgegnerin, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 10.00 zubezahlen (angefocht. Verfügung, Dispositiv-Ziffer 1, 2.1 und 3).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 28. November 2024

BEK 2024 119

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,

Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.

In Sachen

A.________ AG,

Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt C.________,

betreffend

definitive Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 13. Juni 2024, ZES 2024 196);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) Mit Eingabe vom 19. März 2024 ersuchte B.________ beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe um Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Höfe gegen die A.________ AG für den Betrag von Fr. 34’749.90 nebst Zins zu 5 % seit dem 18. Januar 2024 (Vi-act. I). Der Einzelrichter erteilte mit Verfügung vom 13. Juni 2024 in der genannten Betreibung definitive Rechtsöffnung für Fr. 800.00 „Gerichtskosten“ nebst Zins zu 5 % seit 18. Januar 2024, auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 500.00 zu Fr. 450.00 der Gesuchstellerin und zu Fr. 50.00 der Gesuchsgegnerin und verpflichtete die Gesuchsgegnerin, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 10.00 zubezahlen (angefocht. Verfügung, Dispositiv-Ziffer 1, 2.1 und 3).

b) Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe datierend vom 22. Juni 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht (Eingang: 24. Juni 2024) und beantragte, das Rechtsöffnungsverfahren sei „ersatzlos abzuschreiben“. Ausserdem ersuchte sie um aufschiebende Wirkung (KG-act. 1). Der Vorderrichter reichte die Akten ein und verzichtete auf Gegenbemerkungen (KG-act. 5). Mit Beschwerdeant­wort vom 3. Juli 2024 beantragte die Gesuchstellerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 7). Die Beschwerdeant­wort inklusive der Kostennote wurden der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt (KG-act. 8). Es gingen keine weiteren Eingaben ein.

2. Eine Beschwerde ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO nicht nur schriftlich, sondern auch begründet einzureichen. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf die beschwerdeführende Partei ihre Legitimation stützt, inwieweit sie beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet

(Freiburghaus/‌Afheldt, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 321 ZPO N 15). Die beschwerdeführende Partei hat sich mit den Erwägungen der Vor­instanz auseinanderzusetzen. Es genügt nicht, wenn sie ihre erstinstanzlichen Ausführungen wiederholt, lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (Spühler, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 321 ZPO N 4 i.V.m. Art. 311 ZPO N 15; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_95/2019 vom 18. September 2019, E. 3.2). Legt die beschwerdeführende Partei nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Staehelin/‌Bachofner, in: Staehelin/‌Staehelin/‌Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. A. 2019, § 26 N 42). Auch wenn an Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen zu stellen sind (Freiburghaus/‌Afheldt, a.a.O., Art. 321 ZPO N 15) und das Gericht einer Partei zur Behebung gewisser Mängel gestützt auf Art. 132 Abs. 2 ZPO eine Nachfrist zur Verbesserung ansetzen kann, soll dies nicht der Ergänzung oder Nachbesserung einer inhaltlich ungenügenden Begründung dienen, weil Letzteres kein Anwendungsfall von Art. 132 ZPO ist (vgl. Staehelin, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 132 ZPO N 4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_736/2016 vom 30. März 2017, E. 4.3). Eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist ist folglich ausgeschlossen (Sterchi, in: Hausheer/‌Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, 2012, Art. 321 ZPO N 22; Kantonsgericht Schwyz, Beschluss

ZK2 2023 28 vom 9. Mai 2023, E. 3).

3. a) Der Vorderrichter stellte hinsichtlich der im Beschwerdeverfahren noch strittigen Erteilung der definitiven Rechtsöffnung im Wesentlichen fest, dass laut dem Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 23. Dezember 2022, Ziffer 4, die Beschwerdeführerin verpflichtet sei, der Beschwerdegegnerin die vorgeschossene Entscheidgebühr von Fr. 800.00 zu ersetzen. Das Obergericht des

Kantons Aargau habe die gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhobene

Berufung mit Urteil vom 21. Februar 2023 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten sei. Der Entscheid des Obergerichts Aargau sei rechtskräftig und vollstreckbar. Damit liege für die Entscheidgebühr von Fr. 800.00 bzw. die entsprechende Forderung ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor, wogegen die Gesuchsgegnerin keine Einreden nach Art. 81 Abs. 2 SchKG, also Tilgung, Stundung oder Verjährung, vorgebracht habe (angefocht. Verfügung E. 2, 3 und 4).

b) In ihrer Beschwerde nimmt die Beschwerdeführerin keinen Bezug auf die die definitive Rechtsöffnung betreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, geschweige denn auf die dem Rechtsöffnungsverfahren zugrundeliegenden Eingaben und/oder eingereichten Urkunden (Vi-act. I, insbes.

Vi-KB 5a). Indem sie sich auf den Standpunkt stellt, der angefochtene Entscheid sei nichtig, jedoch ohne allfällige Nichtigkeitsgründe näher zu erläutern, setzt sie sich nicht in hinreichender Weise mit den vorderrichterlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen auseinander. Im Übrigen beschränken sich ihre Vorbringen auf die Person der Beschwerdegegnerin betreffende Behauptungen, deren Relevanz für das vorliegende Verfahren nicht ersichtlich ist.

c) Ungeachtet der wenig nachvollziehbaren Ausführungen der Beschwerdeführerin, ist die Beschwerdeinstanz nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sich die Beschwerdeinstanz vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen den erstinstanzlichen Entscheid erheben. Dies gilt im Übrigen auch in Bezug auf die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsmittel­instanz das Recht von Amtes wegen anwendet (vgl. BGE 147 III 176, E. 4.2.1 m.w.H.; zum Ganzen Kantonsgericht Schwyz, Verfügung BEK 2023 83 vom 6. Juli 2023, E. 2a).

3. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde mangels einer rechtsgenügenden Begründung präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG). Folglich ist das Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit hinfällig. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 225.00

(vgl. Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) gestützt auf

Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin sodann zu entschädigen. Für das Beschwerdeverfahren beläuft sich das Honorar nach § 12 GebTRA auf Fr. 180.00 bis Fr. 2’400.00. Vor dem Hintergrund, dass im Beschwerdeverfahren lediglich noch die im Umfang von Fr. 800.00 erteilte definitive Rechtsöffnung strittig war, erscheint die von der Beschwerdegegnerin eingereichte Kostennote (KG-act. 7/2) nicht mehr angemessen, weshalb die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen ist (§ 6 Abs. 1 GebTRA). In Nachachtung der allgemeinen Kriterien nach § 2 Abs. 2 GebTRA – namentlich der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit und des notwendigen Zeitaufwands – und des Umstands, dass die Beschwerdegegnerin lediglich eine kurze Beschwerdeant­wort einreichte, ist die Entschädigung auf pauschal Fr. 900.00 festzulegen (inkl. Auslagen und MWST, vgl. § 2 Abs. 2 GebTRA);-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 225.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss

bezogen.

Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 900.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 800.00.

Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R) und an die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin

Versand

Erwägungen

28.

November 2024 amu

BEK 2024 119

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

5A_95/2019

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC

Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC

Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC

5A_736/2016

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

ZK2 2023 28

Art. 81 SchKGart. 81 LPart. 81 LEF

BGE 147 III 176ATF 147 III 176DTF 147 III 176

BEK 2023 83

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 48 GebV SchKGart. 48 OELPart. 48 OTLEF

Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

§ 12 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 2 GebTRA

§ 2 GebTRA

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF