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Entscheid

BEK 2024 120

Präsidial

22. Oktober 2024Deutsch2 min

22. Oktober 2024 amu

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 22. Oktober 2024

BEK 2024 120

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________ AG,

Gesuchstellerin,

gegen

B.________,

Gesuchsgegner,

betreffend

Ausstand

(Gesuch vom 15. bzw. 19. Juni 2024, ___ 2024 93);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- die Gesuchstellerin mit Eingaben vom 15. bzw. 19. Juni 2024 ein Ausstandsgesuch gegen den Gesuchsgegner einreichte (U-act. 3 und KG-act. 2),

- der Gesuchsgegner zu diesem Gesuch Stellung nahm und die Akten überwies (KG-act. 1),

- die Gesuchstellerin sowohl um die Substanzierungsanforderungen an ein Ausstandsgesuch als auch die Nichteintretensfolgen bei Rechtsmissbräuchlichkeit weiss (vgl. BEK 2024 55 vom 26. April 2024 E. 2 m.H.; BGer Urteil 7B_544/2024 vom 14. Juni 2024 E. 3),

- die Gesuchstellerin dennoch aufgrund von offensichtlich nicht relevanten allfälligen Adressierungsfehlern und nicht nachvollziehbaren, querulatorischen Gründen sowie unbelegten mutwilligen Spekulationen, etwa dass der Gesuchsgegner ein Verfahren „ungesehen in der untersten Schublade versorgt“ und erst auf Nachfrage daraus hervorgenommen habe, die Nichtigkeit von Verfahrenshandlungen und den Ausstand des Gesuchsgegners geltend macht,

- daher auf das Ausstandsgesuch präsidial nicht einzutreten ist

(§ 40 Abs. 2 und § 41 Abs. 1 JG), und

- ausgangsgemäss die Verfahrenskosten von Fr. 300.00 zulasten der

Gesuchstellerin gehen (Art. 59 Abs. 4 StPO);-

verfügt:

Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Ausstandsverfahrens von Fr. 300.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 92 i.V.m. Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Gesuchstellerin (1/R), den Gesuchsgegner (1/R), die Amtsleitung/zentraler Dienst (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die xx. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

Sachverhalt

22. Oktober 2024 amu

BEK 2024 120

BEK 2024 55

7B_544/2024

Erwägungen

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 59 StPOart. 59 CPPart. 59 CPP

Art. 92 BGGart. 92 LTFart. 92 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF