Lexipedia

Entscheid

BEK 2024 123

Kammer

23. Dezember 2024Deutsch27 min

1. Am 27. Juli 2023 erstattete der Privatkläger Strafanzeige gegen unbekannt wegen versuchter schwerer, evtl. einfacher, Körperverletzung, Amtsmissbrauchs, Freiheitsberaubung sowie allfälliger weiterer infrage kommender Delikte im Zusammenhang mit einem Polizeieinsatz in der Nacht vom

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 23. Dezember 2024

BEK 2024 123

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,

Gerichtsschreiberin Julia Lüönd.

In Sachen

A.________,

Privatkläger und Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin C.________,

2. D.________,

Beschuldigter und Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt E.________,

betreffend

Einstellung Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Juni 2024, SU 2023 6846);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Am 27. Juli 2023 erstattete der Privatkläger Strafanzeige gegen unbekannt wegen versuchter schwerer, evtl. einfacher, Körperverletzung, Amtsmissbrauchs, Freiheitsberaubung sowie allfälliger weiterer infrage kommender Delikte im Zusammenhang mit einem Polizeieinsatz in der Nacht vom

22. Mai 2023. Ausserdem verlangte er die Ermittlung der Personalien der Polizisten „D.________“ und „F.________“ sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung (U-act. 8.1.001). Am

29. November 2023 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen D.________ als beschuldigte Person eine Straf­untersuchung betreffend Amtsmissbrauch nach Art. 312 StGB und Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB

(U-act. 9.1.001). In der Folge wurde dieser als beschuldigte Person und die

Polizistin F.________ als Auskunftsperson staatsanwaltschaftlich einvernommen (U-act. 10.1.001 f.). Sodann stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten mit Verfügung vom 21. Juni 2024 ein, nahm die Kosten des Verfahrens auf die Staatskasse und entschädigte den Wahlverteidiger des Beschuldigten. Gegen diese Einstellungsverfügung beschwerte sich der Privatkläger am 4. Juli 2024 rechtzeitig beim Kantonsgericht und stellte

folgende Rechtsbegehren (KG-act. 1):

1. Es sei die Einstellungsverfügung vom 21. Juni 2024 aufzuheben und die Sache zur weiteren Untersuchung resp. zur Überweisung an das Gericht an die Staatsanwaltschaft Kanton Schwyz zurückzuweisen.

Erwägungen

2.

Es sei dem Beschwerdeführer die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichneten als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Mit Beschwerdeant­wort vom 10. Juli 2024 beantragte der Beschuldigte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Privatklägers (KG-act. 3). Die Staatsanwaltschaft stellte gleichentags den Antrag, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 4).

2.

a) Der Privatkläger erhob am 27. Juli 2023 Strafanzeige gegen den Beschuldigten und führte aus, er sei Asylsuchender in der Schweiz gewesen und habe in der Nacht vom 22. Mai 2023 eine Auseinandersetzung mit einem anderen Bewohner der Asylunterkunft in G.________ gehabt. Dieser habe die

Polizei gerufen und wahrheitswidrig angegeben, dass er, der Privatkläger, betrunken und ausser Kontrolle gewesen sei. Als die Polizei schliesslich gekommen sei, habe man ihn umgehend angehalten, ihm die Hände hinter dem

Rücken mit Handschellen gefesselt und ihn in ein Polizeiauto gebracht. Er habe dies nicht verstanden, weil er weder aggressiv noch betrunken gewesen sei. Der Polizist „D.________“ sei mit ihm hinten gesessen und die Polizistin „F.________“ habe das Polizeifahrzeug gelenkt. Während der Fahrt habe der neben ihm sitzende Polizist ihn mehrfach geschlagen, gewürgt und ihm wiederholt mit dem Finger in den Hals gestochen. Der Polizist habe ihm den Kopf gegen die Scheibe gedrückt und ihn in eine Position gebracht, in der er kaum habe atmen können. Er habe den Polizisten beschimpft, weil er sich nicht habe wehren können. Ausserdem habe er die Fahrerin angefleht, ihm zu helfen. Aus seiner Sicht sei diese aber ebenfalls verängstigt gewesen. Sie habe nicht eingegriffen, sondern zu ihm gesagt, er solle aufhören, den Polizisten zu beleidigen. In der Folge habe man ihn in ein Gefängnis in Einsiedeln gebracht, wo er die Nacht verbracht habe. Er habe mehrfach erklärt, dass er kaum atmen könne, ihm sei aber nicht geholfen worden. Am nächsten Tag habe er wieder gehen können. Zwei Tage später habe er sich in den Notfall ins Spital Schwyz begeben und es sei eine Halswirbelsäulen-Distorsion, ein Würgetrauma und später noch eine, mutmasslich durch die Handschellen verursachte, Radialisparese diagnostiziert worden (U-act. 8.1.001, S. 2; vgl. U-act. 8.1.002).

b) Die Staatsanwaltschaft ermittelte als die am Einsatz beteiligten Polizisten den Beschuldigten und die Polizistin F.________, die sie beide einvernahm (U-act. 10.1.001 f.). Gemäss dem Rapport vom 3. Juli 2023 (U-act. 8.1.007) hatte die Polizei am 22. Mai 2023 Strafanzeige gegen den Privatkläger erstattet wegen Störung des Polizeidienstes (§ 27 StrafG), begangen dadurch, dass er sich am 22. Mai 2023 sehr laut, uneinsichtig sowie aggressiv verhalten und den Anweisungen der Polizei nicht Folge geleistet habe. Trotz festgestellten

Atemalkohols habe der Privatkläger einen Atemalkoholtest verweigert. Im

Patrouillenfahrzeug habe er sich extrem mühsam verhalten und habe mit der nötigen Strenge auf seinem Platz gehalten werden müssen, wobei eine leichte Verletzung am Kopf entstanden sei. Er habe den Beschuldigten ständig als „Arschloch“, „Schwuchtel“ und „Schwanzlutscher“ betitelt und diesem gedroht, ihm auf den Hinterkopf zu schlagen, weshalb der Privatkläger in Gewahrsam genommen und zwecks Ausnüchterung inhaftiert worden sei (U-act. 8.1.007, S. 2; angefochtene Verfügung, E. 4).

c) Die angefochtene Einstellungsverfügung begründete die Staatsanwaltschaft damit, dass der Beschuldigte als Polizist Beamter im Sinne des StGB sei. Er sei im Dienst aufgrund einer Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger und einem weiteren Bewohner der Asylunterkunft aufgeboten worden und habe bei der Ausübung dieser Tätigkeit über Amtsgewalt verfügt. Sowohl der Beschuldigte als auch die Polizistin F.________ hätten zu Protokoll gegeben, dass der Privatkläger alkoholisiert und aggressiv gewesen sei und dass er sich im Polizeifahrzeug energisch bewegt sowie den Beschuldigten beleidigt habe. Aus diesem Grund habe der Beschuldigte den Privatkläger ein paar Minuten gegen die Scheibe gedrückt und ihn angewiesen, ruhig zu sein. Der Privatkläger habe hierbei normal atmen können und habe auch weiterhin extremen Widerstand geleistet, gesprochen sowie geschrien. Über Schmerzen habe er nie geklagt. Die Handschellen seien genügend locker arretiert worden. Der Beschuldigte bestreite, den Privatkläger gewürgt, geschlagen oder ihm mit den Fingern in den Hals gestochen zu haben. F.________ habe ebenfalls keine Handlungen beobachten können, die zu einem Schleuder- und Würgetrauma hätten führen können. Die Aussagen der beiden am Einsatz beteiligten Polizisten würden im Wesentlichen übereinstimmen. Dennoch sei nicht auszuschliessen, dass die ärztlich festgestellten Verletzungen des Privatklägers zumindest teilweise von diesem Polizeieinsatz stammen würden (angefochtene Verfügung, E. 9). Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der befragten Polizisten sowie des Polizeirapports sei jedoch davon auszugehen, dass der Privatkläger während der Fahrt im Polizeiauto trotz Arretierung verbal und körperlich Widerstand geleistet und die Anweisungen des Beschuldigten nicht befolgt habe, auch dann nicht, als Letzterer ihn an die Fensterscheibe gedrückt habe. Der Beschuldigte habe das Verhalten des Privatklägers einschätzen und entsprechend handeln müssen. Die Positionierung an der Fensterscheibe sei eine Reaktion auf das Verhalten des Privatklägers gewesen. Eine solche polizeiliche Handlung berge letztlich immer ein Verletzungsrisiko, insbesondere, wenn sich die Person zur Wehr setze, wovon vorliegend auszugehen sei. Der Privatkläger habe sich die Arretierung sowie die Positionierung an der Fensterscheibe selbst zuzuschreiben. Beim vorliegenden Beweisergebnis könne jedoch nicht von einer übermässigen, unverhältnismässigen Strenge ausgegangen werden, weshalb kein amtsmissbräuchliches Verhalten vorliege und eine allfällige Körperverletzung im Sinne von Art. 14 StGB gerechtfertigt wäre. Zusammengefasst sei keine Verletzung der Amtspflicht durch den Beschuldigten auszumachen und das Strafverfahren sei gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a, lit. b und lit. e StPO einzustellen (angefochtene Verfügung, E. 9).

d) Der Privatkläger macht zusammengefasst geltend, entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft seien die Aussagen der beiden Polizisten nicht weitgehend deckungsgleich und es bestünden wesentliche Widersprüche

(KG-act. 1, N 6). Zudem sei das Ermittlungsverfahren nicht vollständig, weil die Staatsanwaltschaft ihn nicht zum Sachverhalt befragt habe. Aus diesem Grund sei der Sachverhalt nur unvollständig erhoben worden, weswegen eine Einstellung per se nicht zulässig sei. Ein Gericht müsse beurteilen, ob die durch den Beschuldigten angewandte Gewalt übermässig und somit strafrechtlich relevant gewesen sei. Die Sachlage sei nicht klar oder zweifelsfrei und deshalb eine Einstellung des Strafverfahrens nicht möglich (KG-act. 1, N 7). Zudem sei in der angefochtenen Verfügung nicht in genügender Weise dargelegt worden, weshalb das Verfahren eingestellt werden solle (KG-act. 1, N 8).

3.

a) Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder

Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Der Entscheid über die Einstellung eines Strafverfahrens richtet sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore". Eine Einstellung darf danach grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozess­voraussetzungen erfolgen (BGE 143 IV 241, Regeste und E. 2.2.1). Demgegenüber hat die Staatsanwaltschaft in Fällen, die nicht mit Strafbefehl erledigt werden können, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Halten sich diese beiden Möglichkeiten indessen in etwa die Waage, so drängt sich in der Regel besonders bei schweren Delikten eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht

(BGE 143 IV 241, E. 2.2.1 und 138 IV 186, E. 4.1; vgl. Lands­hut/‌Bosshard, in: Donatsch/‌Lieber/‌Summers/‌Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 319 StPO N 15). Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241, E. 2.2.1).

b) Nach Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, des Amtsmissbrauchs schuldig. Für die weitergehenden Ausführungen zu Art. 312 StGB wird auf die E. 7 der angefochtenen Verfügung verwiesen

(§ 45 Abs. 5 JG).

Laut Art. 123 Ziff. 1 StGB macht sich einer einfachen Körperverletzung strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Diese Bestimmung erfasst alle Körperverletzungen, die nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht als blosse Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB zu qualifizieren sind (Roth/‌Berke­meier, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A. 2019,

Art. 123 StGB N 3, m.w.H.).

Eine Freiheitsberaubung begeht, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht (Art. 183 Ziff. 1 StGB). Freiheitsberaubung ist die Aufhebung der körperlichen Bewegungsfreiheit. Sie ist unrechtmässig, wenn rechtfertigende Umstände, wie die gesetzlichen Rechtfertigungsgründe nach Art. 14 ff. StGB oder Einwilligungen, fehlen. Die unzulässige Beschränkung der Fortbewegungsfreiheit liegt darin, dass jemand daran gehindert wird, sich selbstständig, mit Hilfsmitteln oder mit Hilfe Dritter nach eigener Wahl vom Ort, an dem er sich befindet, an einen anderen Ort zu begeben oder bringen zu lassen (BGE 141 IV 10, E. 4.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_641/2021 vom 30. März 2022, E. 1.3).

4.

a) Der Privatkläger wiederholt in der Beschwerdeschrift zunächst den von ihm mit Strafanzeige vom 27. Juli 2023 angezeigten Sachverhalt (vgl. vorstehend E. 2a) und moniert, es sei entgegen der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht zutreffend, dass die Aussagen der beiden Polizisten

weitestgehend deckungsgleich seien (KG-act. 1, N 3 und 6). Es bestünden wesentliche Widersprüche, die zum einen darin lägen, dass laut dem Beschuldigten der Privatkläger ihm während der Fahrt eine „Kopfnuss“ habe geben wollen und daraufhin entschieden worden sei, den Privatkläger ins Gefängnis zu bringen. Demgegenüber habe die Kollegin des Beschuldigten erklärt, dies hätten sie schon vor dem Losfahren beschlossen. Zum anderen habe der Beschuldigte ausgesagt, der Privatkläger habe ihn bedroht, indem dieser Anstalten gemacht habe, ihm eine Kopfnuss zu geben. Dahingegen habe die Kollegin erklärt, der Privatkläger habe den Beschuldigten nicht bedroht, sondern nur beleidigt, und sie habe keinen „Kopfnussversuch“ gesehen (KG-act. 1, N 6).

aa) Der Privatkläger lässt mit diesen Vorbringen unberücksichtigt, dass die beiden befragten Polizisten in den wesentlichen Punkten übereinstimmend schilderten, sie hätten zur Asylunterkunft H.________ ausrücken müssen, weil es dort ein Problem mit einem Bewohner, dem Privatkläger, gegeben habe

(U-act. 10.1.001, Zeilen 57–62; U-act. 10.1.002, Zeilen 58–63). Der Privatkläger sei alkoholisiert gewesen und laut geworden, habe sich aber für den Transport in die Notschlafstelle I.________ in Handschellen legen lassen

(U-act. 10.1.001, Zeilen 76–90; U-act. 10.1.002, Zeilen 69–80). Er sei in das Polizeifahrzeug eingestiegen und sei ausfällig geworden (U-act. 10.1.001,

Zeilen 91–94; U-act. 10.1.002, Zeilen 81–83). F.________ sei gefahren und der Beschuldigte sei mit dem Privatkläger hinten gesessen (U-act. 10.1.001,

Zeilen 95 f.; U-act. 10.1.002, Zeilen 84 f.). Nach der Schilderung von F.________ habe der Privatkläger auf dem ganzen Weg herumgeschrien sowie den Beschuldigten, dessen Familie und sie beleidigt. Sie habe immer wieder in den Rückspiegel geschaut und den Privatkläger „herumhampeln“ gesehen. Der Beschuldigte habe den Privatkläger dann gegen die Scheibe gedrückt

(U-act. 10.1.002, Zeilen 85–88, 138–140). Damit in den Grundzügen übereinstimmend berichtete der Beschuldigte, der angegurtete Privatkläger habe in seine Richtung kommen wollen, woraufhin er ihn an der Schulter auf seinen Platz zurückgestossen habe, wo dieser eine Zeit lang sitzen geblieben sei, bis dieser ihm eine Kopfnuss habe geben wollen, indem er plötzlich eine Kopfbewegung in seine Richtung gemacht habe. Das Ganze sei von verbalen Attacken begleitet worden (U-act. 10.1.001, Zeilen 92–105). Aufgrund dieser Situation und um den nötigen Abstand zu gewinnen, habe er mit seiner linken Hand den Kopf des Privatklägers gehalten und an die andere Fahrzeugseite geführt. In dieser Position seien sie bis nach Biberbrugg ins Gefängnis gefahren

(U-act. 10.1.001, Zeilen 96–117).

bb) Der vom Privatkläger als Widerspruch gerügte Umstand, dass F.________ keinen „Kopfnussversuch“ gesehen habe (KG-act. 1, N 6; vgl. auch U-act. 10.1.002, Zeilen 198–202), lässt sich durch ihre Position im

Polizeifahrzeug auf dem Fahrersitz, von dem sie immer wieder durch den Rückspiegel auf das Geschehen geschaut habe (U-act. 10.1.002, Zeilen 85 f. und 198–202), und durch die Kürze eines solchen einmaligen Versuchs plausibel erklären. Abgesehen davon steht der vom Beschuldigten geschilderte „Kopfnussversuch“ ohne Weiteres im Einklang mit den Angaben von F.________, wonach der Privatkläger aggressiv und unruhig gewesen sei und „herumgehampelt“ habe (U-act. 10.1.002, Zeilen 103 f., 166–173 und 198–202). Die vom Privatkläger monierte geringfügige Abweichung der Aussagen des Beschuldigten und von F.________ in Bezug auf den Zeitpunkt, in dem die Polizisten entschieden hätten, den Privatkläger ins Gefängnis zu bringen, ist angesichts dessen, dass es sich dabei lediglich um einen untergeordneten Nebenpunkt handelt, nicht geeignet, die Übereinstimmung der Aussagen der beiden Polizisten infrage zu stellen. Diese schilderten die Situation entsprechend ihrem jeweiligen Blickwinkel als Fahrerin und Mitfahrer auf dem Rücksitz kongruent, was – ohne eine eigentliche Beweiswürdigung vorwegzunehmen – für realitätsbasierte Aussagen spricht. Gestützt werden diese Aussagen darüber hinaus durch den

Rapport vom 3. Juli 2023 (U-act. 8.1.007), für dessen Inhalt auf die vorstehende E. 2b verwiesen wird. In Anbetracht dieser übereinstimmenden Aussagen sowie im Hinblick darauf, dass F.________ auf Nachfrage ebenso wie der Beschuldigte ausdrücklich verneinte, dass der Beschuldigte den Privatkläger geschlagen, gewürgt oder ihm mit dem Finger in den Hals gestochen habe

(U-act. 10.1.002, Zeilen 203–217; U-act. 10.1.001, Zeilen 211–218), lassen sich die in der Strafanzeige gemachten Vorwürfe des Privatklägers gegen den Beschuldigten, wonach Letzterer ihn mehrfach geschlagen, gewürgt und ihm wiederholte mit dem Finger in den Hals gestochen haben soll (U-act. 8.1.001, S. 2), nicht anklagegenügend erstellen. Dasselbe gilt für die Behauptung des Privatklägers, er habe währenddessen ihn der Beschuldigte an die Fahrzeugfensterscheibe gedrückt habe, nicht mehr atmen können (U-act. 8.1.001, S. 2), weil F.________ schilderte, als sich der Privatkläger in dieser Position befunden habe, habe er immer weiter gesprochen und geschrien (U-act. 10.1.002, Zeilen 211–217), was bei Atemnot wohl kaum möglich gewesen wäre. Zudem sagte der Beschuldigte damit kongruent aus, er habe keinen Druck auf den Hals des Privatklägers ausgeübt und dieser habe immer atmen können

(U-act. 10.1.001, Zeilen 219–226). Selbst wenn der Privatkläger die aufgrund der Strafanzeige bekannten Vorwürfe gegenüber dem Beschuldigten in seiner beantragten Einvernahme bestätigen würde, läge aufgrund der erwähnten übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten selbst und der Auskunftsperson F.________ sowie des Rapports vom 3. Juli 2023 in Bezug auf die erwähnten Vorwürfe gegen den Beschuldigten kein anklagegenügendes Beweisfundament vor. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft den mittlerweile in den USA wohnhaften Privatkläger (vgl. KG-act. 1, N 9) nicht rechtshilfeweise einvernahm.

b) aa) Des Weiteren ging die Staatsanwaltschaft gestützt auf die vorstehenden Erwägungen, d.h. auf die übereinstimmenden Aussagen von F.________ sowie des Beschuldigten, zutreffend davon aus, dass der Beschuldigte den Privatkläger, der weiterhin extremen Widerstand geleistet habe, ein paar Minuten gegen die Scheibe gedrückt und ihn angewiesen habe, ruhig zu sein. Obwohl der Beschuldigte bestreite, den Privatkläger gewürgt, geschlagen oder ihm mit den Fingern in den Hals gestochen zu haben, und obschon F.________ ebenfalls keine Handlungen beobachtet habe, die zu einem Schleuder- und Würgetrauma hätten führen können, schloss die Staatsanwaltschaft nicht aus, dass die ärztlich festgestellten Verletzungen des Privatklägers zumindest teilweise von diesem Polizeieinsatz stammen würden (angefochtene Verfügung, E. 9). Immerhin bestehen angesichts der Tatsache, dass sich der Privatkläger gemäss eigenen Angaben (U-act. 8.1.001, S. 2) erst zwei Tage nach dem angeblichen Vorfall, am 24. Mai 2023, in ärztliche Untersuchung begab (U-act. 8.1.002), aber gewisse Zweifel daran, ob die Halswirbelsäulen-Distorsion und das Würgetrauma vom Polizeieinsatz herrühren, zumal er bereits am 23. Mai 2023 aus dem Gefängnis entlassen worden sei, er aber nicht erklärt, weshalb er sich nicht umgehend in ärztliche Behandlung begab

(vgl. U-act. 8.1.001, S. 2). Abgesehen davon konnte bei der Übergabe des

Privatklägers an das Gefängnispersonal gemäss Aussage des Beschuldigten bloss eine leicht blutende Kratzwunde am Schädel des Privatklägers festgestellt werden (U-act. 10.1.001, Zeilen 113–117), was sich mit der Aussage von F.________ deckt, die ausschloss, das „etwas Gröberes“ vorgelegen habe

(U-act. 10.1.002, Zeilen 232–244). Ebenso erwähnt der Polizeirapport vom 3. Juli 2023 nur leichte Verletzungen am Kopf des Privatklägers

(U-act. 8.1.007). Soweit der Privatkläger im Übrigen behauptet, die bei ihm diagnostizierte Radialisparese sei durch die Handschellen verursacht worden

(U-act. 8.1.001, S. 2), steht dem entgegen, dass beim Privatkläger laut Spitalbericht vom 29. Mai 2023 bei der Untersuchung vom 24. Mai 2023 noch keine Sensibilitätsstörung bestand und dass diese vielmehr im Zusammenhang mit einem Schnitt über dem DIP-Gelenk des Kleinfingers an einem Keramikglas auftrat (U-act. 8.1.003, S. 1) bzw. dass die Beschwerden am ehesten im Rahmen der HWS-Distorsion zu deuten sind (U-act. 8.1.003, S. 2). Selbst wenn die beim Privatkläger dokumentierten Verletzungen aber durch das Handeln des Beschuldigten verursacht worden wären, woran wie dargelegt Zweifel bestehen, müsste das renitente Verhalten des Privatklägers berücksichtigt werden, der im Polizeiauto trotz Arretierung verbal und körperlich Widerstand leistete und die Anweisungen des Beschuldigten, ruhig auf seinem Platz zu sitzen, nicht befolgte (vgl. vorstehend E. 4a.aa f.). Die Staatsanwaltschaft prüfte insofern zu Recht, ob die allfälligen Körperverletzungen des Privatklägers als im Sinne von Art. 14 StGB gerechtfertigt erscheinen und diese somit eine Verfahrenseinstellung im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO nahelegen (vgl. angefochtene Verfügung, E. 9; vgl. nachstehend E. 4b.bb).

bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können sich Polizeibeamte, die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Rechtsverletzungen begehen, auf Art. 14 StGB berufen, wenn ihr Handeln verhältnismässig ist. Das Handeln des Polizeibeamten muss zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sein, und das beeinträchtigte Rechtsgut sowie das Ausmass der Rechtsgutverletzung müssen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen (BGE 141 IV 417, E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_372/2018 vom 7. Dezember 2018, E. 3.3.2; vgl. auch §§ 5 ff. Polizeigesetz [PolG; SRSZ 520.110]). Der Privatkläger stellt sich auf den Standpunkt, dass ein Gericht beurteilen müsse, ob die durch den Beschuldigten angewandte Gewalt übermässig und somit strafrechtlich relevant gewesen sei (KG-act. 1, N 7). Wie in der vorstehenden Erwägung dargelegt, lassen sich die in der Strafanzeige gemachten Vorwürfe gegen den Beschuldigten, wonach dieser den Privatkläger mehrfach geschlagen, gewürgt, ihm wiederholte mit dem Finger in den Hals gestochen und ihn am Atmen gehindert haben soll (U-act. 8.1.001, S. 2), nicht anklagegenügend erstellen. Die vom Beschuldigten angewandte Gewalt beschränkte sich insofern darauf, dass er den alkoholisierten Privatkläger im Polizeifahrzeug aufgrund dessen Widerstands gegen die Fahrzeugfensterscheibe drückte (vgl. vorstehend E. 2b), was sich dieser, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht feststellte, seinem eigenen renitenten Verhalten zuzuschreiben hat. Gemäss § 20 Abs. 1 PolG darf die Kantonspolizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben unmittelbaren Zwang gegen Sachen und Personen anwenden und geeignete Hilfsmittel einsetzen. Als Zwangsmittel im Sinne dieser Bestimmung kann u.a. körperliche Gewalt eingesetzt werden (§ 45 Abs. 1 Polizeiverordnung [SRSZ 520.111]). Das beschriebene Handeln des Beschuldigten war aufgrund des aggressiven und unruhigen Verhaltens des Privatklägers sowie des vorangegangenen Kopfnussversuchs zur Beruhigung der Situation, zur Ausführung der polizeilichen Arbeit (vgl. §§ 17 ff. PolG) und zur Abwendung eines Risikos für Leib und Leben des Beschuldigten sowohl geeignet als auch erforderlich. Mildere Mittel (bzw. eine mildere Gewaltanwendung als das Drücken an die Fensterscheibe) sind in Anbetracht dessen, dass sich der Privatkläger aggressiv verhielt, und aufgrund der weiteren Umstände (Widerstand des Privatklägers während einer Autofahrt) nicht erkennbar. Darüber hinaus stünde einer (allfälligen) Beeinträchtigung des Rechtsguts von Leib und Leben des

Privatklägers eine abzuwendende Verletzung desselben Rechtsguts in mindestens demselben Umfang des Beschuldigten gegenüber, womit dessen Handeln auch als verhältnismässig i.e.S. zu beurteilen ist. Für einen missbräuchlichen Einsatz der Staatsgewalt durch den Beschuldigten als Polizisten bestehen somit keine Anhaltspunkte und eine allfällige Körperverletzung des Privatklägers wäre im Sinne von Art. 14 StGB gerechtfertigt. Die Möglichkeit einer Verurteilung des Beschuldigten wegen Amtsmissbrauchs sowie (einfacher oder versuchter schwerer) Körperverletzung erscheint mithin als weit weniger wahrscheinlich als ein Freispruch und die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren im Hinblick auf die erwähnten Tatbestände gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a, lit. b und lit. c StPO zu Recht ein.

c) Der Privatkläger macht geltend, er habe in seiner Strafanzeige auch die Strafverfolgung wegen Freiheitsberaubung verlangt, worauf die Staatsanwaltschaft nicht eingegangen sei (KG-act. 1, N 8). Der Strafanzeige liessen sich in Bezug auf die angezeigte Freiheitsberaubung indes keine weiteren Hinweise entnehmen, inwiefern der Privatkläger diesen Tatbestand als erfüllt erachtet haben wollte (vgl. U-act. 8.1.001). Nach § 17 Abs. 1 PolG kann die Kantonspolizei Personen etwa dann vorübergehend in polizeilichen Gewahrsam nehmen, wenn sie sich oder andere ernsthaft und unmittelbar gefährden (lit. a) oder wenn sie wegen ihres Zustands oder Verhaltens öffentliches Ärgernis erregen oder die Sicherheit und Ordnung gefährden (lit. b). Wie in E. 4a.aa f. dargelegt, schilderten die beiden befragten Polizisten in den wesentlichen Punkten übereinstimmend, sie hätten zur Asylunterkunft H.________ ausrücken müssen, weil es dort ein Problem mit dem Privatkläger gebegeben habe, der alkoholisiert gewesen und laut geworden sei und der aus diesem Grund in die Notschlafstelle I.________ hätte transportiert werden sollen. Ebenso nannten die beiden Polizisten als Grund, weshalb der Privatkläger dann ins Gefängnis nach Biberbrugg gebracht worden sei, sein ausfälliges Verhalten bzw. die Ausnüchterung

(U-act. 10.1.001, Zeilen 59–117, 208–210 und 275–284; U-act. 10.1.002,

Zeilen 60–89). Das ungebührliche Verhalten des Privatklägers war aufgrund des Polizeirapports vom 3. Juli 2023, mit dem gegen den Privatkläger Anzeige wegen Störung des Polizeidienstes erstattet wurde (U-act. 8.1.007; vgl. vorstehend E. 2b), denn auch aktenkundig. Folglich erscheinen die Voraussetzungen gemäss § 17 Abs. 1 PolG gegeben, womit der Vorwurf der Freiheitsberaubung gegen den Beschuldigten von vornherein haltlos war. Die Staatsanwaltschaft eröffnete diesbezüglich somit zu Recht kein Strafverfahren (vgl. U-act. 9.1.001) und musste sich insofern in der Einstellungsverfügung hierzu nicht äussern. Weil sich der Privatkläger zu diesem Thema vor der über volle Kognition verfügenden Beschwerdeinstanz (Art. 393 Abs. 2 StPO; vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1481/2020 vom 22. März 2021, E. 4.2 und 6B_448/2017 vom 22. Februar 2018, E. 2.2) frei äussern konnte (vgl. KG-act. 1 und KG-act. 4 ff.) und weil eine auf diese Frage beschränkte Rückweisung einem formalistischen Leerlauf gleichkäme, die zu unnötigen Verfahrensverzögerungen führen würde, was mit dem Interesse des Privatklägers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre, wäre eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs im Übrigen als geheilt zu betrachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_816/2023 vom 12. Januar 2024, E. 3.1). Soweit der Privatkläger in seiner Beschwerde geltend macht, die Freiheitsberaubung beziehe sich auf die mindestens 10–15 Minuten dauernde Fixierung im Fahrzeug (KG-act. 1, N 8), ist sodann auf die vorstehenden Ausführungen in E. 4b.bb zu verweisen, die ohne Einschränkung auch für diese Frage gelten. In Bezug auf die beanstandete Inhaftierung über Nacht (KG-act. 1, N 8) ist auf § 17 Abs. 3 PolG hinzuweisen, wonach die Person nicht länger als notwendig in polizeilichem Gewahrsam gehalten werden darf und sie nach Wegfall des Grundes, spätestens nach 24 Stunden, zu entlassen oder der Staatsanwaltschaft oder dem Amt für Migration zuzuführen ist, welche Voraussetzung betreffend den im fraglichen Zeitraum alkoholisierten und ausfälligen Privatkläger als erfüllt zu erachten ist und einer Anklageerhebung entgegensteht.

5.

Zusammengefasst ist die Beschwerde des Privatklägers abzuweisen.

a) Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Privatkläger aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) – unter Vorbehalt der Prüfung der beantragten Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. nachstehend E. 5c ff.).

b) Wird das Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. In Beschwerdeverfahren betreffend Strafsachen beträgt das Honorar Fr. 180.00 bis Fr. 5’000.00

(§ 13 lit. d GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Der Beschuldigte reichte keine spezifizierte Kostennote ins Recht, weswegen die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen ist (§ 6 Abs. 1 GebTRA). In Berücksichtigung, dass sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Frage der Einstellung beschränkte und es sich mithin nicht um eine besonders aufwendige Streitsache handelt, sowie im Hinblick auf die fünfseitige Beschwerdeant­wort (KG-act. 3), ist die Entschädigung ermessensweise auf pauschal Fr. 800.00 festzusetzen (inkl. Auslagen und MWST).

c) Der Privatkläger beantragt für das Beschwerdeverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Bestellung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin (KG-act. 1, Rechtsbegehren-Ziff. 2 und N 9).

aa) Am 1. Januar 2024 traten die Änderungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) u.a. betreffend den die unentgeltliche Rechtspflege regelnden Art. 136 StPO in Kraft. Gemäss Art. 454 Abs. 1 StPO gilt für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die wie die vorliegend angefochtene Nichteinstellungsverfügung vom 21. Juni 2024 nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt wurden, neues Recht. Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO sieht vor, dass die Verfahrensleitung dem Opfer für die Durchsetzung seiner Strafklage auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst nach Art. 136 Abs. 2 StPO die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (lit. a), die Befreiung von den Verfahrenskosten (lit. c) und die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist (lit. c). Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen (Art. 136 Abs. 2 StPO).

bb) Die Staatsanwaltschaft gewährte dem Privatkläger, der sich in der Strafanzeige gegen den Beschuldigten als Strafkläger konstituierte und als Opfer im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO gilt (U-act. 3.1.008, E. 4), mit Wirkung ab dem 18. Januar 2024 die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit der folgenden Begründung: Der Privatkläger lebe in den USA und verfüge gemäss eigenen Angaben über kein Vermögen. Seine einzigen monatlichen Einnahmen seien Sozialhilfeleistungen im Umfang von USD 934.00, mit welchem Betrag er seinen gesamten Lebensunterhalt bestreiten müsse. Er verfüge über keine eigene Wohnung und wohne aktuell bei seinem Vater. Dementsprechend beurteilte die Staatsanwaltschaft den Privatkläger als mittellos (U-act. 3.1.008, E. 5). Im Beschwerdeverfahren macht der Privatkläger geltend, er sei mittlerweile aus der Schweiz ausgewiesen worden und gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Die entsprechenden Unterlagen zu seiner finanziellen Situation befänden sich in den Akten und seine Mittellosigkeit sollte unbestritten sein, zumal ihm bereits im Untersuchungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden sei (KG-act. 1, N 9). Angesichts dessen, dass die Staatsanwaltschaft den Privatkläger Anfang dieses Jahres als mittellos beurteilte und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanziellen Verhältnisse in der kurzen

Zwischenzeit geändert hätten, gilt der Privatkläger mit Verweis auf die wiedergegebene, zutreffende staatsanwaltschaftliche Begründung auch im Rechtsmittelverfahren als mittellos. Seine Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung ist aufgrund der dokumentierten Verletzungen des Privatklägers sodann nicht als von vornherein aussichtlos zu bewerten. Weil der Privatkläger angeblich in seinem Recht auf körperliche Unversehrtheit betroffen ist, die Frage der Zulässigkeit der Verfahrenseinstellung tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten beinhaltet und der in den USA wohnhafte Privatkläger aufgrund seiner fehlenden Deutsch- und Verfahrenskenntnisse nicht in der Lage scheint, sich im Beschwerdeverfahren selbst zurechtzufinden, ist – wie bereits im Untersuchungsverfahren (U-act. 3.1.008, E. 6) – die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO zu bejahen (vgl. Lieber, in: Donatsch/‌Lieber/‌Summers/‌Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 136 StPO N 10 f.). Somit ist dem Privatkläger auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Werden die Verfahrenskosten der Privatklägerschaft auferlegt, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird, ist die Bezahlung dieser Kosten ganz oder teilweise erlassen, unter Vorbehalt einer allfälligen Nachzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO analog; Lieber, in: Donatsch/‌Lieber/‌Summers/‌Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 138 StPO N 2b).

cc) In Strafsachen beträgt das Honorar für Beschwerden vor dem Kantonsgericht Fr. 180.00 bis Fr. 5’000.00 (§ 13 lit. d GebTRA). Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Privatklägers reichte keine spezifizierte Kostennote ins Recht, weswegen die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen ist (vgl. vorstehend E. 5b). In Berücksichtigung, dass sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Frage der Einstellung beschränkte und es sich mithin nicht um eine besonders aufwendige Streitsache handelt, sowie im Hinblick auf die achtseitige Beschwerde (KG-act. 1), ist die Entschädigung ermessensweise auf pauschal Fr. 1’000.00 festzusetzen (inkl. Auslagen und MWST);-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Dem Privatkläger wird im Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin B.________ als seine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden dem

Privatkläger auferlegt und einstweilen auf die Kantonsgerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Privatklägers (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO analog).

Rechtsanwältin B.________ wird für das Beschwerdeverfahren einstweilen aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 1’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des

Privatklägers (Art. 135 Abs. 4 lit. a i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO).

Der Beschuldigte wird für das Beschwerdeverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/‌zentraler Dienst), sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 2. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin

Versand

27.

Dezember 2024 amu

BEK 2024 123

Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

§ 27 StrafG

Art. 14 StGBart. 14 CPart. 14 CP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241

BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241

BGE 138 IV 186ATF 138 IV 186DTF 138 IV 186

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241

Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP

Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP

§ 45 JG

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 183 StGBart. 183 CPart. 183 CP

Art. 14 StGBart. 14 CPart. 14 CP

BGE 141 IV 10ATF 141 IV 10DTF 141 IV 10

6B_641/2021

Art. 14 StGBart. 14 CPart. 14 CP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 14 StGBart. 14 CPart. 14 CP

BGE 141 IV 417ATF 141 IV 417DTF 141 IV 417

6B_372/2018

§ 20 PolG

§ 17 PolG

Art. 14 StGBart. 14 CPart. 14 CP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

§ 17 PolG

§ 17 PolG

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

6B_1481/2020

6B_448/2017

7B_816/2023

§ 17 PolG

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

§ 13 GebTRA

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

Art. 454 StPOart. 454 CPPart. 454 CPP

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

Art. 116 StPOart. 116 CPPart. 116 CPP

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

§ 13 GebTRA

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF