BEK 2024 124
Präsidial
21. November 2024Deutsch3 min
1. A.________ beschuldigt mit Strafanzeige vom 11. März 2024 eine Tierärztin, sie angeblich ohne Konsultation einer Spezialistin ungerechtfertigt zur Einschläferung ihres Hundes gedrängt zu haben (Sachbeschädigung,
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 21. November 2024
BEK 2024 124
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Gesuchstellerin,
gegen
B.________,
Gesuchsgegnerin,
betreffend
Ausstand
(Gesuch vom 1. Juli 2024, SU 2024 6031);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. A.________ beschuldigt mit Strafanzeige vom 11. März 2024 eine Tierärztin, sie angeblich ohne Konsultation einer Spezialistin ungerechtfertigt zur Einschläferung ihres Hundes gedrängt zu haben (Sachbeschädigung,
vgl. U-act. 8.1.001 und 8.1.002 Nr. 4 f.). Die Strafanzeigeerstatterin ersucht nach dem telefonischen Versuch der Staatsanwältin, sie zum Rückzug der Strafanzeige zu bewegen, um eine Untersuchung durch jemanden, dessen „Persönlichkeit stabil, nicht ambivalent, geradlinig und sich nicht manipulieren oder einvernehmen lässt, der vertrauenswürdig und überzeugt ist und keine
Hypothesen aufstellt“ (KG-act. 2). Die Staatsanwältin überwies das Gesuch und die Akten dem Kantonsgericht mit ihrer Stellungnahme, wonach keine Ausstandsgründe vorlägen (KG-act. 1). Innert der zur freien Vernehmlassung angesetzten Frist reichte die Gesuchstellerin ohne weitere inhaltliche Bemerkungen eigene Unterlagen ein (KG-act. 4).
Erwägungen
2.
Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das Ausstandsgesuch muss die konkreten Tatsachen darlegen, auf die es sich stützt. Die blosse Behauptung eines Ausstandsgrunds oder pauschale, vage Andeutungen oder Vermutungen genügen nicht. Es muss aufgrund objektiver Anhaltspunkte der Eindruck einer gewissen Wahrscheinlichkeit für den Anschein der Befangenheit sprechen (Boog, BSK, 3. A. 2023, Art. 58 N 4 m.H.). Die Gesuchstellerin verlangt eine Untersuchung durch eine Person mit von ihr gewünschten Eigenschaften, ohne konkrete Anhaltspunkte dafür aufzuzeigen, inwiefern es der fallführenden Staatsanwältin an diesen
Eigenschaften fehlen würde. Namentlich legt sie nicht dar, inwiefern die Staatsanwältin in ihrem Fall einen objektiven Anschein von Befangenheit hinterliesse oder ein anderer Ausstandsgrund vorliegen könnte. Daher ist auf das Ausstandsgesuch präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 JG).
3.
Das monierte Telefonat beinhaltet Darlegungen der Staatsanwältin über mögliche Ausgänge des Verfahrens. Auch wenn die Staatsanwältin dabei der Strafanzeige der Gesuchstellerin nach vorläufiger Einschätzung kaum Erfolgschancen eingeräumt haben sollte, ist weder ein prozessualer Fehler noch ein mangelnder Wille ersichtlich, das Verfahren förmlich zu erledigen. Ein fehlerhafter Verfahrensabschluss wäre in erster Linie im Rechtsmittelverfahren zu
rügen (dazu vgl. auch Boog ebd. N 59). Ohnehin behauptet die Gesuchstellerin zutreffend nicht, dass sich die Staatsanwältin vor Abschluss des Verfahrens auf ein Untersuchungsergebnis festgelegt hätte. Auch insoweit legt sie also keinen konkreten Ausstandsgrund dar.
Dispositiv
4. Aus diesen Gründen ist auf das Ausstandsgesuch präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 1 JG). Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO);-
verfügt:
Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 300.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 92 i.V.m. Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die Gesuchstellerin (1/R) und an die Staatsanwaltschaft (1/R an die 2. Abteilung mit den Akten und 1/A an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/A) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im
Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
21. November 2024 amu
BEK 2024 124
Art. 58 StPOart. 58 CPPart. 58 CPP
Art. 58n mit Anlage und Beilagenart. 58n avec annexe et addendaart. 58n 4
§ 40 JG
Art. 59 StPOart. 59 CPPart. 59 CPP
Art. 92 BGGart. 92 LTFart. 92 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF