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Entscheid

BEK 2024 127

Präsidial

6. November 2024Deutsch4 min

1. In einem u.a. durch C.________ unterzeichneten Schreiben teilte die D.________ im Oktober 2023 den Wasserbezügern mit, dass eine beschlossene Tarifanpassung u.a. nach einer Aufsichtsbeschwerde/Einsprache der E.________ zu einem späteren Zeitpunkt rechtswirksam werde

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 6. November 2024

BEK 2024 127

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Privatkläger und Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin B.________,

2. C.________,

Beschuldigter und Beschwerdegegner,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Juli 2024, SU 2024 893);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. In einem u.a. durch C.________ unterzeichneten Schreiben teilte die D.________ im Oktober 2023 den Wasserbezügern mit, dass eine beschlossene Tarifanpassung u.a. nach einer Aufsichtsbeschwerde/Einsprache der E.________ zu einem späteren Zeitpunkt rechtswirksam werde

(vgl. U-act. 8.1.002/25). Deswegen zeigte A.________ am 12. Januar 2024 C.________ u.a. wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses und ungetreuer Amtsführung an (U-act. 8.1.001). Die Staatsanwaltschaft verfügte jedoch am 2. Juli 2024, keine Strafuntersuchung gegen C.________ durchzuführen. A.________ erhob dagegen rechtzeitig Beschwerde mit dem Antrag, die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung unter Berücksichtigung seiner Gehörsansprüche und zur Stellungnahme des Beschuldigten zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft ver­zichtet auf Gegenbemerkungen und verweist zur Begründung ihres Antrags, die Beschwerde

kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, auf die angefochtene Verfügung und die Untersuchungsakten (KG-act. 4). Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.

Erwägungen

2.

Dem Beschwerdeführer ist bekannt, dass Beschwerdemotive auch in Laienbeschwerden innert der Beschwerdefrist so konkret dargetan sein müssen, dass klar wird, welche rechtserheblichen Sachverhalte aus ihrer Sicht zu einer Anhandnahme der Strafanzeige hätten führen müssen bzw. aus welchen Gründen die Nichtanhandnahme falsch sei (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO;

BEK 2017 92-96 vom 20. September 2017 E. 4 m.H.). Die Staatsanwaltschaft ging in der Begründung der Nichtanhandnahme davon aus, der Beschuldigte würde als im Handelsregister mit Kollektivunterschrift zu zweien eingetragener Präsident der privatrechtlich organisierten (Art. 828 ff. OR) D.________ nicht als Mitglied einer Behörde oder Beamter handeln bzw. Amtsgewalt oder die Befugnis zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Gemeinwesens innehaben und mithin nicht als Täter der verzeigten Amtsdelikte infrage kommen

(vgl. angef. Verfügung E. 3). Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Soweit er vorträgt, bei der D.________ handle es sich um eine konzessionierte Wasserversorgung mit Verfügungsgewalt geht diese Behauptung an der Begründung der angefochtenen Verfügung vorbei, dass der Beschuldigte nicht für die Gemeinde, sondern für eine privatrechtliche Genossenschaft handle. Eine Konzession ist vorgeschrieben, wenn die Versorgung mit Wasser gerade nicht durch die Gemeinde, sondern eine privatrechtliche Wassergenossenschaft erfolgt (§ 38 Abs. 3 und 4 PBG). Mangels tatbestandsmässiger Tätereigenschaft des Beschuldigten, ist er nicht in einer Strafuntersuchung bezüglich Motiven und Absichten im Zusammenhang mit der geplanten Tarifanpassung oder mit anderweitigen vom Beschwerdeführer erwähnten „unschönen Auseinandersetzungen“ zu befragen. Damit erweist sich die Beschwerde im Ergebnis als nicht hinreichend begründet. Auf diese ist verfahrensleitend bzw. präsidial nicht einzutreten (Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO;

§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG).

3.

Bei diesem Ausgang sind die zufolge des Nichteintretens erheblich zu reduzierenden Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden, abgesehen vom Gesagten auch seine als Mitglied der Erbengemeinschaft nicht offensichtliche unmittelbare Beeinträchtigung als Privatperson und damit seine Beschwerdebefugnis (Art. 382) nicht darlegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

verfügt:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden aus dem geleisteten Vorschuss von Fr. 1’500.00 gedeckt und dem Beschwerdeführer wird aus der Kantonsgerichtskasse Fr. 1’200.00 zurückbezahlt.

3.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Beschuldigten (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die

Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die

2.

Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten) und an die

Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Versand

6.

November 2024 amu

BEK 2024 127

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

BEK 2017 92

Art. 828 ORart. 828 COart. 828 CO

Art. 828 VAWart. 828 ORHart. 828 OR

§ 38 PBG

Art. 388 StPOart. 388 CPPart. 388 CPP

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF