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Entscheid

BEK 2024 129

Präsidial

12. Dezember 2024Deutsch5 min

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 12. Dezember 2024

BEK 2024 129

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,

Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin B.________,

2. C.________,

Privatklägerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Strafbefehl

(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 19. Juli 2024, SEO 2024 16);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Dispositiv

1. Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz stellte mit Verfügung vom 19. Juli 2024 fest, dass die Einsprache des Beschuldigten vom 11. April 2024 verspätet und damit ungültig sowie der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 14. März 2024 in Rechtskraft erwachsen sei. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass die siebentägige Abholfrist nicht durch einen Rückbehalteauftrag verlängerbar und der Strafbefehl nicht innert dieser Frist abgeholt worden sei. Aufgrund der Kenntnis des Beschuldigten vom gegen ihn geführten Strafverfahren würde daher der Strafbefehl am siebten Tage nach dem erfolglosen Zustellversuch als am 22. März 2024 zugestellt gelten (angef. Verfügung E. 1.2). Demnach habe die zehntägige Einsprachefrist am 1. April 2024 geendet und sei die mit Eingabe vom 11. April 2024 erfolgte Einsprache nicht fristgerecht und ungültig (ebd. E. 1.3) sowie der Strafbefehl rechtkräftig (ebd. E. 2).

2. Mit Beschwerde vom 24. Juli 2024 beantragt der Beschuldigte dem

Kantonsgericht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und eine Fristverlängerung für den Zuzug eines Rechtsanwalts. Die Verfahrensleitung teilte ihm umgehend mit, dass die zehntägige Beschwerdefrist als gesetzliche Frist nicht erstreckt werden könne und gab ihm unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall Gelegenheit, innert noch laufender Rechtsmittelfrist seine Beschwerde zu verbessern (KG-act. 3). Am 29. Juli 2024 reichte der Beschuldigte innert laufender Rechtsmittelfrist eine weitere Eingabe mit den Anträgen ein, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und ein amtlicher Rechtsbeistand zu gewähren (KG-act. 5). Das Bezirksgericht überwies die Akten (KG-act. 7). Die Staatsanwaltschaft beantragt ein kostenpflichtiges Nichteintreten, eventualiter die kostenpflichte Abweisung der Beschwerde (KG-act. 9). Die Privatklägerin und der Beschuldigte liessen sich in weiteren Eingaben vernehmen.

3. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). In der Sache stellt der Beschwerdeführer innert der Rechtsmittelfrist keinen Antrag, obwohl ihm gegenüber hinsichtlich der Verbesserung unter Androhung des Nichteintretens verfügt wurde, dass er genaue Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen, nämlich anzugeben habe, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen würden (KG-act. 3 mit Hinweis auf Abs. 2 des auf S. 3 zitierten Art. 385 StPO). Auch mit der Begründung der angefochtenen Verfügung, dass die siebentägige Abholfrist nicht verlängerbar sei (dazu vgl. Arquint, BSK, 3. A. 2023, Art. 85 StPO N 9 m.H.; BGer 6B_937/2015 vom 1. Oktober 2015 m.H.), setzt er sich ebenso wenig auseinander wie mit der erstinstanzlichen Verwerfung seines Einwands, er habe keinen Strafbefehl erwarten müssen. Auf die Beschwerde ist daher androhungsgemäss nicht einzutreten. Immerhin sei darauf hingewiesen, dass die Staatsanwaltschaft im Untersuchungsabschluss vom 12. Januar 2024 ihm

neben der Teileinstellung für einen bestimmten Tatzeitraum einen Strafbefehl in Aussicht stellte (U-act. 15.1.005), so dass der Beschwerdeführer eine Einstellungsverfügung (U-act. 0.1.001) und einen Strafbefehl zu erwarten hatte.

4. Aus den dargelegten Mängeln ist auf die Beschwerde präsidial nicht einzutreten (Art. 385 Abs. 1 und 2 sowie Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO, §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG). Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer die Gründe dargelegt, weshalb es sich vorliegend nicht um einen Fall einer amtlichen Verteidigung handelt (vgl. KG-act. 3). Es ist auch einem Laien zumutbar, innerhalb der Rechtsmittelfrist zumindest kurz anzugeben, was an einer angefochtenen Verfügung seiner Ansicht nach falsch ist (BGer 6B_866/2020 vom 8. November 2021 E. 3.5.3 = SJZ 4/2022 S. 193 ff.). Das trifft auch für den Beschwerdeführer im Hinblick auf die vorliegend angefochtene Verfügung über die Gültigkeit des Strafbefehls in einem Bagatellfall zu. Daher ist das Gesuch um eine amtliche Verteidigung abzuweisen. Tatsächliche und rechtliche, von einem Laien mit

Mechanikerausbildung nicht bewältigbare Schwierigkeiten, sind weder ersichtlich noch konkret dargelegt. Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind die Verfahrenskosten der Behandlung seiner aussichtslosen Beschwerde aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie sind jedoch wegen des Nichteintretens und der glaubhaft geltend gemachten prekären finanziellen Verhältnisse zu reduzieren. Eine Entschädigung an die Privatklägerin ist nicht zu sprechen, nachdem sie ihre Beschwerdeant­wort unbestrittenermassen (vgl. KG-act. 15) verspätet einreichte (vgl. KG-act. 14 i.V.m. 8), sodass androhungsgemäss von einem Verzicht auf Beschwerdeant­wort auszugehen ist (vgl. KG-act. 6 Ziff. 2);-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Das Gesuch um eine amtliche Verteidigung wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Staatsanwaltschaft

(je 1/A an die 1. Abteilung und die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Vor­instanz (1/A), die Privatklägerin (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R mit den Akten und zu den Meldungen nach Eintritt der Rechtskraft) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Versand

12. Dezember 2024 amu

BEK 2024 129

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP

6B_937/2015

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 388 StPOart. 388 CPPart. 388 CPP

§ 40 JG

§ 41 JG

6B_866/2020

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF