BEK 2024 130
Kammer
9. Mai 2025Deutsch17 min
1. Die Beschwerdeführerin reichte dem Bezirksgericht Höfe am 1. August 2023 eine mit „Strafanzeige gegen C.________ / unbekannt / Hausfriedensbruch und Stromklau vom 08.04.2023?“ betitelte Eingabe (Vi-act. 5) zusammen mit einer auf den 8. April 2023 datierten, auf denselben Vorwürfen beruhenden Strafanzeige (Vi-act. 4) ein. Das Bezirksgericht Höfe leitete diese Eingaben an die Staatsanwaltschaft weiter (Vi-act. 3) und teilte mit, dass es die (angebliche) Anzeige vom 8. April 2023 nie erhalten habe (vgl. Vi-act. 6 und 8). Die Beschwerdeführerin legte daraufhin trotz entsprechender Aufforderung keinen Nachweis der Postaufgabe betreffend die angebliche Strafanzeige vom 8. April 2023 vor und teilte mit, sie habe diese per A-Post versandt (vgl. Vi-act. 7 f.). Nachdem die Staatsanwaltschaft die Geschäftsleitung der C.________ AG um Auskunft gebeten (Vi-act. 12 f.) und die G.________ AG verpflichtet hatte, verschiedene Unterlagen und Informationen betreffend den „Therapieraum, 1. UG am D.________weg xx in E.________“ herauszugeben (Vi-act. 14 f.), stellte sie das Strafverfahren betreffend unrechtmässige Entziehung von Energie gemäss Art. 142 StGB und Hausfriedensbruch nach Art. 186 StGB gegen die Vertreter der C.________ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) sowie gegen unbekannt mit Verfügung vom 23. Juli 2024 ein. Die Kosten des Verfahrens nahm die Staatsanwaltschaft auf die Staatskasse und von der Zusprechung einer Entschädigung oder Genugtuung an die Beschwerdegegnerin sah sie ab (Vi-act. 1). Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 29. Juli 2024 (Postaufgabe: 30. Juli 2024) fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht, mit den sinngemässen Anträgen auf Aufhebung der Einstellungsverfügung und Rückweisung zur Weiterführung der Untersuchung sowie auf Verpflichtung der Beschuldigten zur Bezahlung von Fr. 17’240.00 zzgl. 5 % Zins seit 27. Dezember 2023 (KG-act. 1). Am 29. Juli 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin ausserdem um unentgeltliche Rechtspflege (KG-act. 2). Nachdem der Beschwerdeführerin am 31. Juli 2024 Gelegenheit zur Verbesserung der Beschwerde innert allenfalls noch laufender Rechtsmittelfrist eingeräumt worden war (KG-act. 3), reichte sie am 2. August 2024 (Postaufgabe: 3. August 2024) fristgerecht eine neue Eingabe (KG-act. 4) ins Recht (vgl. Sendungsverfolgung der angefochtenen Verfügung; vgl. Art. 90 Abs. 1 und Art. 91 StPO). Die Beschwerdegegnerin liess sich in der Folge nicht vernehmen (vgl. KG-act. 5 ff.) und die Staatsanwaltschaft beantragte mit Beschwerdevernehmlassung vom 8. August 2024 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 6).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 9. Mai 2025
BEK 2024 130
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,
Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,
Gerichtsschreiberin Julia Lüönd.
In Sachen
A.________,
Privatklägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt B.________,
2. Vertreter der C.________ AG,
Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Einstellung Strafverfahren
(Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Juli 2024, SU 2023 7281 und SU 2024 7068);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Beschwerdeführerin reichte dem Bezirksgericht Höfe am 1. August 2023 eine mit „Strafanzeige gegen C.________ / unbekannt / Hausfriedensbruch und Stromklau vom 08.04.2023?“ betitelte Eingabe (Vi-act. 5) zusammen mit einer auf den 8. April 2023 datierten, auf denselben Vorwürfen beruhenden Strafanzeige (Vi-act. 4) ein. Das Bezirksgericht Höfe leitete diese Eingaben an die Staatsanwaltschaft weiter (Vi-act. 3) und teilte mit, dass es die (angebliche) Anzeige vom 8. April 2023 nie erhalten habe (vgl. Vi-act. 6 und 8). Die Beschwerdeführerin legte daraufhin trotz entsprechender Aufforderung keinen Nachweis der Postaufgabe betreffend die angebliche Strafanzeige vom 8. April 2023 vor und teilte mit, sie habe diese per A-Post versandt (vgl. Vi-act. 7 f.). Nachdem die Staatsanwaltschaft die Geschäftsleitung der C.________ AG um Auskunft gebeten (Vi-act. 12 f.) und die G.________ AG verpflichtet hatte, verschiedene Unterlagen und Informationen betreffend den „Therapieraum, 1. UG am D.________weg xx in E.________“ herauszugeben (Vi-act. 14 f.), stellte sie das Strafverfahren betreffend unrechtmässige Entziehung von Energie gemäss Art. 142 StGB und Hausfriedensbruch nach Art. 186 StGB gegen die Vertreter der C.________ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) sowie gegen unbekannt mit Verfügung vom 23. Juli 2024 ein. Die Kosten des Verfahrens nahm die Staatsanwaltschaft auf die Staatskasse und von der Zusprechung einer Entschädigung oder Genugtuung an die Beschwerdegegnerin sah sie ab (Vi-act. 1). Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 29. Juli 2024 (Postaufgabe: 30. Juli 2024) fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht, mit den sinngemässen Anträgen auf Aufhebung der Einstellungsverfügung und Rückweisung zur Weiterführung der Untersuchung sowie auf Verpflichtung der Beschuldigten zur Bezahlung von Fr. 17’240.00 zzgl. 5 % Zins seit 27. Dezember 2023 (KG-act. 1). Am 29. Juli 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin ausserdem um unentgeltliche Rechtspflege (KG-act. 2). Nachdem der Beschwerdeführerin am 31. Juli 2024 Gelegenheit zur Verbesserung der Beschwerde innert allenfalls noch laufender Rechtsmittelfrist eingeräumt worden war (KG-act. 3), reichte sie am 2. August 2024 (Postaufgabe: 3. August 2024) fristgerecht eine neue Eingabe (KG-act. 4) ins Recht (vgl. Sendungsverfolgung der angefochtenen Verfügung; vgl. Art. 90 Abs. 1 und Art. 91 StPO). Die Beschwerdegegnerin liess sich in der Folge nicht vernehmen (vgl. KG-act. 5 ff.) und die Staatsanwaltschaft beantragte mit Beschwerdevernehmlassung vom 8. August 2024 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 6).
2. a) Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Der Entscheid über die Einstellung eines Strafverfahrens richtet sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore". Eine Einstellung darf danach grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen erfolgen (BGE 143 IV 241, Regeste und E. 2.2.1). Demgegenüber hat die Staatsanwaltschaft in Fällen, die nicht mit Strafbefehl erledigt werden können, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Halten sich diese beiden Möglichkeiten indessen in etwa die Waage, so drängt sich in der Regel besonders bei schweren Delikten eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241, E. 2.2.1 und 138 IV 186, E. 4.1; vgl. Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 319 StPO N 15). Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241, E. 2.2.1).
Erwägungen
b) Nach Art. 142 Abs. 1 StGB macht sich der unrechtmässigen Entziehung von Energie schuldig, wer einer Anlage, die zur Verwertung von Naturkräften dient, namentlich einer elektrischen Anlage, unrechtmässig Energie entzieht.
c) Des Hausfriedensbruchs macht sich laut Art. 186 StGB schuldig, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt.
3.
a) Der angefochtenen Einstellungsverfügung lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin per 1. Januar 2021 am D.________weg xx in E.________ einen Büroraum mit Küche, Dusche, WC und Reduit gemietet habe. Die Beschwerdeführerin habe gemäss ihren Vorbringen vom G.________ „nicht nachvollziehbar hohe Stromrechnungen“ erhalten, u. a. eine Rechnung vom 31. Januar 2022 über Fr. 88.45. Die Beschwerdeführerin gehe davon aus, dass jemand im fraglichen Zeitraum zu ihrem Nachteil über ihre Wohnung Strom bezogen habe. Weiter habe sie spätestens am 7. April 2023 festgestellt, dass in ihrer Wohnung zum zweiten Mal Fehlerstrom-Schutzschalter (FI-Schalter) im Sicherungskasten eingeschaltet worden seien, die sie zuvor ausgeschaltet gehabt habe. Es müsse also jemand ohne Erlaubnis die Wohnung betreten und diese Schalter umgelegt haben. Sie stelle daher wegen beider Delikte Strafantrag gegen die Beschwerdegegnerin sowie gegen unbekannt. Die Staatsanwaltschaft erwog zunächst, diese Anzeige habe die Beschwerdeführerin offenbar deshalb erstattet, weil die C.________ AG ihr gegenüber Rechtsöffnung wegen offener Mietforderungen verlangt habe (angefochtene Verfügung, E. 1).
Dispositiv
b) Die Staatsanwaltschaft begründete die Verfahrenseinstellung weiter damit, dass Verstösse gegen Art. 142 und Art. 186 StGB nur auf Antrag verfolgt würden. Das Recht, Strafantrag zu stellen, erlösche gemäss Art. 31 StGB nach drei Monaten seit Bekanntwerden von Tat und Täter und die Prüfung des Strafantrags auf seine Gültigkeit habe von Amtes wegen zu erfolgen. Der Beschwerdeführerin sei der letzte allfällige Hausfriedensbruch und die Täterschaft, die sie mit „C.________“ bzw. in den eingereichten E-Mails mit „Frau F.________“ beschrieben habe, seit spätestens 7. April 2023 bekannt gewesen, da sie damals gemäss eigenen Angaben in der Eingabe vom 8. April 2023 bemerkt habe, dass mehrere zuvor von ihr ausgeschaltete FI-Schalter umgelegt gewesen seien. Weil keine Schäden an den Türen hätten ausgemacht werden können, müsse die Täterschaft über Wohnungsschlüssel verfügt haben. Die Täterschaft müsse deshalb als bekannt gelten, zumal nur die Verwaltung oder „Frau F.________“ weitere Wohnungsschlüssel hätten haben können. Die Frist zur Antragstellung für den behaupteten Hausfriedensbruch habe somit am 8. April 2023 zu laufen begonnen und bis zum 8. Juli 2023 gedauert. Wie sich aus den Akten ergebe, bringe die Beschwerdeführerin zwar vor, sie habe bereits am 8. April 2023 mittels Eingabe an das Bezirksgericht Höfe per A-Post Strafantrag gestellt. Auf Nachfrage dazu habe das Bezirksgericht allerdings mitgeteilt, es habe die fragliche Eingabe erst am 4. August 2023 (Postaufgabe per Einschreiben am 3. August 2023) erhalten. Der Nachweis eines gültigen Strafantrags für den behaupteten Hausfriedensbruch sei demzufolge nicht zu erbringen und es fehle insofern an einer Prozessvoraussetzung, aus welchem Grund das Verfahren gegen „Frau F.________“ in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen sei (angefochtene Verfügung, E. 3 f.). Wäre das Verfahren nicht aus diesem Grund einzustellen und wäre anzunehmen, dass die Täterschaft im Hinblick auf den behaupteten Hausfriedensbruch weiter unbekannt wäre und dass die Beschwerdeführerin die Strafantragsfrist insofern nicht verpasst hätte, müssten die sich widersprechenden Angaben der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin beachtet werden. Letztere habe die Vorwürfe der Beschwerdeführerin als haltlos eingestuft. Stünden sich gegensätzliche Aussagen der Parteien gegenüber und lägen keine objektiven Beweise vor, könne ausnahmsweise auf eine Anklage verzichtet werden, wenn es nicht möglich sei, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und wenn keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten seien. Aufgrund der vorliegenden Akten- und Beweislage lasse sich kein Tatverdacht erhärten, der eine Anklage gegen „Frau F.________“ oder überhaupt wegen eines angeblichen Hausfriedensbruchs rechtfertigen würde. Die Strafuntersuchung wäre in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO deshalb auch einzustellen, wenn die Strafantragsfrist eingehalten worden wäre (angefochtene Verfügung, E. 5).
c) Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die rechtsmittelführende Partei hat nach Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (lit. a), d. h. sie hat auf das Dispositiv des angefochtenen Entscheids bezugnehmende Anträge zu stellen (Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 396 StPO N 9b; Riklin, StPO-Kommentar, 2. A. 2014, Art. 385 StPO N 2). Zudem hat sie anzugeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Aus der Rechtsmittelschrift muss hervorgehen, in welchem Sinn die beschwerdeführende Partei die angefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung geändert haben möchte. Ausserdem ist in der Begründung schlüssig zu behaupten, dass und inwiefern ein Beschwerdegrund gegeben ist (Guidon, a. a. O., Art. 396 StPO N 9b f.). Bei Laienbeschwerden ist ein grosszügiger Massstab anzuwenden. Es genügt, wenn die Eingabe den Rechtsstandpunkt und die Argumente der Beschwerdeführerin hinreichend deutlich werden lässt und diese sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das Verfahren beziehen. Selbst eine Laiin muss in der Beschwerde aber mindestens kurz angeben, was an der Verfügung der Staatsanwaltschaft ihrer Ansicht nach falsch ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_204/2020 vom 22. Dezember 2020, E. 3.2, m. w. H.). Erfüllt eine Rechtsmitteleingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). Nicht Zweck der Nachfrist ist es, grundlegend mangelhafte Rechtsschriften gegenüber prinzipiell rechtsgenüglichen Eingaben zu privilegieren, weil letztere unter Umständen die inhaltlichen Eintretenserfordernisse auch nicht in allen Punkten erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017, E. 2.2.2). Bei Beschwerden gegen die Einstellung eines Verfahrens müssen die Beschwerdemotive daher in jedem Fall, auch bei Laienbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Frist so konkret dargetan sein, dass klar wird, welche Punkte des angefochtenen Entscheids beanstandet werden und inwiefern dieser abgeändert werden soll (Urteil des Bundesgerichts 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021, E. 2.5).
d) Die von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren beantragte Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung von Fr. 17’240.00 zzgl. 5 % Zins seit 27. Dezember 2023 ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung der Staatsanwaltschaft, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.
Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerde (KG-act. 1) sodann mit der vorstehend in E. 3b wiedergegebenen Begründung der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft betreffend das Fehlen einer Prozessvoraussetzung mangels Vorliegens eines gültigen Strafantrags nicht ansatzweise auseinander. Auch in der verbesserten Eingabe vom 2. August 2024 (KG-act. 4) fehlt es weitgehend an einer inhaltlichen Bezugnahme auf diese Begründung. Die Beschwerdeführerin bringt einzig vor, sie habe die Strafanzeige am 8. April 2023 umgehend per A-Post eingereicht, „da erneut ein Schalter angestellt wurde“ (KG-act. 4, S. 2). Das blosse Wiederholen ihres Vorbringens betreffend A-Post reicht zur rechtsgenüglichen Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung indes ebenso wenig aus wie ihre unverständliche diesbezügliche Erklärung. Dasselbe gilt für die unbelegten Unterstellungen der Beschwerdeführerin gegenüber der Staatsanwaltschaft, wonach diese den Sachverhalt falsch festgestellt haben solle und wonach sie sich bei dieser mehrfach telefonisch erkundigt haben will, diese sie aber auf Ende Juli 2023 vertröstet habe, woraufhin sie das Dossier auf deren Wunsch noch einmal nachgereicht habe (KG-act. 1, S. 3). Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt mangels einer Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Überlegungen der Staatsanwaltschaft (vgl. vorstehend E. 3b) somit nicht einzutreten. Im Übrigen ergeben sich aus den Akten weder Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin die Strafanzeige wie behauptet im April 2023 an das Bezirksgericht Höfe per A-Post versandte, noch dafür, dass die Beschwerdeführerin der Staatsanwaltschaft die Strafanzeige oder einen entsprechenden Strafantrag vor dem 3. August 2023 und mithin innert der am 8. Juli 2023 endenden Strafantragsfrist erstattet bzw. gestellt hätte. Ferner liegen allein gestützt auf die vage Vermutung der Beschwerdeführerin, jemand habe ihre FI-Schalter umgelegt, keine genügend konkreten Hinweise auf ein strafbares Verhalten im Sinne von Art. 186 StGB vor. Folglich erwog die Staatsanwaltschaft zutreffend, dass sich aufgrund der vorliegenden Akten- und Beweislage kein anklagegenügender Tatverdacht im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO betreffend Hausfriedensbruch annehmen lässt. Die angefochtene Verfügung ist insofern auch inhaltlich nicht zu beanstanden und die Beschwerde wäre in diesem Punkt mit Verweis auf die zutreffende Begründung der Staatsanwaltschaft in E. 4 f. der angefochtenen Verfügung (Art. 82 Abs. 4 StPO; § 45 Abs. 5 JG) abzuweisen, sofern auf sie einzutreten wäre.
e) Der angefochtenen Einstellungsverfügung lässt sich weiter entnehmen, was den angeblichen „Stromklau“ einer unbekannten Täterschaft betreffe, bringe die Beschwerdeführerin vor, ihr sei ein viel zu hoher Stromverbrauch zugerechnet worden. Es stimme etwas nicht, weil sie die fragliche Wohnung nur geschäftlich kaum und genutzt und die FI-Schalter zeitweise extra auf null gestellt habe. Die diesbezüglichen Abklärungen bei der G.________ AG, welche die Daten der betroffenen Wohnung herausgegeben habe, hätten keine Hinweise darauf ergeben, dass über die fragliche Wohnung Strom geflossen, der nicht dieser Wohnung zuzurechnen gewesen sei. Gemäss der G.________ AG verfüge jede Wohnung über einen eigenen Boiler, der ordentlich geplant und installiert worden sei. Die Verbrauchszahlen seien denn auch bei anderen Mietern der besagten Wohnungen ähnlich hoch, wobei nicht zu klären sei, wie stark die anderen Wohnungen tatsächlich genutzt worden seien. Es habe weiter festgestellt werden können, dass der Boiler der Wohnung der Beschwerdeführerin ihrer Behauptung entsprechend ab März 2023 ausgeschaltet worden sei. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssten erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen würden nicht genügen. Erforderlich sei eine plausible Tatsachengrundlage, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergebe. Es sei nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft, einen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung hinreichenden Anfangsverdacht zu ergründen. Vorliegend sei aufgrund der Abklärungen bei der G.________ AG erstellt, dass keine unrechtmässige Entziehung von Energie nach Art. 142 StGB durch unbekannte Täter stattgefunden habe. Der von der G.________ AG verrechnete Strom habe eindeutig der Wohnung der Beschwerdeführerin zugeordnet werden können. Es scheine sich vorliegend um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit zu handeln, da zu klären sein dürfte, ob es zulässig gewesen sei, „Warmwasser“ über die Pauschalnebenkosten abzurechnen und zusätzlich den Strom des Boilers der fraglichen Wohnung separat zu überbinden. Weil kein Straftatbestand auszumachen sei, sei das Verfahren im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO einzustellen (angefochtene Verfügung, E. 6).
f) Mit der Einordnung der Frage des Stromverbrauchs im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin gemieteten Büroräume als rein zivilrechtliche Angelegenheit setzt sich diese weder in ihrer Beschwerde (KG-act. 1) noch in ihrer Eingabe vom 2. August 2024 (KG-act. 4) auseinander. Ebenso geht die Beschwerdeführerin auf die entscheidrelevante vorinstanzliche Erwägung, es sei aufgrund der Abklärungen bei der G.________ AG erstellt, dass keine unrechtmässige Entziehung von Energie durch unbekannte Täter stattgefunden habe, nicht in genügender Art und Weise ein. Eine solche Auseinandersetzung lässt sich auch in ihren Vorbringen, die Staatsanwaltschaft habe keine Besichtigung vor Ort vorgenommen, sie habe keine Wohnung, sondern Büroräume gemietet und sie habe wiederholt geltend gemacht, dass diese Räumlichkeiten über keinen 160-Liter-Boiler verfügen würden (KG-act. 4, S. 4 f.), nicht erkennen. Den vorstehend in E. 3c dargelegten Anforderungen an die Begründung einer Beschwerdeschrift vermag die Beschwerdeführerin damit nicht nachzukommen, weshalb auf ihr Rechtsmittel nicht einzutreten ist. Abgesehen davon untermauert die Beschwerdeführerin mit der Geltendmachung von Ansprüchen aus Nichterfüllung des Vertrags gestützt auf Art. 258 OR (KG-act. 4, S. 1 und S. 6 f.) sowie mit ihren Vorbringen, sie habe um das Vorhandensein eines Boilers nicht gewusst, womöglich auch für Allgemeinduschen im Keller bzw. deren Beheizung Strom mitbezahlt, es sei der Verlustschein zu löschen und ihre Forderungen seien umgehend auf ihr Konto zu überweisen (KG-act. 1 S. 2 f.; KG-act. 4, S. 6), die zivilrechtliche Natur der von ihr aufgeworfenen Fragestellung. Mit Verweis auf die zutreffende Begründung der Staatsanwaltschaft in E. 6 der angefochtenen Verfügung (Art. 82 Abs. 4 StPO; § 45 Abs. 5 JG) wäre die Beschwerde somit auch in diesem Punkt abzuweisen, sofern auf sie einzutreten wäre.
4. a) Ausgangsgemäss sind die wegen des leicht geringeren Aufwands aufgrund des Nichteintretens ausnahmsweise reduzierten Kosten des Rechtsmittelverfahrens von Fr. 1’000.00 der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen, weshalb ihr mangels erheblichen Aufwands keine Entschädigung durch die Beschwerdeführerin zuzusprechen ist (Art. 436 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO).
b) Am 1. Januar 2024 traten die Änderungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) u. a. betreffend den die unentgeltliche Rechtspflege regelnden Art. 136 StPO in Kraft. Gemäss Art. 454 Abs. 1 StPO gilt für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die wie die vorliegend angefochtene Einstellungsverfügung vom 23. Juli 2024 nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt wurden, neues Recht. Art. 136 Abs. 1 StPO sieht vor, dass die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche (lit. a) oder dem Opfer für die Durchsetzung seiner Strafklage (lit. b) auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn sie bzw. es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivil- bzw. Strafklage nicht aussichtslos erscheint. Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen (Art. 136 Abs. 2 StPO).
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ist aufgrund der mangelhaften Begründung des Rechtsmittels wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Die bloss unsubstantiiert und offensichtlich nicht mit der Anzeige im Zusammenhang stehenden geltend gemachten Zivilforderungen von Fr. 17’240.00 zzgl. 5 % Zins seit 27. Dezember 2023 oder die Opfereigenschaft der Beschwerdeführerin sind im Übrigen ohnehin fraglich (vgl. hierzu Mazzucchelli/Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 116 StPO N 11);-
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, eventualiter wird sie abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’000.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und von ihrer Sicherheitsleistung bezogen. Der Restbetrag von Fr. 500.00 wird der Beschwerdeführerin nach definitiver Erledigung aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Beschwerdegegnerin (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 2. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Versand
15. Mai 2025 amu
BEK 2024 130
Art. 142 StGBart. 142 CPart. 142 CP
Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP
Art. 90 StPOart. 90 CPPart. 90 CPP
Art. 91 StPOart. 91 CPPart. 91 CPP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241
BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241
BGE 138 IV 186ATF 138 IV 186DTF 138 IV 186
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241
Art. 142 StGBart. 142 CPart. 142 CP
Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP
Art. 142 StGBart. 142 CPart. 142 CP
Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP
Art. 31 StGBart. 31 CPart. 31 CP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
1B_204/2020
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
6B_280/2017
6B_182/2020
Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP
§ 45 JG
Art. 142 StGBart. 142 CPart. 142 CP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 258 ORart. 258 COart. 258 CO
Art. 258 VAWart. 258 ORHart. 258 OR
Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP
§ 45 JG
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 430 StPOart. 430 CPPart. 430 CPP
Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP
Art. 454 StPOart. 454 CPPart. 454 CPP
Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP
Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP
Art. 116 StPOart. 116 CPPart. 116 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF