BEK 2024 131
Präsidial
30. August 2024Deutsch8 min
1. Der Beschwerdeführer erstattete am 26. März 2024 Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner wegen angeblicher Veruntreuung (angefochtene Verfügung, E. 1; U-act. 8.1.001 und U-act. 8.1.002). Die Staatsanwaltschaft entschied mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 1. Juli 2024, dass gegen den Beschwerdegegner betreffend Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (wegen der Eintreibung einer Forderung in Höhe von EUR 112‘800.00 basierend auf einem Vertrag vom 2. Dezember 2022 gegenüber D.________) keine Strafuntersuchung durchgeführt werde und dass die Kosten des Verfahrens zulasten des Staates gehen würden. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung reichte der Beschwerdeführer am 2. August 2024 ein als „Einsprache“ betiteltes Rechtsmittel bei der Staatsanwaltschaft ein (KG-act. 1 und 2), das Letztere zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht überwies (KG-act. 1) und das als Beschwerde entgegengenommen wurde (KG-act. 3).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 30. August 2024
BEK 2024 131
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Gerichtsschreiberin Julia Lüönd.
In Sachen
A.________,
Privatkläger und Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt B.________,
2. C.________,
Beschuldigter und Beschwerdegegner,
betreffend
Nichtanhandnahme Strafverfahren
(Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. Juli 2024, SU 2024 3588);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer erstattete am 26. März 2024 Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner wegen angeblicher Veruntreuung (angefochtene Verfügung, E. 1; U-act. 8.1.001 und U-act. 8.1.002). Die Staatsanwaltschaft entschied mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 1. Juli 2024, dass gegen den Beschwerdegegner betreffend Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (wegen der Eintreibung einer Forderung in Höhe von EUR 112‘800.00 basierend auf einem Vertrag vom 2. Dezember 2022 gegenüber D.________) keine Strafuntersuchung durchgeführt werde und dass die Kosten des Verfahrens zulasten des Staates gehen würden. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung reichte der Beschwerdeführer am 2. August 2024 ein als „Einsprache“ betiteltes Rechtsmittel bei der Staatsanwaltschaft ein (KG-act. 1 und 2), das Letztere zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht überwies (KG-act. 1) und das als Beschwerde entgegengenommen wurde (KG-act. 3).
Mit verfahrensleitenden Verfügungen vom 5. August 2024 wurde der Beschwerdeführer u.a. darauf hingewiesen, dass seine Eingabe den Anforderungen an eine Beschwerde womöglich nicht genüge und dass er eine Frist von 10 Tagen erhalte, um genaue Beschwerdeanträge zu stellen und diese Anträge zu begründen. (KG-act. 3 und 6). Gestützt auf Art. 383 StPO wurde der Beschwerdeführer ausserdem zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 1’500.00 bis zum 22. August 2024 verpflichtet (KG-act. 4 und 7). Im Säumnisfall werde auf die Beschwerde voraussichtlich nicht eingetreten (KG-act. 3 und 4). Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht vernehmen (vgl. KG-act. 3 ff.).
3. a) Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die rechtsmittelführende Partei hat nach Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (lit. a), d.h. sie hat auf das Dispositiv des angefochtenen Entscheids bezugnehmende Anträge zu stellen (Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 396 StPO N 9b; Riklin, StPO-Kommentar, 2. A. 2014, Art. 385 StPO N 2). Zudem hat sie anzugeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Aus der Rechtsmittelschrift muss hervorgehen, in welchem Sinn die beschwerdeführende Partei die angefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung geändert haben möchte. Ausserdem ist in der Begründung schlüssig zu behaupten, dass und inwiefern ein Beschwerdegrund gegeben ist (Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N 9b f.). Bei Laienbeschwerden ist ein grosszügiger Massstab anzuwenden. Es genügt, wenn die Eingabe den Rechtsstandpunkt und die Argumente des Beschwerdeführers hinreichend deutlich werden lässt und diese sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das Verfahren beziehen. Selbst ein Laie muss in der Beschwerde aber mindestens kurz angeben, was an der Verfügung der Staatsanwaltschaft seiner Ansicht nach falsch ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_204/2020 vom 22. Dezember 2020, E. 3.2, m.w.H.). Erfüllt eine Rechtsmitteleingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO).
b) Der angefochtenen Verfügung lässt sich entnehmen, dass das Landesgericht Innsbruck, Österreich, D.________ mit Urteil vom 22. Juni 2020 dazu verpflichtete, dem Beschwerdeführer EUR 112‘800.00 innert 14 Tagen ab Rechtskraft des Urteils zu bezahlen. Dieses Urteil ist laut Staatsanwaltschaft am 26. Juni 2020 rechtskräftig geworden (angefochtene Verfügung, E. 2a, m.H.a. U-act. 8.1.004). Wie sie weiter erklärt, hätten der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner am 2. Dezember 2022 einen Vertrag unterzeichnet, gemäss dem der Beschwerdeführer die erwähnte Forderung gegenüber D.________ an den Beschwerdegegner abgetreten habe. Die Vertragsparteien hätten u.a. vereinbart, dass der Nettoerlös zwischen ihnen aufgeteilt werde und dass die Forderung an den Privatkläger „zurückgehe“, falls nach Ablauf von 12 Monaten ab Unterschriftsdatum keinerlei Ergebnis erreicht werde (angefochtene Verfügung, E. 2b, m.H.a. U-act. 8.1.003). Gemäss der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers habe ihm der Beschwerdegegner nicht wie vertraglich vereinbart jeglichen Schriftenverkehr im Zusammenhang mit der Betreibung zur Verfügung gestellt, weshalb er mit Schreiben vom 27. März 2023 sowie E-Mail vom 28. März 2023 den erwähnten Vertrag fristlos gekündigt und den Beschwerdegegner gleichzeitig aufgefordert habe, ihm die originalen Dokumente zurückzugeben (angefochtene Verfügung, E. 2c). Der Beschwerdeführer verdächtige den Beschwerdegegner, die genannte Forderung eingetrieben und den ihm zustehenden Anteil von 60 Prozent nicht ausbezahlt zu haben. Seinen Verdacht begründe der Beschwerdeführer damit, dass ihm der Beschwerdegegner die Kommunikation nicht weitergeleitet und die originalen Dokumente trotz Aufforderung nicht zurückgegeben habe und dass der Beschwerdegegner nicht mehr erreichbar sei (angefochtene Verfügung, E. 2d). Die Staatsanwaltschaft erwog, die tatbestandsmässige Handlung bei der Veruntreuung von Vermögenswerten bestehe in einem Verhalten, durch das der Täter eindeutig seinen Willen bekunde, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (angefochtene Verfügung, E. 4a f.). Gemäss dem Beschwerdegegner habe er nach Unterzeichnung des Vertrags mithilfe von Rechtsanwalt E.________ Abklärungen tätigen lassen, die laut Aussage des Beschwerdegegners wesentlich länger gedauert hätten als erwartet und die – wie von seinem Anwalt empfohlen – inoffiziell erfolgt seien, weshalb es lange Zeit keinen Schriftenverkehr gegeben habe, den er dem Beschwerdeführer hätte weiterleiten können (angefochtene Verfügung, E. 4c, m.H.a. U-act. 8.1.010/1, U-act. 10.2.003/2, Frage 7 und U-act. 10.2.004/1). Die originalen Dokumente würden sich gemäss Aussage des Beschwerdegegners beim Gericht in Verona, Italien, befinden (angefochtene Verfügung, E. 4c, m.H.a. U-act. 10.2.003/2, Frage 9). Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung der Nichtanhandnahme aus, es ergäben sich aus den Untersuchungsakten keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdegegner die Forderung in Höhe von EUR 112‘800.00 gegenüber von D.________ vor Kündigung des Vertrags Ende März 2023 hätte erfolgreich durchsetzen können. Somit sei auch kein Aneignungswille des Beschwerdegegners betreffend den Anteil des Beschwerdeführers in Höhe von 60 Prozent der Gesamtforderung zu erkennen. Die vom Beschwerdeführer geäusserten pauschalen Vermutungen würden nicht genügen, um einen Anfangsverdacht im Hinblick auf den Beschwerdegegner zu begründen (angefochtene Verfügung, E. 4d). Der infrage kommende Straftatbestand der Veruntreuung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sei damit eindeutig nicht erfüllt und es sei aus diesem Grund kein Strafverfahren an die Hand zu nehmen (angefochtene Verfügung, E. 5).
c) Die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers enthält weder auf das Dispositiv der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung bezugnehmende Anträge noch Angaben dazu, welche Punkte der Verfügung er anfechten will und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen sollen (vgl. KG-act. 2). Trotz der ihm mit Verfügung vom 5. August 2024 gewährten Gelegenheit zur Verbesserung seiner Beschwerde innert einer Frist von 10 Tagen reichte der Beschwerdeführer innert dieser Nachfrist, die nach der Zustellung der erwähnten Verfügung am 8. August 2024 zu laufen begann und am 19. August 2024 endete (vgl. KG-act. 3 und 6; vgl. Art. 90 f. StPO), sowie darüber hinaus keine weiteren Eingaben ein (vgl. KG-act. 3 ff.). Damit vermag der Beschwerdeführer den dargelegten Anforderungen an die Begründung der Beschwerde nicht ansatzweise nachzukommen und es ist auf die Beschwerde somit androhungsgemäss nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf das Rechtsmittel auch wegen der ausgebliebenen Zahlung der Sicherheitsleistung nicht einzutreten (vgl. KG-act. 4 und 7; vgl. Art. 383 StPO).
3. Ausgangsgemäss sind die wegen des Nichteintretens reduzierten Kosten des Rechtsmittelverfahrens von Fr. 300.00 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und den Beschwerdegegner (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 3. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin
Versand
Erwägungen
30.
August 2024 amu
BEK 2024 131
Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP
Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
1B_204/2020
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP
Art. 90 StPOart. 90 CPPart. 90 CPP
Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF