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Entscheid

BEK 2024 133

Präsidial

30. Oktober 2024Deutsch6 min

30. Oktober 2024 amu

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 30. Oktober 2024

BEK 2024 133

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,

a.o. Gerichtsschreiberin Flavia Bisig.

In Sachen

A.________,

Privatkläger und Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin B.________,

betreffend

unentgeltliche Rechtspflege

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. August 2024, SU 2024 1538);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Mit Schreiben vom 29. Januar 2024 erstattete A.________ (nachfolgend: Privatkläger) Strafanzeige gegen C.________ (nachfolgend: Beschuldigte) betreffend „Sachentziehung, Diebstahl, etc.“ und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege sowie sinngemäss unentgeltliche Rechtsverbeiständung („Amtliche Verteidigung“; vgl. Vi-act. 3.1.001. Zur Begründung der Mittellosigkeit führte er aus, er beziehe seit dem 1. Januar 2024 eine Rente und es seien Abklärungen betreffend Ergänzungsleistungen pendent (U-act. 3.1.001). Die Staatsanwaltschaft beauftragte in der Folge die Kantonspolizei Schwyz mit der unterschriftlichen Einvernahme der Beschuldigten, da aufgrund der Strafanzeige nicht beurteilt werden könne, ob ein hinreichender Tatverdacht bestehe, welcher die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigen würde (U-act. 9.1.001). Die Staatsanwaltschaft wies das Gesuch des Privatklägers um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit Verfügung vom 6. August 2024 ab (angefochtene Verfügung, Dispositivziffern 1 und 2). Mit Beschwerde vom 8. August 2024 (Postaufgabe) rügte der Privatkläger, er halte an seinen Anträgen, die er vor der Staatsanwaltschaft geltend machte, weiterhin fest (KG-act. 1). Mit Verfügung vom 9. August 2024 wurde dem Privatkläger Gelegenheit gegeben, innert allenfalls noch laufender Rechtsmittelfrist die Beschwerde zu verbessern und mit den erforderlichen Rechtsbegehren und einer rechtsgenügenden Begründung einzureichen (KG-act. 2). Dieser Aufforderung kam der Privatkläger mit Eingabe vom 12. August 2024 rechtzeitig und teilweise nach und er verlangte unentgeltliche Prozessführung sowie erneut sinngemäss unentgeltliche Rechtsverbeiständung; vgl. KG-act. 3). Die Staatsanwaltschaft überwies am 20. August 2024 die Akten und reichte eine Beschwerdevernehmlassung ein, mit welcher sie ein Nichteintreten auf die Beschwerde beantragte, eventualiter deren kostenpflichtige Abweisung (KG-act. 5).

Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die rechtsmittelführende Partei hat nach Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (lit. a), d.h. sie hat auf das Dispositiv des angefochtenen Entscheids bezugnehmende Anträge zu stellen (Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 396 StPO N9b; Riklin, StPO-Kommentar, 2. A. 2014, Art. 385 StPO N 2). Zudem hat sie anzugeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Aus der Rechtsmittelschrift muss hervorgehen, in welchem Sinn der Beschwerdeführer die angefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung geändert haben möchte. Darüber hinaus ist in der Begründung schlüssig zu behaupten, dass und inwiefern ein Beschwerdegrund gegeben ist (Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N 9b f.). Bei Laienbeschwerden ist ein grosszügiger Massstab anzuwenden. Es genügt, wenn die Eingabe den Rechtsstandpunkt und die Argumente des Beschwerdeführers hinreichend deutlich werden lässt und diese sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das Verfahren beziehen. Selbst ein Laie muss in der Beschwerde aber mindestens kurz angeben, was an der Verfügung der Staatsanwaltschaft seiner Ansicht nach falsch ist (Urteil BGer 1B_204/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 3.2 m.w.H.). Erfüllt eine Rechtsmitteleingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittel­instanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittel­instanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). Zudem müssen sich die innert gesetzlicher Frist gemachten Ausführungen wenigstens ansatzweise auf die Begründung der angefochtenen Verfügung beziehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2; Bähler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 385 StPO N 7).

Die Staatsanwaltschaft kam aufgrund der Einvernahme der Beschuldigten und der Verfahrensakten zum Schluss, es sei offensichtlich kein Straftatbestand erfüllt und die Führung eines Strafverfahrens sei aussichtslos. Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 136 Abs. 1 StPO kumulativer Natur seien und die Zivilklage offensichtlich aussichtslos sei, könne die Beurteilung der finanziellen Situation des Privatklägers offenbleiben. Das Gesuch des Privatklägers um unentgeltliche Rechtspflege sei abzuweisen (angefochtene Verfügung E. 4). Weil die unentgeltliche Rechtspflege nicht zu gewähren sei, entfalle auch von vornherein ein Anspruch auf die unentgeltliche Rechtsvertretung, weswegen auch dieses Gesuch abzuweisen sei (angefochtene Verfügung E. 5).

Der Privatkläger äusserte sich in der Beschwerde vom 8. August 2024 einzig zur verlangten Herausgabe von Effekten durch die Beschuldigte, begründete seine Anträge zur unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung aber mit keinem Wort (KG-act. 1). In der verbesserten Beschwerde vom 12. August 2024 machte er geltend, er sei Frührentner und erhalte Ergänzungsleistungen, weshalb er auf dem Existenzminimum lebe. Zudem habe er keine rechtlichen Kenntnisse, um einen solchen Prozess alleine zu führen (KG-act. 3). Inwiefern ein Straftatbestand erfüllt und infolgedessen seine Zivilklage nicht aussichtslos sei, legt der Privatkläger nicht dar. Insbesondere begründet er nicht, dass die Beschuldigte beabsichtigt habe, die eingelagerten Möbel oder Gegenstände zu behalten bzw. ihm zu entziehen. Er setzt sich somit nicht in der erforderlichen Art und Weise mit der Begründung der Staatsanwaltschaft auseinander, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

Zusammenfassend ist auf die Beschwerde mangels Begründung präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG). Die reduzierten Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zulasten des Privatklägers (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 1. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispo­sitiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die a.o. Gerichtsschreiberin

Versand

Sachverhalt

30. Oktober 2024 amu

BEK 2024 133

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Erwägungen

1B_204/2020

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

6B_280/2017

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF