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Entscheid

BEK 2024 134

Präsidial

26. September 2024Deutsch3 min

13. August 2024 gestützt auf Art. 383 StPO aufgefordert wurde, eine Sicherheit von Fr. 1’500.00 spätestens bis zum 30. August 2024 zu leisten, unter

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 26. September 2024

BEK 2024 134

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Gerichtsschreiber Claude Brüesch.

In Sachen

A.________,

Privatklägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin B.________,

2. C.________,

Beschuldigter und Beschwerdegegner,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Nichtanhandnameverfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. Juli 2024, SU 2024 5048);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- die Staatsanwaltschaft am 30. Juli 2024 verfügte, es werde keine Strafuntersuchung gegen C.________ betreffend einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), begangen am 29. Dezember 2023 in Schwyz, durchgeführt;

- der Privatklägerin mit Eingabe vom 12. August 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht erhob (KG-act. 1);

- die Privatklägerin bzw. Beschwerdeführerin mit Verfügung vom

Sachverhalt

13. August 2024 gestützt auf Art. 383 StPO aufgefordert wurde, eine Sicherheit von Fr. 1’500.00 spätestens bis zum 30. August 2024 zu leisten, unter

Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (KG-act. 2);

- diese Verfügung der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsverlauf der Post am 19. August 2024 zugestellt wurde;

- die Beschwerdeführerin die Sicherheit bis zum 30. August 2024 nicht leistete;

- die Sicherheitsleistung nach Art. 383 Abs. 1 StPO an keine Voraussetzungen gebunden ist und unbesehen der Frage verlangt werden kann, ob die Privatklägerschaft ein Rechtsmittel nur im Strafpunkt oder auch im Zivilpunkt erhebt (BGE 144 IV 17 E. 2.2; BGer, Urteil 7B_27/2024 vom 15. Februar 2024 E. 2);

- die Rechtsmittel­instanz nicht verpflichtet ist, der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Bezahlung der Sicherheit anzusetzen

(vgl. Art. 383 Abs. 2 StPO; BGer, Urteil 6B_1125/2019 vom 6. November 2019 E. 6.3);

- deshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin ausgangsgemäss die infolge Nichteintretens reduzierten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat (Art. 428 StPO);

- dem Beschuldigten bzw. Beschwerdegegner mangels Eingangs einer Beschwerdeant­wort kein nennenswerter Aufwand entstand und die Beschwerdeführerin ihm deshalb keine Entschädigung zu bezahlen hat;

- über das Nichteintreten auf die Beschwerde gemäss § 40 Abs. 2 JG

präsidial entschieden werden kann;-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Erwägungen

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass­gabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R inkl. KG-act. 4 z.K.), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung sowie 1/R an die

Amtsleitung / zentraler Dienst), den Beschwerdegegner (1/R inkl.

KG-act. 4 z.K.) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft 1. Abteilung (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

26.

September 2024 amu

BEK 2024 134

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP

Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP

BGE 144 IV 17ATF 144 IV 17DTF 144 IV 17

7B_27/2024

Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP

6B_1125/2019

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

§ 40 JG

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF