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Entscheid

BEK 2024 135

Kammer

11. Dezember 2024Deutsch11 min

zwischen den Parteien zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden. In Gutheissung einer Beschwerde des Privatklägers gegen die Einstellungsverfügung vom 26. April 2023 (SU 2022 3903) hob die Beschwerdekammer mit Beschluss vom 27. November 2023 mangels Anzeige des Untersuchungsabschlusses die Einstellung des Verfahrens in Bezug auf die im Zusammenhang mit dem Unfall beantragte Strafverfolgung des Beschuldigten wegen Nötigung auf (BEK 2023 58). Zudem erstattete der Privatkläger noch zuvor am

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 11. Dezember 2024

BEK 2024 135 und 136

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,

Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Privatkläger und Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin C.________,

2. D.________,

Beschuldigter und Beschwerdegegner,

betreffend

Einstellung Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom

26. April 2023 und 30. Juli 2024, SU 2022 3903, inkl. SU 2023 3898 bzw. 4422);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Am 31. März 2022 kam es in Ingenbohl, Autobahnausfahrt A4,

zwischen den Parteien zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden. In Gutheissung einer Beschwerde des Privatklägers gegen die Einstellungsverfügung vom 26. April 2023 (SU 2022 3903) hob die Beschwerdekammer mit Beschluss vom 27. November 2023 mangels Anzeige des Untersuchungsabschlusses die Einstellung des Verfahrens in Bezug auf die im Zusammenhang mit dem Unfall beantragte Strafverfolgung des Beschuldigten wegen Nötigung auf (BEK 2023 58). Zudem erstattete der Privatkläger noch zuvor am

2. Mai 2023 Strafanzeige/Strafantrag wegen Verdachts der falschen Anschuldigung, eventualiter der Verleumdung bzw. der üblen Nachrede, weil der Beschuldigte ihn in der polizeilichen Einvernahme vom 31. März 2022 unwahr der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h beschuldigt haben soll (U-act. 3.2.01; SU 2023 4422). Hinsichtlich beider Sachverhalte zeigte die Staatsanwaltschaft am 18. April 2024 an, dass sie das Verfahren einstellen wolle (U-act. 16.1.06). Der Privatkläger beantragte daraufhin, ihm sei die Nichtanhandnahmeverfügung vom 26. April 2023 förmlich zu eröffnen und es seien die Beweise gemäss Schreiben vom 13. April 2023 sowie vom 2. Mai 2023 abzunehmen (U-act. 3.1.10). Die Staatsanwaltschaft stellte am 30. Juli 2024 das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen

Nötigung im Zusammenhang mit dem Unfall vom 31. März 2022 und der

falschen Anschuldigung, evtl. üblen Nachrede oder Verleumdung ein

(SU 2022 3903 inkl. 2023 4422). Zudem wies sie die Beweisanträge und den Antrag auf förmliche Eröffnung der Nichtanhandnahmeverfügung ab

(SU 2022 3899 U-act. 12).

a) Der Privatkläger erhob am 9. August 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht. Er beantragt die Einstellungsverfügung (BEK 2024 135) und die Nichtanhandnahmeverfügung vom 26. April 2023 (BEK 2024 136) aufzuheben sowie die Staatsanwaltschaft anzuweisen, erstens die Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu vereinigen und zweitens die Strafuntersuchungen weiterzuführen und insbesondere die notwendigen Beweise abzunehmen sowie eventualiter ihm die Nichtanhandnahmeverfügung förmlich zu eröffnen.

b) Der Beschuldigte beantragt in beiden Beschwerdeverfahren, die Beschwerde abzuweisen und ihm eine Entschädigung von Fr. 200.00 zulasten des Beschwerdeführers zuzusprechen (je KG-act. 4).

c) Die Staatsanwaltschaft verlangt, auf die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nicht einzutreten (BEK 2024 136 KG-act. 6) und unter Verzicht auf Gegenbemerkungen und Verweis auf die begründete Einstellungsverfügung sowie die Akten auf die hiergegen erhobene Beschwerde nicht einzutreten (BEK 2024 135 KG-act. 6). Der Beschuldigte nahm zum Nichteintretensantrag nochmals Stellung (BEK 2024 136 KG-act. 8).

2. Der Beschwerdeführer erhielt von der Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen einfacher Verkehrsregelverletzung am 26. April 2023 spätestens nach der Zustellung des ersten Beschwerdeentscheids vom 27. November 2023 Kenntnis. Unter diesen Umständen ist das Ersuchen um förmliche Eröffnung dieser Verfügung mit Schreiben vom 8. Mai 2024 (U-act. 3.1.10) sowie deren Anfechtung mit vorliegender Beschwerde verspätet. Auf die Beschwerde ist mithin insoweit (BEK 2024 136) nicht einzutreten. Abgesehen davon sprach die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer in diesem Verfahren die Stellung eines Privatklägers ab

(SU 2022 3899 U-act. 12). Zur Begründung seiner Beschwerdelegitimation in Bezug auf die Nichtanhandnahmeverfügung führt der Beschwerdeführer einzig aus, sich mit seiner Eingabe vom 21. April 2022 für den gesamten Sachverhaltskomplex als Privatkläger konstituiert zu haben, was die Staatsanwaltschaft mit einer nachträglichen Abtrennung in zwei Verfahren nicht verhindern könne. Ist die Beschwerdelegitimation nicht offensichtlich gegeben, ist sie darzulegen (Bähler, BSK, 3. A. 2023, Art. 382 N 4; BEK 2016 144 vom 6. Februar 2017 E. 2.b; BGer 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1; BGer 1B_55/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1). Setzt die Beschwerdelegitimation voraus, dass die Rechte einer geschädigten Person unmittelbar betroffen sind (etwa Bähler, a.a.O., N 9), muss der Beschwerdeführer nicht nur darlegen, dass er in seinen Rechten durch die angefochtene Verfügung, sondern auch inwiefern er durch die Straftat unmittelbar betroffen sein soll

(Art. 115 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer beschränkt die Begründung seiner Legitimation auf die Behauptung, dass seine Konsti­tuierung nicht durch die Verfahrenstrennung verhindert werden könne. Dabei handelt es sich indes um Darlegungen, die keine Legitimation in der Sache begründen, weshalb auf die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung (BEK 2024 136) nicht einzutreten ist (vgl. auch BEK 2023 42 vom 9. November 2023 E. 2). Abgesehen davon ist er bezüglich einer Verkehrsregelverletzung nach

Erwägungen

Art. 90 Abs. 1 SVG mit Kollisionsfolgen mit blossem Sachschaden („Bagatell-Sachbeschädigung“ bzw. kein Schaden, s. SU 2022 3899 U-act. 3 Nr. 15 und 21) in seinen Individualinteressen nur mittelbar geschützt (Mazzucchelli/Postizzi, BSK, 3. A. 2023 Art. 115 StPO N 88).

3.

Aufgrund des Schadensbildes schloss die Staatsanwaltschaft aus, dass der auf der Normalspur fahrende Beschuldigte mit seinem Personenwagen respektive dessen Seitenspiegel in den auf dem Pannenstreifen von hinten aufschliessenden Personenwagen des Beschuldigten respektive dessen Seitenspiegel fuhr (SU 2022 3899 U-act. 12 E. 4). Selbst eine allfällige Verkehrsregelverletzung des Beschuldigten würde keinen Zwang darstellen und die geforderte Intensität zur Erfüllung des Tatbestands der Nötigung erreichen bzw. die Willensfreiheit des Privatklägers einschränken können (angef. Verfügung E. 5). Vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hält der Beschwerdeführer jedoch dafür, dass bei einem Abdrängen im Strassenverkehr die tatbestandsmässig nötige Intensität vorliegen könne und die Staatsanwaltschaft den Unfallhergang hätte näher klären müssen, da ein Laie aufgrund der Schadenaufnahme seines Seitenspiegels, insbesondere aufgrund von dunklen Reibspuren auf dessen Rückseite (vgl. (SU 2022 3899

U-act. 4 S. 7), keine eindeutigen Schlüsse ziehen könne. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Erstens kann der detaillierte Unfallhergang objektiv nicht mehr bewiesen werden, nachdem keine authentische Unfallendlage rekonstruierbar ist. Zweitens ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht einschlägig: In einem der erwähnten beiden Bundesgerichtsentscheide erfolgte im Nötigungsvorwurf bezüglich eines in tatsächlicher Hinsicht nicht näher dargelegten Abdrängens ein nicht angefochtener vorin­stanz­licher Freispruch (BGer 6B_968/2019 vom 14. September 2020 lit. C). Dieser Entscheid ergibt daher für die Beurteilung des vorliegenden Falles nichts. In BGE 137 IV 326 ging es um abrupte Schikanestopps bis zum Stillstand. Der Beschwerdeführer behauptet jedoch gar nicht, dass er aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten zum Anhalten gezwungen gewesen sei. Also ist auszuschliessen, dass eine nähere Abklärung des Unfallherganges eine Zwangssituation beweisen könnte. Eine solche ist umso weniger anzunehmen, als der Beschwerdeführer einräumte, von hinten rechts auf dem Pannenstreifen an dem auf der Normalspur fahrenden Personenwagen des Beschuldigten vorbeigefahren zu sein (SU 2022 3899 U-act. 3 Nr. 3 und 5 f.). Er setzt sich daher im Ergebnis mit der Begründung der angefochtenen Verfügung, wonach keine Zwangsausübung ersichtlich sei, nicht auseinander. Die Beschwerde erweist sich insoweit als nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht einzutreten ist (Art. 385 StPO, Bähler, a.a.O., Art. 385 StPO N 2 und 8 m.H.,

Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO). Seine Ausführungen gehen demzufolge am eine Zwangssituation voraussetzenden Tatbestand der Nötigung von Art. 181 StGB vorbei, wonach bestraft wird, wer jemanden durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit

nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, so dass die staatsanwaltschaftliche Einstellung mangels Tatbestandserfüllung gestützt auf

Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO nicht zu beanstanden ist.

4.

In der polizeilichen Einvernahme vom 31. März 2022 gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe den Beschwerdeführer noch auf der Autobahnausfahrt aufgefordert, nicht wegzufahren, und äusserte sich weiter wie folgt

(SU 2022 3899 U-act. 2 Nr. 5):

Als der ältere Herr vor sich keine Fahrzeuge mehr hatte, fuhr er einfach weiter und stoppte nicht bei der Autobahnausfahrt. Er fuhr meiner Meinung nach weit über 50 km/h in Richtung Brunnen.

Und auf die Nachfrage, weshalb er von einer Geschwindigkeit weit über 50 km/h ausgehe, antwortete er (ebd. Nr. 6):

Nach dem Kreisel, beschleunigte der ältere Herr mit seinem Personenwagen auf mehr als 50 km/h in Richtung Dorf Brunnen. Ich folgte dem Fahrzeug mit 50 km/h. Ich kann dies sagen, da ich auf den Tacho blickte (…).

a) Soweit der Beschwerdeführer die Einvernahme seiner Ehefrau zur Bestätigung seiner Behauptung verlangt, dass der Vorwurf über 50 km/h gefahren zu sein, unwahr sei, antizipierte die Staatsanwaltschaft zutreffend, dass die Aussagen der Ehefrau nicht hinreichend glaubhaft wären, um die glaubhafte Aussage des Beschuldigten zu widerlegen, aufgrund seines Tachos eine Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt zu haben. Insbesondere könnte die Ehefrau mangels Einsicht in den Tacho des Beschuldigten keine Aussagen dazu machen, ob der Beschuldigte wie in der Beschwerde vorgetragen, wider besseres Wissen behauptete, der Beschwerdeführer sei „weit“ über

50.

km/h gefahren. Unter diesen Umständen lässt sich der Tatbestand von

Art. 303 StGB nicht erstellen, wonach bestraft wird, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens (Ziff. 1) oder einer Übertretung (Ziff. 2) in der Absicht beschuldigt, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen (Art. 303 StGB). Die Staatsanwaltschaft stellte daher das Verfahren auch in diesem Punkt gestützt auf

Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO richtigerweise ein.

b) Mit der Aussage des Beschuldigten, dass er auf mehr als 50 km/h beschleunigt haben soll, wurde der Privatkläger in seiner danach stattfindenden Einvernahme vom 31. März 2022 konfrontiert (SU 2022 3899 U-act. 3 Nr. 19). Damit hatte der Beschwerdeführer entgegen seiner Behauptung Kenntnis von der angeblichen Tat (Anschuldigung über 50 km/h gefahren zu sein) und der Identität des Täters (hier Beschuldigter). Dass er damals noch „nichts von der qualitativen Überhöhung“ wusste, spielt keine Rolle, da er aufgrund der Konfrontation hinreichend Kenntnis vom Vorwurf einer Geschwindigkeitsübertretung durch den Beschuldigten hatte. Ohne Belang bleibt das Wissen des Verletzten um die rechtliche Qualifikation der Tat (Riedo, BSK, 4. A. 2019,

Art. 31 StGB N 16), weshalb das Qualifikationselement des wider besseren Wissens bei der Verleumdung nicht erheblich ist. Damit war die dreimonatige Strafantragsfrist (Art. 31 StGB) im Zeitpunkt der Anzeige vom 2. Mai 2023

(vgl. oben E. 1) abgelaufen. Die Einstellung wegen fehlender Prozessvoraussetzung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO ist in Bezug auf die Ehrverletzungstatbestände nicht zu beanstanden. Im Übrigen bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass mangels hinreichenden Tatverdachts einer falschen Anschuldigung wider besseres Wissen (vgl. oben lit. a) auch die Möglichkeit einer Anklage wegen Verleumdung entfällt.

Dispositiv

5. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Indes wird er gegenüber dem Beschuldigten nicht entschädigungspflichtig, da keine entgeltlichen angemessenen anwaltlichen Verteidigungskosten geltend gemacht werden;-

beschlossen:

Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2‘000.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und aus den geleisteten Vorschüssen von insgesamt Fr. 3‘000.00 gedeckt. Dem Beschwerdeführer werden aus der Kantonsgerichtskasse Fr. 1‘000.00 zurückbezahlt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Vertreter des Beschwerdeführers (2/R), den Beschuldigten (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), das Bezirksgericht Schwyz (1/R) und nach definitiver Erledigung an die 4. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

13. Dezember 2024 amu

BEK 2024 135

BEK 2023 58

BEK 2024 135

BEK 2024 136

BEK 2024 136

BEK 2024 135

BEK 2024 136

BEK 2024 136

Art. 382n mit Anlage und Beilagenart. 382n avec annexe et addendaart. 382n 4

BEK 2016 144

1B_339/2016

1B_55/2021

Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP

BEK 2024 136

BEK 2023 42

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP

6B_968/2019

BGE 137 IV 326ATF 137 IV 326DTF 137 IV 326

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 388 StPOart. 388 CPPart. 388 CPP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 303 StGBart. 303 CPart. 303 CP

Art. 303 StGBart. 303 CPart. 303 CP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 31 StGBart. 31 CPart. 31 CP

Art. 31 StGBart. 31 CPart. 31 CP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF