BEK 2024 137
Präsidial
27. August 2024Deutsch4 min
27. August 2024 amu
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 27. August 2024
BEK 2024 137
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Gerichtsschreiber Alen Draganovic.
In Sachen
A.________,
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
Gesuchsteller und Beschwerdegegner,
vertreten durch die zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht
des Kantons Zürich, Postfach, 8021 Zürich,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 29. Juli 2024, ZES 2024 226);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- die Vorinstanz mit Verfügung vom 29. Juli 2024 dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Ingenbohl (Zahlungsbefehl vom 29. Januar 2024) die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 900.00 erteilte, dem Beschwerdeführer die Spruchgebühr von Fr. 150.00 auferlegte und ihn verpflichtete, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 30.00 zu bezahlen (angef. Verfügung, Dispositivziffern 1-3);
- der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. August 2024 beim Kantonsgericht sinngemäss Beschwerde erhob (KG-act. 1);
- die Beschwerde nach Art. 321 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen und in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf die beschwerdeführende Partei ihre Legitimation stützt, inwieweit sie beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 321 ZPO N 15);
- die beschwerdeführende Partei sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen hat und es nicht genügt, wenn sie ihre erstinstanzlichen Ausführungen wiederholt, lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, N 4 zu Art. 321 ZPO i.V.m. Art. 311 ZPO N 15; vgl. BGer, 5A_95/2019 vom 18. September 2019, E. 3.2);
- eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist ausgeschlossen ist (Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, 2012, Art. 321 ZPO N 22;
KGer SZ, ZK2 2023 28 vom 9. Mai 2023, E. 3).
- auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, wenn die beschwerdeführende Partei nicht darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt (vgl. Staehelin/Bachofner, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. A. 2019, § 26 N 42);
- der Beschwerdeführer nicht weiter nachvollziehbare Ausführungen macht und verlangt, ihm sei der „Originalvertrag“ vorzulegen, ihm solle belegt werden, dass unwiderlegte Affidavits Rechtsgültigkeit hätten, und es seien der Prinzipal der Jurisdiktion sowie die tatsächliche Natur und der wirkliche Grund des Verfahrens zu offenbaren (KG-act. 1);
- er sich mithin nicht ansatzweise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt, wonach mit dem Strafbefehl vom 27. Juni 2022 ein definitiver Rechtsöffnungstitel für die Forderung von Fr. 900.00 vorliege und der Rechtsöffnungsrichter die materiell-rechtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl im Zusammenhang mit den vorgebrachten Affidavits nicht prüfen könne (angef. Verfügung, E. 1.3 und 2.1);
- er auch anderweitig nicht darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, weshalb auf die Beschwerde mangels rechtsgenüglicher Begründung präsidial nicht einzutreten ist
(§ 40 Abs. 2 JG);
- ausgangsgemäss die (wegen des Nichteintretens reduzierten) Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG);
- mangels Einholung einer Beschwerdeantwort und entsprechenden Aufwands dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt
Parteientschädigungen werden nicht gesprochen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 900.00.
Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die zentrale Inkassostelle der Gerichte (2/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
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Sachverhalt
27. August 2024 amu
BEK 2024 137
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Erwägungen
5A_95/2019
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
ZK2 2023 28
§ 40 JG
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 48 GebV SchKGart. 48 OELPart. 48 OTLEF
Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF