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Entscheid

BEK 2024 139

Kammer

8. Oktober 2024Deutsch15 min

1. Am 27. Januar 2023 erhob die Staatsanwaltschaft beim Strafgericht Anklage gegen den Gesuchsteller wegen gewerbsmässigen Betrugs, gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Check- und Kreditkartenmissbrauchs sowie wegen Anstiftung von I.________ zu den erwähnten Straftatbeständen. Weiter warf die Staatsanwaltschaft dem Gesuchsteller in der Anklage vor, sich wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung, grober Verletzung der Verkehrsregeln und mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern strafbar gemacht zu haben (Vi-act. 2). Ausserdem erhob die Staatsanwaltschaft am

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 8. Oktober 2024

BEK 2024 139–143

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,

Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,

Gerichtsschreiberin Julia Lüönd.

In Sachen

A.________,

Gesuchsteller,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. C.________, c/o Strafgericht Schwyz,

Gesuchsgegnerin 1 (BEK 2024 139),

2. D.________, c/o Strafgericht Schwyz,

Gesuchsgegnerin 2 (BEK 2024 140),

3. E.________, c/o Strafgericht Schwyz,

Gesuchsgegnerin 3 (BEK 2024 141),

4. F.________, c/o Strafgericht Schwyz,

Gesuchsgegner 4 (BEK 2024 142),

5. G.________, c/o Strafgericht Schwyz,

Gesuchsgegnerin 5 (BEK 2024 143),

sowie in allen Verfahren (BEK 2024 139–143) jeweils gegen

6. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,

vertreten durch H.________,

7. I.________,

vertreten durch Rechtsanwalt V.________,

8. J.________,

9. K.________ AG,

10. L.________ AG,

11. M.________ AG,

12. N.________,

13. O.________ AG,

14. P.________ AG,

15. Q.________ AG,

16. R.________ AG,

17. S.________ AG,

18. T.________ AG,

19. U.________ AG,

20. X.________,

21. Y.________,

22. W.________ AG,

Ziff. 7–22 Weitere Verfahrensbeteiligte (beklagtische Seite),

betreffend

Ausstand

(Gesuche vom 31. Juli 2024, SGO 2023 1 und SGO 2023 2);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Am 27. Januar 2023 erhob die Staatsanwaltschaft beim Strafgericht Anklage gegen den Gesuchsteller wegen gewerbsmässigen Betrugs, gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Check- und Kreditkartenmissbrauchs sowie wegen Anstiftung von I.________ zu den erwähnten Straftatbeständen. Weiter warf die Staatsanwaltschaft dem Gesuchsteller in der Anklage vor, sich wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung, grober Verletzung der Verkehrsregeln und mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern strafbar gemacht zu haben (Vi-act. 2). Ausserdem erhob die Staatsanwaltschaft am

27. Januar 2023 Anklage gegen den weiteren Beschuldigten I.________

Erwägungen

wegen gewerbsmässigen Betrugs, gewerbsmässigen betrügerischen

Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, gewerbsmässigen Check- und Kreditkartenmissbrauchs sowie mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung (Vi-act. 1). Nachdem am 12. Februar 2024 die Hauptverhandlung stattgefunden hatte (Vi-act. 18, 33, 38 und 55), wurde der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 16. Februar 2024 im Sinne von Art. 333 StPO die Gelegenheit eingeräumt, die den Gesuchsteller betreffende Anklage innert Frist von 10 Tagen zu ändern, indem sie mit einem Eventualantrag sowie mit einem entsprechenden Sachverhalt ergänzt werde, der sämtliche Tatbe­stands­elemente hinsichtlich einer mittelbaren Täterschaft in Bezug auf die dem weiteren Beschuldigten I.________ vorgeworfenen Delikte enthalte (Vi-act. 56). Daraufhin stellte der Gesuchsteller am 22. Februar 2024 u.a. gegen die Gesuchsgegner 1–5 Ausstandsgesuche (Vi-act. 57; vgl. auch Vi-act. 63–68, 70–76 und 79–84). Das Kantonsgericht wies diese mit Beschluss BEK 2024 62–67 vom

21.

Juni 2024 allesamt ab (Vi-act. 90). Zuvor hatte die Staatsanwaltschaft am 23. Februar 2024 eine ergänzte Anklageschrift beim Strafgericht eingereicht (Vi-act. 59 f.). Mit Verfügung vom 26. Juli 2024 (Vi-act. 100) ordnete die

Dispositiv

Gesuchsgegnerin 1 die Wiederholung der Hauptverhandlung im Sinne von Art. 335 Abs. 2 StPO infolge neuer Besetzung des Gerichts an (Vi-act. 100, Dispositiv-Ziffer 2). Sie begründete diese Verfügung damit, dass gemäss Art. 335 Abs. 1 StPO das Gericht während der gesamten Hauptverhandlung in seiner gesetzmässigen Zusammensetzung und im Beisein einer Gerichtsschreiberin oder eines Gerichtsschreibers tage. Falle während der Hauptverhandlung eine Richterin oder ein Richter aus, so werde laut Abs. 2 derselben Bestimmung die gesamte Hauptverhandlung wiederholt, es sei denn, die Parteien würden darauf verzichten (Vi-act. 100, N 11). Der anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Februar 2024 beisitzende Richter Z.________ sei per 30. Juni 2024 von seinem Amt zurückgetreten und falle damit für die weitere (noch anzusetzende) Hauptverhandlung aus. Es hätten nicht sämtliche Parteien auf die Wiederholung der Hauptverhandlung verzichtet, weshalb diese vollumfänglich zu wiederholen sei (Vi-act. 100, N 12 und N 5–9). Weil das Kantonsgericht mit Beschluss BEK 2024 62–67 vom 21. Juni 2024 sämtliche Ausstandsgesuche des Gesuchstellers abgewiesen habe und demnach keine Vorbefassung vorliege, sei auf den Antrag des Gesuchstellers auf vollständige Neubesetzung des Gerichts nicht weiter einzugehen (Vi-act. 100, N 13). Der Gesuchsteller forderte mit jeweils gleichlautenden Ausstandsbegehren vom 31. Juli 2024 die Gesuchsgegner 1–5 auf, in den Ausstand zu treten

(Vi-act. 102; BEK 2024 139–143: jeweils KG-act. 2). Die Gesuchsgegner 1–5 nahmen zu den Ausstandsgesuchen einzeln Stellung (BEK 2024 139–143: jeweils KG-act. 3) und die Gesuchsgegnerin 1 übermittelte die Gesuche inkl. den Stellungnahmen zuständigkeitshalber der Beschwerde­instanz

(BEK 2024 139–143: jeweils KG-act. 1–3), die ohne weiteres Beweisverfahren entscheidet (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 12 Abs. 1 JG). Der Gesuch-steller reichte am 2. September 2024 in allen Verfahren dieselbe freigestellte Vernehmlassung ein (BEK 2024 139–143: jeweils KG-act. 5).

2. Das Gericht kann Verfahren aus sachlichen Gründen vereinen

(Art. 30 StPO). Der Gesuchsteller reichte gegen die Gesuchsgegner 1–5 jeweils im Wortlaut identische Ausstandsgesuche ein, die sich im Wesentlichen alle auf die Verfügung vom 26. Juli 2024 (Vi-act. 100) beziehen, mit der die Wiederholung der Hauptverhandlung im Sinne von Art. 335 Abs. 2 StPO infolge neuer Besetzung des Gerichts angeordnet wurde (Vi-act. 100, Dispositiv-Ziffer 2). Der Gesuchsteller bringt vor, es sei nicht zulässig, dass lediglich der abtretende Richter ersetzt, ansonsten aber die bisherige Besetzung beibehalten werde. Die übrigen Mitglieder des Spruchkörpers müssten nach

Art. 56 lit. f StPO in den Ausstand treten (BEK 2024 139–143: jeweils

KG-act. 2, S. 2). Die Ausstandsgesuche hängen somit sowohl thematisch als auch personell eng zusammen, weshalb die Verfahren zu vereinen und gemeinsam zu behandeln sind (vgl. Riklin, StPO-Kommentar, 2. A. 2014,

Art. 30 StPO N 3).

3. a) Der Gesuchsteller macht geltend, mit der Verfügung vom 26. Juli 2024 sei wegen des Rücktritts des bisherigen Richters Z.________ die Wieder­holung der Hauptverhandlung im Sinne von Art. 335 Abs. 2 StPO angeordnet worden. Entscheidend sei, dass die Urteilsberatung unbestrittenermassen bereits begonnen habe. Weil das gesamte Verfahren vom selben Gremium von unabhängigen, nicht vorbefassten Richtern beurteilt werde müsse, habe er mit Eingabe vom 4. Juli 2024 einen Antrag auf vollständig neue Besetzung des Gerichts gestellt. Dieser Antrag sei mit Verfügung vom 26. Juli 2024 abgewiesen worden mit der Begründung, dass das Kantonsgericht mit dem Beschluss BEK 2024 62–67 vom 21. Juni 2024 sämtliche Ausstandsgesuche abgewiesen habe und dementsprechend keine Vorbefassung der Gerichtsmitglieder vorliege (BEK 2024 139–143: jeweils KG-act. 2, S. 1). Diese Schlussfolgerung sei unzutreffend. In den Ausstandsgesuchen in den Verfahren BEK 2024 62–67 sei es um die unzulässige Aufforderung des Gerichts an die Staatsanwaltschaft zur Anklageergänzung sowie um den Umstand gegangen, dass dieselbe Besetzung im Hinblick auf den Entscheid über die abgeänderte Anklage vorbefasst sei. Nun seien zwei wesentliche neue Faktoren dazugekommen: Einerseits müsse aufgrund der neuen Amtsperiode ein Richter ausgewechselt und andererseits die gesamte Hauptverhandlung wiederholt werden. Gemäss Art. 56 lit. f StPO müssten die Mitglieder einer Strafbehörde in den Ausstand treten, wenn ihnen aus anderen Gründen die erforderliche Objektivität oder Unbefangenheit fehle. Dies sei vorliegend

offensichtlich der Fall, wenn auch nur einer der Richter, der bereits an der Urteilsberatung mit den anderen Richtern anwesend gewesen sei, weiterhin Mitglied des Spruchkörpers bleibe. Dies werde angesichts der Ablehnung seines Antrags auf Auswechslung des gesamten Spruchkörpers in der Verfügung vom 26. Juli 2024 beabsichtigt, sei aber nicht zulässig (BEK 2024 139–143: jeweils KG-act. 2, S. 2). Aus den Stellungnahmen der Mitglieder des Spruchkörpers in den Verfahren BEK 2024 62–67 sowie aus dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 12. Februar 2024 ergebe sich, dass vorliegend die Urteilsberatung bereits begonnen habe (BEK 2024 139–143: jeweils

KG-act. 2, S. 2 f.). Somit hätten die Gesuchsgegner 1–5 den Prozessstoff bereits diskutiert und sich zumindest in Teilen bereits ein Urteil gebildet, weshalb sie nicht mehr als unabhängig gelten könnten. Der Anschein der Vorbefasstheit eines Spruchkörpers entstehe nämlich ohne Weiteres, wenn zumindest ein Mitglied seine Meinung zum Verfahren bereits dargelegt und auf diese Weise den Spruchkörper beeinflusst habe. Der Ausgang der neu anzusetzenden Hauptverhandlung sei damit vorbestimmt, weshalb die Gesuchsgegner

1–5 in den Ausstand zu treten hätten (BEK 2024 139–143: jeweils KG-act. 2, S. 3).

b) Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Diese Regelung entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und

Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Demnach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Es ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Das Vorliegen von Umständen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken, genügt. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 148 IV 137, E. 2.2, m.w.H.; vgl. Keller, in:

Donatsch/‌Lieber/‌Summers/‌Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 56 StPO N 9). Beim Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO ist entscheidend, ob bei objektiver Betrachtungsweise der Ausgang des Verfahrens noch offen erscheint. Wird der Ausstandsgrund aus materiellen oder prozessualen Rechtsfehlern abgeleitet, so sind diese nur wesentlich, wenn sie besonders krass sind oder wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken; andernfalls begründen sie

keinen hinreichenden Anschein der Befangenheit. Gegen beanstandete Verfahrenshandlungen sind ansonsten primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (Urteile des Bundesgerichts 1B_439/2022 vom 29. Juni 2023, E. 4.2 und 1B_24/2017 vom 10. Mai 2017, E. 2.3; vgl. auch BGE 143 IV 69, E. 3.2 = Pra 106 [2017] Nr. 97). Die Mehrfachbefassung mit derselben Angelegenheit, etwa im Zusammenhang mit einem prozessualen Zwischenentscheid, genügt nicht zur Annahme von Befangenheit, solange das Verfahren noch offen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_24/2017 vom 10. Mai 2017, E. 2.3).

c) Die Gesuchsgegnerin 1 verweist in ihrer Stellungnahme zum

Ausstandsgesuch auf die ihres Erachtens nach wie vor zutreffenden Ausführungen des Kantonsgerichts im Entscheid BEK 2024 62–67 vom 21. Juni 2024 auf S. 9, wonach aufgrund der vom Gesuchsteller in diesen Verfahren beanstandeten Begründung der Verfügung nicht der Eindruck entstehe, dass die Gesuchsgegner ihre Meinung bereits gebildet hätten, und wonach keine Umstände vorlägen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein ihrer Befangenheit zu erwecken vermöchten. Daran habe sich nichts geändert (BEK 2024 62: KG-act. 3, S. 1). Weiter treffe es zu, dass den Parteien zunächst die Gelegenheit eingeräumt worden sei, sich schriftlich zur geänderten Anklageschrift zu äussern. Aufgrund des Umstands, dass Strafrichter Z.________ von seinem Amt zurückgetreten sei und der Gesuchsteller nicht auf eine Wiederholung der gesamten Hauptverhandlung verzichtet habe, werde diese im Sinne von Art. 335 Abs. 2 StPO an einem noch festzusetzenden Termin wiederholt werden. Vor diesem Hintergrund sei nicht erkennbar, inwiefern der Spruchkörper bzw. die Mitglieder des Gerichts vorbefasst und nicht mehr unvoreingenommen sein sollen, zumal in der Sache noch keine Urteilsberatung stattgefunden habe (BEK 2024 62: KG-act. 3, S. 2).

Die Gesuchsgegner 2–5 nahmen ihrerseits ebenfalls Stellung zu den sie betreffenden Ausstandsgesuchen und führten im Wesentlichen allesamt aus, dass sie sich als unbefangen erachten, weshalb sie die Abweisung des Ausstandsgesuchs gegen sie beantragen würden (BEK 2024 140–143: jeweils KG-act. 3).

4. Wie bereits in E. 3c des Beschlusses BEK 2024 62–67 vom

21. Juni 2024 dargelegt, legt sich das Gericht mit einer „Rückweisung“ der Anklage nach Art. 333 Abs. 1 StPO gemäss der bundesgerichtlichen Praxis grundsätzlich nicht in einem Mass fest, dass es nicht mehr als unvoreingenommen gelten kann und das Verfahren nicht mehr als offen erscheint (Urteile des Bundesgerichts 6B_688/2017, 6B_689/2017 vom 1. Februar 2018, E. 3.4.2 und 1B_24/2017 vom 10. Mai 2017, E. 2.4). Eine Rückweisung der Anklage begründet für das weitere Verfahren nicht per se einen Befangenheitsgrund (Urteil des Bundesgerichts 6B_688/2017, 6B_689/2017 vom 1. Februar 2018, E. 3.4.2). Aus den Akten ergibt sich, dass der Staatsanwaltschaft im Anschluss an die Hauptverhandlung, mithin im Stadium der Urteilsberatung (vgl. Art. 347 f. StPO), mit Verfügung vom 16. Februar 2024 die Gelegenheit zur Anklageänderung im Sinne von Art. 333 StPO eingeräumt wurde (Vi-act. 56). Eine Rückweisung der Anklage ist auch noch während der

Urteilsberatung möglich (Achermann, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.],

Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023,

Art. 333 StPO N 14; Griesser, in: Donatsch/‌Lieber/‌Summers/‌Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020,

Art. 333 StPO N 4; Jositsch/‌Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. A. 2023, Art. 33 StPO N 2 und N 4). Als Ergebnis der Urteilsberatung resultierte die im Konjunktiv formulierte Begründung der Verfügung vom 16. Februar 2024, wonach aufgrund des von der Verteidigung von I.________ geltend gemachten Fehlens eines ihn betreffenden subjektiven Tatbestands beim Gesuchsteller als Beteiligungsform (neben Anstiftung) auch mittelbare Täterschaft vorliegen könnte (Vi-act. 56). Damit legten sich die Gesuchsgegner 1–5 nicht in einer Weise fest, die den Ausgang des Verfahrens nicht mehr offen erscheinen lässt. Ob sich der Gesuchsteller des gewerbsmässigen Betrugs, des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie des Check- und Kreditkartenmissbrauchs in mittelbarer Täterschaft schuldig gemacht hat, wurde in der Verfügung vom 16. Februar 2024 offengelassen. Die Gesuchsgegner 1–5 gaben zudem übereinstimmend an, dass sie noch keinen Entscheid in der Sache gefällt hätten bzw. nicht voreingenommen seien (BEK 2024 139–143: jeweils KG-act. 3). Es entsteht somit nicht der Eindruck, dass sich die Gesuchsgegner 1–5 im Rahmen der Urteilsberatung, die zur „Rückweisung“ der Anklage nach

Art. 333 Abs. 1 StPO mit Verfügung vom 16. Februar 2024 (Vi-act. 56) führte, ihre Meinung bereits gebildet hätten. Mithin liegen keine Umstände vor, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit der Gesuchsgegner 1–5 zu erwecken vermögen.

Im Übrigen sind beim Ausfall eines Richters im Falle der Wiederaufnahme einer Hauptverhandlung im Sinne von Art. 335 Abs. 2 StPO die übrigen Mitglieder der Kollegialbehörde weder ohne Weiteres als befangen zu erachten noch zu ersetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_974/2019 vom 25. Oktober 2019, E. 1.5). Es spricht nichts dagegen, wenn dieselben Richter, die an der ersten Verhandlung teilnahmen, auch an der zweiten Verhandlung Mitglieder des Spruchkörpers sind, weil sie noch keine Entscheidung getroffen haben und nicht davon ausgegangen wird, dass sie im Sinne von

Art. 56 lit. b StPO in anderer Stellung in demselben Verfahren tätig waren

(Jo Pitteloud, Code de procédure pénale suisse, 2012, Rz. 892). Demzufolge besteht auch im Hinblick auf die Verfügung vom 26. Juli 2024 (Vi-act. 100), mit der u.a. die Wiederholung der Hauptverhandlung im Sinne von

Art. 335 Abs. 2 StPO angeordnet und der Antrag des Gesuchstellers auf vollständig neue Gerichtsbesetzung abgelehnt wurde (Vi-act. 100, N 7 und

Dispositiv-Ziffern 2 und 3), betreffend die Gesuchsgegner 1–5 kein Anschein der Befangenheit.

5. Aus den vorstehend dargelegten Gründen sind die Ausstandsgesuche des Gesuchstellers gegen die Gesuchsgegner 1–5 mangels Vorliegens von Ausstandsgründen abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offenbleiben, ob der Gesuchsteller die Ausstands­gesuche rechtzeitig im Sinne von Art. 58 Abs. 1 StPO, d.h. ohne Verzug nach Kenntnisnahme der vermeintlichen Ausstandsgründe, stellte. Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 2’000.00 zulasten des Gesuchstellers (Art. 59 Abs. 4 StPO). Aufgrund der präjudizierenden Wirkung des Kosten­entscheids auf die Entschädigungsfrage (vgl. BGE 147 IV 47, E. 4.1, m.w.H.) ist von der Zusprechung einer Entschädigung zugunsten des Gesuchstellers abzusehen. Den weiteren Verfahrensbeteiligten (Ziff. 7–22) ist mangels Anträgen sowie erheblichen und sub­stanzierten Aufwands keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Jositsch/‌Schmid, a.a.O., Art. 59 StPO N 10; vgl. Art. 433 Abs. 2 und Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO; vgl. BEK 2024 139–143: jeweils KG-act. 7);-

beschlossen:

Die Verfahren BEK 2024 139–143 werden vereint.

Die Ausstandsgesuche in den Verfahren BEK 2024 139–143 werden abgewiesen.

Die Kosten der Ausstandsverfahren von total Fr. 2’000.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 92 i.V.m. Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Gesuchsgegnerin 1 (1/ES, mit den Akten), die Gesuchsgegner 2–5 (je 1/ES), Rechtsanwalt W.________ (2/R, z.K.), die weiteren Verfahrensbeteiligten Ziff. 8–22

(je 1/R, z.K.), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/‌zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an das Strafgericht (1/ü) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Versand

11. Oktober 2024 amu

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Art. 333 StPOart. 333 CPPart. 333 CPP

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Art. 335 StPOart. 335 CPPart. 335 CPP

Art. 335 StPOart. 335 CPPart. 335 CPP

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Art. 59 StPOart. 59 CPPart. 59 CPP

§ 12 JG

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Art. 30 StPOart. 30 CPPart. 30 CPP

Art. 335 StPOart. 335 CPPart. 335 CPP

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

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Art. 30 StPOart. 30 CPPart. 30 CPP

Art. 335 StPOart. 335 CPPart. 335 CPP

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Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

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Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Cost.

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

BGE 148 IV 137ATF 148 IV 137DTF 148 IV 137

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

1B_439/2022

1B_24/2017

BGE 143 IV 69ATF 143 IV 69DTF 143 IV 69

1B_24/2017

BEK 2024 62

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Art. 335 StPOart. 335 CPPart. 335 CPP

BEK 2024 62

BEK 2024 140

BEK 2024 62

Art. 333 StPOart. 333 CPPart. 333 CPP

6B_688/2017

6B_689/2017

1B_24/2017

6B_688/2017

6B_689/2017

Art. 347 StPOart. 347 CPPart. 347 CPP

Art. 333 StPOart. 333 CPPart. 333 CPP

Art. 333 StPOart. 333 CPPart. 333 CPP

Art. 333 StPOart. 333 CPPart. 333 CPP

Art. 33 StPOart. 33 CPPart. 33 CPP

BEK 2024 139

Art. 333 StPOart. 333 CPPart. 333 CPP

Art. 335 StPOart. 335 CPPart. 335 CPP

6B_974/2019

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 335 StPOart. 335 CPPart. 335 CPP

Art. 58 StPOart. 58 CPPart. 58 CPP

Art. 59 StPOart. 59 CPPart. 59 CPP

BGE 147 IV 47ATF 147 IV 47DTF 147 IV 47

Art. 59 StPOart. 59 CPPart. 59 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 430 StPOart. 430 CPPart. 430 CPP

BEK 2024 139

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Art. 92 BGGart. 92 LTFart. 92 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF