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Entscheid

BEK 2024 144

Kammer

11. Dezember 2024Deutsch9 min

1. A.________ erstattete gegen C.________ Strafanzeige, weil sie ihn einer Widerhandlung gegen das kantonale Hundegesetz falsch angeschuldigt bzw. verleumdet haben soll. Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren gegen die Beschuldigte jedoch mit der Begründung ein, sie sage glaubhaft aus, sich möglicherweise im Datum (7. Dezember 2023) geirrt, jedoch A.________ mit einem Hund ohne Leine und Maulkorb gesehen zu haben

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 11. Dezember 2024

BEK 2024 144

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Privatkläger und Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin B.________,

2. C.________,

Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,

erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

Einstellung Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom

20. August 2024, SU 2024 2129);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. A.________ erstattete gegen C.________ Strafanzeige, weil sie ihn einer Widerhandlung gegen das kantonale Hundegesetz falsch angeschuldigt bzw. verleumdet haben soll. Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren gegen die Beschuldigte jedoch mit der Begründung ein, sie sage glaubhaft aus, sich möglicherweise im Datum (7. Dezember 2023) geirrt, jedoch A.________ mit einem Hund ohne Leine und Maulkorb gesehen zu haben

(U-act. 8.1.001 f.). Dagegen erhob der Strafanzeigeerstatter Beschwerde an das Kantonsgericht. Er behauptet, dass der Tatbestand der falschen Anschuldigung erfüllt sei, womit er insoweit sinngemäss die Aufhebung der Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte beantragt. Den Alibibeweis für den Monat Dezember 2023 zum Nachweis der angeblichen falschen Anschuldigung behält sich der Beschwerdeführer auf Nachfrage vor. Die Staatsanwaltschaft übermittelte die Akten. Sie beantragt unter Verzicht auf Gegenbemerkungen sowie Hinweis auf die angefochtene Verfügung und die Akten, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei

(KG-act. 13). Die zuletzt durch einen Anwalt verteidigte Beschuldigte und der Beschwerdeführer reichten ihrerseits mehrere Eingaben ein.

Erwägungen

2.

Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. Nach den allgemeinen Grund­sätzen des Rechtsmittelrechts und Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO muss die schriftliche Begründung in der Rechtsmittelschrift selber enthalten sein; Verweise auf andere Rechtsschriften oder die Akten reichen nicht aus. Die Rechtsmittelbegründung hat regelmässig den Anfechtungsgrund anzugeben, d.h. die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe, die einen anderen Entscheid nahelegen (BGer 7B_257/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 2.2.2 m.H., BGer 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5; BEK 2024 38 vom 11. Juli 2024 E. 2 m.H.; Bähler, BSK, 3. A. 2023, Art. 385 StPO N 2). Auch ein Laie muss sich innert der Rechtsmittelfrist die Mühe nehmen, in der Beschwerde zumindest kurz anzugeben, was an Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft seiner Ansicht nach falsch ist. Dies ist auch einer Person ohne juristischen Kenntnisse zuzumuten (BGer 6B_866/2020 vom 8. November 2021 E. 3.5.3 = SJZ 4/2022 S. 193 ff.).

a) Im Abschluss der Untersuchung zeigte die Staatsanwaltschaft den Parteien an, dass sie das Verfahren einstellen will und gab ihnen Gelegenheit, innert einer Frist von 10 Tagen allfällige Beweisanträge zu stellen

(U-act. 14.1.001). Der Beschwerdeführer beharrte damals darauf, der Staatsanwaltschaft Beweise übermittelt zu haben (U-act. 14.1.002). Weiter behauptete er, ein Alibi für den Zeitraum vom 1. Dezember 2023 bis zum 22. Dezember 2023 „hiermit“ eingereicht zu haben, womit der Vorwurf der Beschuldigten, ungeachtet eines Irrtums im Datum, nicht der Wahrheit entsprechen könne (U-act. 14.1.006). Indes führte die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung aus, dass abgesehen von den Aussagen der Parteien keine weiteren Beweise einbringlich seien und dementsprechend der glaubhaft aussagenden Beschuldigten nicht nachgewiesen werden könne, dass sie den Beschwerdeführer wider besseres Wissen belastet habe, und stellte das Verfahren im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein.

b) Der Beschwerdeführer legt nun auch im Beschwerdeverfahren nicht innert der Verbesserungsfrist dar (KG-act. 5), dass andere Beweise aktenkundig wären und belegt die von ihm behaupteten Alibis auch nach mehrfachem Schriftenwechsel nicht. Insoweit setzt er sich mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht hinreichend auseinander und vermag nicht ansatzweise seine richtige Identifikation durch die sich ihrer glaubhaften Darlegung nach höchstens womöglich im Datum irrende Beschuldigte zu widerlegen. Die Beschwerdeinstanz braucht nicht durch den Beschwerdeführer

geltend gemachte, ihm zugängliche Sachbeweise (vgl. KG-act. 5 S. 1 Punkt 1 und 2) zu erheben (Art. 389 Abs. 1 StPO; vgl. auch Guidon, BSK, 3. A. 2023 Art. 397 StPO N 2a), um einen Verdacht gegen die Beschuldigte zu begründen, den zu fassen auch aus anderen Gründen (dazu vgl. unten E. 3.b) kein Anlass besteht. Somit ist auf die Beschwerde schon nicht einzutreten.

3.

Abgesehen davon legte die Staatsanwaltschaft die Einstellungsvor­aus­setzungen dar (vgl. angef. Verfügung E. 3). Sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Zwar hat bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Sachverhaltsfeststellungen müssen jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" beziehungsweise "zweifelsfrei" feststehen. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen (BGer 7B_238/2022 vom 10. September 2024 E. 4.3.3 m.H.). Dies bedeutet praktisch aber nicht, dass die Staatsanwaltschaft beweismässig jeglichen Zweifel ausräumen, d.h. jeder Spur und jedem Hinweis nachgehen muss, wenn sie das Verfahren nicht mit Anklage oder Strafbefehl abschliessen will (BEK 2019 183 vom 14. April 2020 E. 3 m.H.).

a) Sinngemäss beanstandet der Beschwerdeführer die Einstellung nur im Hinblick auf eine falsche Anschuldigung. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 303 Ziff. 1 StGB). Betrifft die falsche Anschuldigung wie hier eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (Art. 303 Ziff. 2 StGB). Vorliegend handelt es sich nicht um ein typisches „Vier-Augen-Delikt“ bzw. um eine „Aussage-gegen-Aussage“-Situa­tion, wo in der Regel Anklage zu erheben wäre (dazu vgl. EGV-SZ 2022 A 5.2 oder BGer 7B_891/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 2.1.2), ist doch der Inhalt der Äusserungen der schriftlichen Strafanzeige aktenkundig (U-act. 8.1.003), die der Beschwerdeführer als falsch behauptet.

b) Mangels Nachweises eines Alibis, lassen sich die glaubhaften Aussagen der Beschuldigten nicht widerlegen, den Beschwerdeführer am 7. Dezember 2023 unterwegs mit einem Hund ohne Leine und Maulkorb beobachtet zu haben. Mithin ist „klar“ nicht zu erstellen, dass die Beschuldigte wider besseres Wissen, also in positiver Kenntnis um die Unwahrheit ihrer Aussagen, den Beschwerdeführer anzeigte. Dass die Staatsanwaltschaft mangels Alibibeweises die Aussagen der Beschuldigten für glaubhaft erachtete, beanstandet der Beschwerdeführer weiter nicht. Anhaltspunkte für bewusst unrichtige Aussagen sind bei der, ihre Angst vor den Hunden der Familie des Beschwerdeführers eingestehenden Beschuldigten, nicht ansatzweise auszumachen. Denn sie kann sich nur „im schlimmsten Fall“ einen Irrtum in Bezug auf das Datum, nicht aber im Hinblick auf die Identifizierung des Beschwerdeführers vorstellen

(U-act. 8.1.005 Nr. 6). Das Nichtvorlegen von angeblichen Alibibeweisen lässt vielmehr die Behauptungen des Beschwerdeführers unglaubhaft erscheinen. Daher lässt sich im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO kein Tatverdacht erhärten, der einen Strafbefehl bzw. eine Anklage wegen

falscher Anschuldigung einer Übertretung (Art. 303 Ziff. 2 StGB) gegen die Beschuldigte rechtfertigen könnte. Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich auch nicht, dass der Tatverdacht in Bezug auf das innere Wissen der Beschuldigten entsprechend den staatsanwaltschaftlichen Feststellungen angesichts nicht weiter erbring­licher Beweise nicht zu erhärten bzw. nicht hinreichend zu erstellen sei (dazu vgl. etwa BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 f.). Selbst wenn, wofür nach dem Gesagten keine Anhaltspunkte bestehen, die Beschuldigte objektiv falsch ausgesagt hätte, wäre ihr angesichts ihrer glaubhaften Überzeugung, den Beschwerdeführer identifiziert zu haben, subjektiv nicht zu widerlegen, sich geirrt und daher unabsichtlich objektiv falsch ausgesagt zu haben (Ludewig/Tavor/Baumer, AJP, 11/2011 S. 1420 f.).

c) Dass mangels hinreichenden Tatverdachts einer falschen Anschuldigung wider besseres Wissen die Möglichkeit einer Anklage wegen Verleumdung entfällt, bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Ist nicht zu widerlegen, dass die Beschuldigte den Beschwerdeführer mit einem Hund ohne Leine und Maulkorb sah, besteht auch kein hinreichender Tatverdacht, dass sie ihn mit einer unwahren Anzeige in seiner Ehre verletzen wollte. Abgesehen davon betreffen die fraglichen Tatsachenbehauptungen den Beschwerdeführer als Hundehalter bzw. -führer und nicht in seiner Geltung als ehrbarer Mensch, weshalb eine Ehrverletzung von Vornherein entfällt. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang der Beschuldigten weitere Bezichtigungen anlastet, etwa bei einem am Arbeitsplatz aufgesuchten Nachbarn, sind diese Sachverhalte nicht Gegenstand der angefochtenen Einstellungsverfügung, weshalb darauf nicht weiter einzutreten ist.

Dispositiv

4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt folglich der unterliegende Beschwerdeführer (Art. 428 Abs. 1 StPO). Als „Privatbanker“ einer renommierten Bank mit einem monatlichen Einkommen von über Fr. 6’000.00 (KG-act. 10/1) ist ihm keine unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, zumal sich seine Beschwerde insbesondere wegen mangelnder Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung als von Vornherein auch aussichtslos erweist. Der Anwalt der Beschwerdegegnerin trat in vorliegender Prozesssache erst nach ihren Beschwerdeant­worten (KG-act. 4 und 8) und Stellungnahme (KG-act. 12) auf, als sie ihren Standpunkt mehr als deutlich gemacht hatte. Der Beizug erwies sich zu ihrer Verteidigung in diesem Stadium des Beschwerdeverfahrens nach mitgeteilter Spruchreife (KG-act. 20) nicht mehr als notwendig und der Entschädigungsantrag (KG-act. 24) als verspätet. Deshalb ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen;-

beschlossen:

Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Verteidiger (2/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Versand

13. Dezember 2024 amu

BEK 2024 144

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

7B_257/2022

6B_182/2020

BEK 2024 38

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

6B_866/2020

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 389 StPOart. 389 CPPart. 389 CPP

Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP

7B_238/2022

BEK 2019 183

Art. 303 StGBart. 303 CPart. 303 CP

Art. 303 StGBart. 303 CPart. 303 CP

EGV-SZ 2022 A 5.2

7B_891/2024

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 303 StGBart. 303 CPart. 303 CP

BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF