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Entscheid

BEK 2024 145

Kammer

18. September 2025Deutsch23 min

1. a) Am 3. April 2024 gelangte C.________ als Gesuchstellerin gegen A.________ als Gesuchsgegner mit folgendem Arrestbegehren an den Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht (Vi-act. A/I):

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 18. September 2025

BEK 2024 145

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg,

Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Daniela Brüngger,

Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.

In Sachen

A.________,

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________,

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwältin D.________,

betreffend

Arrest

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 9. August 2024, ZES 2024 38);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) Am 3. April 2024 gelangte C.________ als Gesuchstellerin gegen A.________ als Gesuchsgegner mit folgendem Arrestbegehren an den Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht (Vi-act. A/I):

1. Es sei in Vollstreckbarerklärung des decreto ingiuntivo Rg.N. xx vom 18./21. August 2023 des ordentlichen Zivilgerichts Velletri, Italien, gegen den Gesuchsgegner, die Liegenschaft des Gesuchsgegners am E.________weg yy, Grundstücks-Nr. zz, Grundbuch Küssnacht, im Umfang der Arrestforderungen von

- CHF 954’765.80 zzgl. Zins zu 5 % seit 13. März 2024

- zusätzlich CHF 4’406.60 zzgl. Zins seit 13. März 2024

- zusätzlich CHF 851.95 zzgl. Zins zu 5 % seit 13. März 2024

sowie der Kosten zu verarrestieren.

Erwägungen

2.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners.

Am 4. April 2024 erliess der Einzelrichter einen entsprechenden Arrestbefehl für eine Forderungssumme von Fr. 960’024.35, wobei er als Arrestgrund Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG aufführte (Vi-act. A/Ia).

Mit Arresteinsprache vom 7. Mai 2024 ersuchte der Gesuchsgegner um Folgendes (Vi-act. A/II):

Es sei der Arrestbefehl Nr. aa vom 4. April 2024, ZES 2024 38, Arrest Nr. bb, sowie dessen Vollzug aufzuheben.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchstellerin (zzgl. MWST).

Am 31. Mai 2024 reichte der Gesuchsgegner die Begründung der Arresteinsprache ein, hielt an den Rechtsbegehren gemäss Arresteinsprache vom 7. Mai 2024 fest und erweiterte das Rechtsbegehren zusätzlich wie folgt (Vi-act. A/IIa):

Es sei die Anerkennung und Vollstreckung des decreto ingiuntivo Rg.N. xx vom 18./21. August 2023 des ordentlichen Zivilgerichts Velletri, Italien, zu verweigern.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin.

Mit Eingabe vom 26. Juni 2024 reichte die Gesuchstellerin eine unaufgeforderte Stellungnahme ein (Vi-act. A/III), worauf der Gesuchsgegner am 19. Juli 2024 seinerseits mit einer unaufgeforderten Stellungnahme reagierte (Vi-act. A/IV).

Am 9. August 2024 verfügte der Einzelrichter was folgt (angef. Verfügung):

1.

Die Arresteinsprache wird abgewiesen.

2.

Hinsichtlich der Prozesskosten wird was folgt angeordnet:

a) Die Gerichtskosten betragen Fr. 2’000.00, werden dem Ge-

suchsgegner auferlegt und aus dem von der Gesuchstellerin in dieser Höhe geleisteten Kostenvorschuss bezogen, wobei der Gesuchstellerin das Rückgriffsrecht auf den Gesuchsgegner eingeräumt wird.

b) Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2’350.00 (inkl. Auslagen) zu bezahlen.

3.

[Rechtsmittel]

4.

[Zufertigung]

b) Gegen die Verfügung vom 9. August 2024 erhob der Gesuchsgegner (nachfolgend Beschwerdeführer) am 22. August 2024 fristgerecht Beschwerde mit den folgenden Anträgen (KG-act. 1 S. 2):

Es sei die Verfügung vom 9. August 2024 des Einzelrichters des Bezirksgerichts Küssnacht (ZES 2024 38) vollumfänglich aufzuheben und das Arrestgesuch vom 3. April 2024 abzuweisen.

Eventualiter sei die Verfügung vom 9. August 2024 des Einzelrichters des Bezirksgerichts Küssnacht (ZES 2024 38) zur neuerlichen Entscheidung an die Vor­instanz zurückzuweisen.

Subeventualiter sei die Anerkennung und Vollstreckung des decreto ingiuntivo Rg.N. xx vom 18./21. August 2023 des ordentlichen Zivilgerichts Velletri, Italien, zu verweigern.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (zzgl. MWST).

In prozessualer Hinsicht stellte der Beschwerdeführer den Antrag, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei (KG-act. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeant­wort vom 9. September 2024 ersuchte die Gesuchstellerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) um vollumfängliche Abweisung der Beschwerde inklusive des prozessualen Antrags, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (KG-act. 6).

Weitere Eingaben der Parteien erfolgten am 27. November 2024 (KG-act. 11), 19. Dezember 2024 (KG-act. 16 und 18), 30. Dezember 2024 (KG-act. 22), 28. Januar 2025 (KG-act. 26), 6. Februar 2025 (KG-act. 28) und 13. Februar 2025 (KG-act. 30).

Mit Eingabe vom 21. März 2025 stellte die Beschwerdegegnerin den Prozessantrag, das vorliegende Verfahren sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen italienischen Entscheids über die Vollstreckbarkeit des italienischen Mahnbescheids decreto ingiuntivo Nr. cc vom 19. (recte: 18.)/21. August 2023 im derzeit rechtshängigen Rechtsmittelverfahren RG 4927/2024 bzw. 6206/2024 vor dem italienischen Zivilgericht, Tribunale di Velletri, Italien, zu sistieren (KG-act. 32). Am 27. März 2025 reichte die Beschwerdegegnerin eine Noveneingabe zu ihrem Sistierungsgesuch nach (KG-act. 34). Mit Noveneingaben vom 3. April 2025 zog die Beschwerdegegnerin ihr Sistierungsgesuch zurück (KG-act. 36 und 37).

Im Anschluss gingen weitere Eingaben der Parteien datierend vom 3. April 2025 (KG-act. 38 und 39), 17. April 2025 (KG-act. 41), 28. April 2025 (KG-act. 43), 9. Mai 2025 (KG-act. 45), 10. Juni 2025 (KG-act. 47), 12. Juni 2025 (KG-act. 49), 17. Juni 2025 (KG-act. 51), 20. Juni 2025 (KG-act. 53), 26. Juni 2025 (KG-act. 55) und 9. Juli 2025 (KG-act. 57) ein.

Am 21. Juli 2025 reichte die Beschwerdegegnerin eine Kostennote ein (KG-act. 59), zu welcher der Beschwerdeführer am 31. Juli 2025 Stellung nahm (KG-act. 61).

2.

Im internationalen Verhältnis richtet sich die Zuständigkeit nach dem Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291), soweit keine völkerrechtlichen Verträge vorbehalten sind (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 IPRG). Laut Art. 31 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen [LugÜ]; SR 0.275.12) können die im Recht eines Vertragsstaates vorgesehenen einstweiligen Mass­nahmen einschliesslich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, bei den Gerichten dieses Staates auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen Vertragsstaates zuständig ist. Der Arrest stellt eine einstweilige Mass­nahme in diesem Sinne dar (Favalli/‌Augsburger/‌Crifasi-Käser, in: Oetiker/‌Weibel/‌Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Lugano Übereinkommen, 3. A. 2024, Art. 31 LugÜ N 102). Nach dem LugÜ kann der Arrest an jedem Hauptsachegerichtsstand begehrt werden. Zudem stehen die Gerichtsstände des nationalen Rechts zur Verfügung (Meier, Internationales Zivilprozessrecht und Zwangsvollstreckungsrecht, 2. A. 2005, S. 185; Favalli/‌Augsburger/‌Crifasi-Käser, a.a.O., Art. 31 LugÜ N 112 ff.). Weil es sich bei Art. 31 LugÜ um eine Verweisungsnorm handelt, welche für sich allein keine Zuständigkeit begründet, bedarf es einer nationalen Zuständigkeitsnorm. Für die Schweiz finden sich diese nationalen Zuständigkeitsnormen im IPRG (überwiegend in Art. 10 IPRG) sowie, gegebenenfalls, im SchKG (Favalli/‌Augsburger/‌Crifasi-Käser, a.a.O., Art. 31 LugÜ N 125). Die örtliche Zuständigkeit zur Verarrestierung von in der Schweiz gelegenen Vermögenswerten des Schuldners ergibt sich aus Art. 272 Abs. 1 SchKG: Zuständig ist entweder das Gericht am Betreibungsort oder am Ort, an dem die Vermögenswerte gelegen sind (Müller-Chen, in: Müller-Chen/‌Widmer Lüchinger [Hrsg.], Zürcher Kommentar zum IPRG, Band I, 3. A. 2018, Art. 10 IPRG N 19 und 29). Die sachliche und funktionale Zuständigkeit wird schliesslich durch § 12 EGzSchKG i.V.m. § 12 Abs. 1 JG geregelt, womit das Kantonsgericht Schwyz für die Beurteilung der Beschwerde im Arrestbewilligungsverfahren zuständig ist.

3.

Im Beschwerdeverfahren gegen einen Arresteinspracheentscheid (vgl. Art. 278 Abs. 3 SchKG) kann die unrichtige Rechtsanwendung geltend gemacht werden (Art. 320 lit. a ZPO). Sodann kann im kantonalen Weiterzug nur die "offensichtlich unrichtige" bzw. willkürliche Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung vorgebracht werden (Art. 320 lit. b ZPO; BGE 138 III 232 E. 4.1.2; Reiser, in: Staehelin/‌Bauer/‌Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 278 SchKG N 40).

4.

Die Vor­instanz erwog, bei Urteilen, die in einem ausländischen Staat ergangen seien, auf die – wie vorliegend im Fall von Italien bzw. der EU – das Lugano-Übereinkommen Anwendung fänden, habe der Arrest-Richter gleichzeitig auch über die Vollstreckbarkeit zu entscheiden, entweder in einer separaten Verfügung oder direkt in der Arrest-Verfügung. Es brauche bei einem Arrest gemäss Art. 38 Abs. 1 und Art. 47 Abs. 2 LugÜ also keinen vorgängigen Exequatur-Entscheid. Der Gläubiger habe für den Nachweis der Vollstreckbarkeit des Urteils einzig die amtliche Bescheinigung nach Art. 53 Abs. 2 und Art. 54 LugÜ (Formular gemäss Anhang V zum LugÜ) ins Recht zu legen. Beim Einspracheverfahren gemäss Art. 278 Abs. 1 SchKG handle es sich sodann nicht um einen Rechtsbehelf bzw. eine Beschwerde im Sinne von Art. 43 LugÜ und Art. 327a ZPO, weshalb keine Anerkennungsverweigerungsgründe gemäss Art. 34 f. LugÜ geprüft würden. Zu einer rechtskraftfähigen Entscheidung über die Vollstreckbarkeit komme es erst im Verfahren der Arrestprosequierung gemäss Art. 279 SchKG. Entsprechend könne der Schuldner im Arresteinspracheverfahren gemäss Art. 278 Abs. 1 SchKG einzig arrestspezifische Einwände erheben, d.h. solche, die sich einzig gegen die Arrestbewilligung richten würden (angef. Verfügung E. 2a und b).

Nachdem der Gesuchsgegner (Beschwerdeführer) gegen das decreto ingiuntivo unbestrittenermassen keine Einsprache erhoben und das Tribunale di Velletri (Italien) mittels amtlicher Bescheinigung nach Art. 53 Abs. 2 und Art. 54 LugÜ die Vollstreckbarkeit bescheinigt habe, stelle das decreto ingiuntivo vom 18./21. August 2023 des ordentlichen Zivilgerichts Velletri, Italien, ohne weiteres einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG dar. Das Obergericht des Kantons Zug habe bestätigt, dass das decreto ingiuntivo dem Gesuchsgegner (Beschwerdeführer) zugestellt worden sei. Dieses berechtige deshalb grundsätzlich zur Verarrestierung im Sinne von Art. 38 Abs. 1 und Art. 47 Ziff. 2 LugÜ bzw. Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG, denn eine gemäss LugÜ anerkannte und vollstreckbar erklärte ausländische Entscheidung müsse grundsätzlich im ersuchten Staat dieselbe Wirkung entfalten wie im Urteilsstaat (angef. Verfügung E. 2h).

Der Vorderrichter bejahte die weiteren Voraussetzungen der Arrestbewilligung nach Art. 272 SchKG, wobei der Gesuchsgegner – abgesehen von novenrechtlich unzulässigen Ausführungen – keine Einsprachegründe geltend mache, sondern einzig Gründe gegen die Rechtsmässigkeit des ausländischen Urteils sowie dessen ordnungsgemässe Zustellung vortrage (angef. Verfügung E. 2i und j). Folglich wies der Vorderrichter die Arresteinsprache ab (angef. Verfügung, Dispositivziffer 1).

a) Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die Vor­instanz habe den decreto ingiuntivo vom 18./21. August 2023 nie für vollstreckbar erklärt (vgl. KG-act. 1 Ziff. 13 ff., 16 und 26 ff.). So enthalte der Arrestbefehl vom 4. April 2024 kein Dispositiv einer Anerkennung und Vollstreckbarkeit. Ebenso enthalte der Arrestbefehl keine Rechtsmittelbelehrung betreffend Art. 329a ZPO (recte: Art. 327a ZPO) hinsichtlich eines «imaginären» Dispositivs, sondern lediglich betreffend die Arresteinsprache. Sodann habe es die Vor­instanz unterlassen, ihn trotz ausdrücklicher Nachfrage über allfällige nicht verschriftlichte Gedanken (hinsichtlich der Anerkennung und Vollstreckung) in Kenntnis zu setzen. Selbst sein ausdrücklicher Hinweis, er müsse von einer vorfrageweisen Beurteilung ausgehen, solange ihm durch die Vor­instanz kein Entscheid eröffnet werde, sei wohl zur Kenntnis genommen, jedoch nicht gegenteilig beant­wortet worden. Er habe somit in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass ihm die fehlende Entscheideröffnung nicht zum Nachteil gereichen könne. Die Vor­instanz sei nach Treu und Glauben dazu verpflichtet gewesen, entweder ihren Fehler zu korrigieren (Entscheideröffnung) oder aber zumindest ihn über ihre Intention aufzuklären. Von ihm könne nicht verlangt werden, dass er einfach ins Blaue hinein aufgrund des Arrestbefehls, der weder einen Hinweis auf eine allfällige Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Entscheides, geschweige denn ein anfechtbares Dispositiv enthalte, noch eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung aufweise, auf gut Glück ein Beschwerdeverfahren gegen eine theoretisch mögliche Anerkennung und Vollstreckbarerklärung anzustrengen. Dies umso mehr vor dem Hintergrund, dass die Rechtsmittel­instanz mangels Vorliegens eines tauglichen Anfechtungsobjekts, also ohne Vorliegen eines beschwerdefähigen Entscheids, auf die Beschwerde nicht hätte eintreten können (KG-act. 1 S. 7 Ziff. 28). Ginge man vorliegend von einer expliziten (weil zwingend notwendigen) impliziten (weil nicht ausgesprochenen) Anerkennung aus, würde dies faktisch eine vorfrageweise Beurteilung darstellen, die nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit Bundesrecht nicht mehr vereinbar sei. Abgesehen davon, dass sich die Bedeutung der Begriffe implizit und explizit diametral entgegenstünden, mangle es bei einer expliziten impliziten Anerkennung an einem tauglichen Anfechtungsobjekt, denn anfechtbar und somit beschwerdefähig sei ein Dispositiv, das in Rechtskraft erwachsen könne, und eben nicht ein vermeintlicher Gedankengang oder eine ungeschriebene und unausgesprochene Intention des beurteilenden Richters. Dem Beschwerdeführer sei es nicht zumutbar, darüber mutmassen zu müssen, was der beurteilende Richter habe verbindlich festlegen wollen, sondern er habe über die Entscheidung zweifelsfrei und begründet orientiert zu werden (KG-act. 1 S. 6 Ziff. 26). Mangels vorangegangenen Entscheids über die Anerkennung und Vollstreckbarkeit sei der Arrestbefehl nichtig bzw. mangels Vorliegens der Voraussetzungen aufzuheben (KG-act. 1 S. 6 f. Ziff. 27). Indem es die Vor­instanz trotz Erkundigung und Aufforderung von seiner Seite sowohl unterlassen habe, einen beschwerdefähigen Entscheid zu erlassen, als auch verweigert habe, die dargebrachten Verweigerungsgründe selbst einer gewissenhaften Prüfung zu unterziehen, habe sie das Recht unrichtig angewandt (KG-act. 1 S. 4 Ziff. 15).

b) Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines LugÜ-Entscheids bei Erlass eines Arrestbefehls, der sich nicht ausdrücklich über das Exequatur äussere, implizit erfolge, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig sei. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen erfahrenen Rechtsanwalt, der im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht tätig sei. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts müsse ihm als im SchKG tätigen Rechtsanwalt bekannt sein. Ausserdem habe sie im vor­instanzlichen Verfahren mit Eingabe vom 26. Juni 2024 und mit Verweis auf die einschlägigen Bundesgerichtsentscheide darauf hingewiesen, dass die Vollstreckbarerklärung mit Bewilligung des Arrests implizit erfolgen könne. Der Beschwerdeführer habe daher nachweislich Kenntnis von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gehabt und hätte ohne Weiteres eine LugÜ-Beschwerde gegen den Arrestbefehl erheben können. Er könne sich daher nicht auf Unkenntnis oder eine fehlende Rechtsmittelbelehrung berufen (KG-act. 6 S. 4 f. Ziff. 14 ff.).

c) Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögenswerte des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen, wenn er gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG). Im Fall eines Arrests, der auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel in Form eines Entscheids aus einem fremden Staat beruht, für welchen das Lugano-Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 gilt (nachfolgend „Lugano“-Urteil), entscheidet das Gericht auch über dessen Vollstreckbarkeit (Art. 271 Abs. 3 SchKG). Der Entscheid über die Vollstreckbarkeit erfolgt entweder durch gesonderte Verfügung oder direkt im Dispositiv des Arrestbefehls. Diesem Entscheid kommt Rechtskraft zu (BGE 149 III 224 E. 5.2.1.2 = Pra 2024 Nr. 20; BGE 138 III 174 E. 6.5 = Pra 2012 Nr. 112). Gemäss neuer bundesgerichtlicher Praxis nicht mehr zulässig ist es, bei „Lugano“-Urteilen vorfrageweise über das Exequatur zu entscheiden, weil dies dem klaren Wortlaut von Art. 271 Abs. 3 SchKG widerspreche (BGE 147 III 491 E. 6.2.1 = Pra 2022 Nr. 34; BGE 149 III 224 E. 5.2.1.2 = Pra 2024 Nr. 20). Die Vollstreckbarerklärung des Entscheids ist Voraussetzung und nicht Konsequenz der Arrestbewilligung (BGE 149 III 34 E. 3.2.2; BGE 149 III 224 E. 5.2.1.2 = Pra 2024 Nr. 20). Es ist daher ausgeschlossen, dass der Gläubiger den Arrest auf der Grundlage von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG erwirken kann, ohne zuvor das Exequatur des „Lugano“-Urteils zu erlangen (BGE 149 III 224 E. 5.2.1.2 m.H. = Pra 2024 Nr. 20). Das Bundesgericht erwog in diesem Zusammenhang bisweilen, dass das Gericht, das den Arrest bewilligt, ohne ausdrücklich über das Exequatur zu entscheiden, implizit auch die Vollstreckbarkeit des „Lugano“-Urteils anerkennt (BGE 149 III 224 E. 5.2.3 [obiter dictum] = Pra 2024 Nr. 20; BGer 5A_697/2020 vom 22. März 2021 E. 6.3 [nicht publiziert in BGE 147 III 491] = Pra 2022 Nr. 34; bestätigt in BGer 5A_504/2023 vom 8. November 2023 E. 4.1.2).

d) Es stellt sich die Frage, ob die vom Bundesgericht in einem amtlich publizierten Entscheid obiter dictum erwogene und in zwei weiteren Entscheiden in amtlich nicht publizierten Erwägungen bejahte Möglichkeit einer – mit Rechtskraftfähigkeit verbundenen – impliziten Vollstreckbarerklärung eines „Lugano“-Urteils durch Ausstellung eines Arrestbefehls, mit dem der Arrest gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG bewilligt wird, tatsächlich mit der Schweizer Rechtsordnung vereinbar ist.

aa) Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nimmt einzig das Dispositiv des Ersturteils an der Rechtskraft teil, also der Entscheid über das von der Klägerin bzw. Gesuchstellerin im Erstprozess verfolgte Rechtsschutzziel. Nicht in Rechtskraft erwachsen Feststellungen zu präjudiziellen Rechtsverhältnissen und zu sonstigen Neben- und Vorfragen sowie weitere Rechtsfolgen, die sich aus dem Inhalt des Ersturteils mit logischer Notwendigkeit ergeben mögen. Nicht alles, womit sich das Gericht im Erstprozess beschäftigt hat (oder hätte beschäftigen sollen), wird materiell rechtskräftig, andernfalls sich die Parteien mit ins Unabsehbare erweiterten Bindungen konfrontiert sähen. Eine Ausnahme davon gilt einzig für die Verrechnung. Nach der Rechtsprechung erstreckt sich die materielle Rechtskraft auf eine vom Gericht behandelte Verrechnungsforderung, obwohl sich deren Beurteilung nicht aus dem Dispositiv, sondern nur aus der Begründung ergibt (BGE 148 III 371 E. 5.3.2 m.H.). Eine Vollstreckbarerklärung eines „Lugano“-Urteils, die keinen Niederschlag im Dispositiv findet, sondern einzig implizit erfolgt, widerspricht dieser konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur materiellen Rechtskraft von Entscheiden.

bb) Die in einem durch das Lugano-Übereinkommen gebundenen Staat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, werden in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind (Art. 38 Abs. 1 LugÜ). Die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung wird dem Antragsteller unverzüglich in der Form mitgeteilt, die das Recht des Vollstreckungsstaats vorsieht (Art. 42 Abs. 1 LugÜ). Die Vollstreckbarerklärung und, soweit dies noch nicht geschehen ist, die Entscheidung werden dem Schuldner zugestellt (Art. 42 Abs. 2 LugÜ). Gestützt auf diese Bestimmung hat der Schuldner also insbesondere einen Anspruch darauf, dass ihm die Vollstreckbarerklärung zugestellt wird. Die Zustellung der Vollstreckbarerklärung an den Schuldner verfolgt wichtige Zwecke. Regelmässig erfährt der Schuldner erst mit der Zustellung der Vollstreckbarerklärung, dass der Titelgläubiger die Vollstreckung eingeleitet hat. Unter Umständen erfährt er auch erstmals überhaupt von der zur Vollstreckung gebrachten Entscheidung. Mit der Zustellung der Vollstreckbarerklärung wird er in die Lage versetzt, sich gegen eine Vollstreckung des Entscheids, insbesondere durch Ergreifung des Rechtsbehelfs nach Art. 43 LugÜ, zur Wehr zu setzen, seine Argumente gegen eine Vollstreckbarerklärung vorzubringen und somit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör auszuüben. Mit der Zustellung der Vollstreckbarerklärung beginnt sodann auch die Frist zur Ergreifung des Rechtsbehelfs gemäss Art. 43 Abs. 5 LugÜ (Hofmann/Kunz, in: Oetiker/Weibel/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Lugano Übereinkommen, 3. A. 2024, Art. 42 LugÜ N 18 m.H.). Die Lehre ist sich zwar uneins, ob dem Schuldner der Exequaturentscheid bei einer Arrestlegung zusammen mit dem Arrestbefehl vom Betreibungsamt als Bestandteil der Arresturkunde zuzustellen (so Staehelin/Bopp in: Dasser/Oberhammer [Hrsg.], Lugano Übereinkommen, 3. A. 2021, Art. 42 LugÜ N 1 in fine) oder vom Gericht separat zu eröffnen ist (so Milani, „Lugano“-Urteile über vorsorgliche Mass­nahmen und ihre Umsetzung mittels Sicherungsmass­nahmen, in: ZZZ 2023, S. 30 ff., S. 40, insbesondere FN 96). Unstrittig ist jedoch, dass dem Schuldner gestützt auf Art. 42 Abs. 2 LugÜ die Vollstreckbarerklärung zugestellt werden muss. Diesem Erfordernis wird die Zustellung eines Arrestbefehls, der den Arrest gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG bewilligt, ohne ausdrücklich die Vollstreckbarkeit des dem Arrest zugrundliegenden „Lugano“-Urteils auszusprechen, nicht gerecht. Bei einer impliziten Vollstreckbarerklärung eines „Lugano“-Urteils dürfte es auch regelmässig an einer Rechtsmittelbelehrung und dem Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit nach Art. 327a ZPO fehlen, was aus rechtsstaatlichen Überlegungen nicht hinnehmbar erscheint. Eine implizite Vollstreckbarerklärung durch die Bewilligung des Arrests gestützt auf ein „Lugano“-Urteil ist nach Auffassung der Beschwerdekammer mit Art. 42 Abs. 2 LugÜ nicht vereinbar. Daher ist die mit Rechtskraftfähigkeit verbundene Vollstreckbarerklärung eines „Lugano“-Urteils im Dispositiv festzuhalten, sei es entweder in einer gesonderten Verfügung oder direkt im Arrestbefehl.

cc) Im vorliegenden Fall sprach sich der Vorderrichter weder im Arrestbefehl vom 4. April 2024 (Vi-act. A/Ia) noch in einer gesonderten Verfügung über die Vollstreckbarkeit des decreto ingiuntivo Rg.N. xx vom 18./21. August 2023 des Tribunale di Velletri (Italien) aus. Mangels Vollstreckbarerklärung dieses „Lugano“-Urteils durfte der Vorderrichter nach dem Gesagten den Arrest nicht bewilligen. Die Beschwerde ist bereits aus diesem Grund gutzuheissen.

e) Im Übrigen wäre die Beschwerde selbst dann gutzuheissen, wenn man die Zulässigkeit einer impliziten – mit Rechtskraftfähigkeit verbundenen – Vollstreckbarerklärung eines „Lugano“-Urteils bejahen wollte. Denn diesfalls wäre vorausgesetzt, dass im konkreten Fall nach Treu und Glauben auch tatsächlich auf eine implizite Vollstreckbarerklärung des Vorderrichters zu schliessen ist. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Denn der Vorderrichter führte in der angefochtenen Verfügung mit Verweis auf BGE 144 III 411 E. 6.3.1 aus, dass es erst im Verfahren der Arrestprosequierung gemäss Art. 279 SchKG zu einer rechtskraftfähigen Entscheidung über die Vollstreckbarkeit komme (angef. Verfügung E. 2b). Diese Rechtslage trifft jedoch nur auf ausländische Schiedssprüche und ausländische „Nicht-Lugano“-Urteile zu, nicht aber auf ausländische „Lugano“-Urteile (BGE 149 III 318 E. 3.2.2). Da der Vorderrichter in der angefochtenen Verfügung ausführte, es komme erst im Verfahren der Arrestprosequierung gemäss Art. 279 SchKG zu einer rechtskraftfähigen Entscheidung über die Vollstreckbarkeit, spricht dies gegen die Annahme, dass der Vorderrichter mit dem Arrestbefehl vom 4. April 2024 (Vi-act. A/Ia) implizit auch die rechtskraftfähige Vollstreckbarerklärung des decreto ingiuntivo Rg.N. xx vom 18./21. August 2023 des Tribunale di Velletri (Italien) aussprechen wollte.

f) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung und die Arrestbewilligung sind aufzuheben (vgl. Gasser, Das Abwehrdispositiv der Arrestbetroffenen nach revidiertem SchKG, in: ZBJV 1994, S. 582 ff., S. 617) und die Sache ist im Sinne der Erwägungen an die Vor­instanz zurückzuweisen, damit sich diese über die Gutheissung oder Verweigerung der Vollstreckbarerklärung des decreto ingiuntivo Rg.N. xx vom 18./21. August 2023 des Tribunale di Velletri (Italien) ausspricht und nochmals neu über die Arrestbewilligung entscheidet. Damit wird der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.

5.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt ausgangsgemäss die Beschwerdegegnerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie hat den Beschwerdeführer ausserdem für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Nach § 12 GebTRA beläuft sich das Honorar für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 180.00 bis Fr. 2’400.00. In Nachachtung der allgemeinen in § 2 Abs. 1 GebTRA statuierten Bemessungskritierien – insbesondere der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache sowie des notwendigen Zeitaufwands – sowie unter Berücksichtigung, dass das Verfahren aufwändig und mit Blick auf den hohen Streitwert für beide Parteien wichtig war, ein gewisser Aufwand jedoch zufolge kanzleiinterner Vertretung wegfiel, ist die Entschädigung auf Fr. 2’100.00 (inkl. Auslagen und MWST, vgl. § 2 Abs. 2 GebTRA) festzulegen;-

beschlossen:

In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtene Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 9. August 2024 (ZES 2024 38) und die Arrestbewilligung aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vor­instanz zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 3’000.00 festgesetzt und der Beschwerdegegnerin auferlegt. Sie werden dem vom Beschwerdeführer in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Die Beschwerdegegnerin schuldet dem Beschwerdeführer unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 3’000.00.

Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2’100.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 960’024.35.

Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

19.

September 2025 kau

BEK 2024 145

Art. 271 SchKGart. 271 LPart. 271 LEF

Art. 1 IPRGart. 1 LDIPart. 1 LDIP

Art. 31 LugÜart. 31 CLart. 31 CLug

Art. 31 LugÜart. 31 LugÜart. 31 LugÜ

Art. 31 LugÜart. 31 CLart. 31 CLug

Art. 31 LugÜart. 31 LugÜart. 31 LugÜ

Art. 31 LugÜart. 31 CLart. 31 CLug

Art. 31 LugÜart. 31 LugÜart. 31 LugÜ

Art. 31 LugÜart. 31 CLart. 31 CLug

Art. 31 LugÜart. 31 LugÜart. 31 LugÜ

Art. 10 IPRGart. 10 LDIPart. 10 LDIP

Art. 31 LugÜart. 31 CLart. 31 CLug

Art. 31 LugÜart. 31 LugÜart. 31 LugÜ

Art. 272 SchKGart. 272 LPart. 272 LEF

Art. 10 IPRGart. 10 LDIPart. 10 LDIP

§ 12 EGzSchKG

§ 12 JG

Art. 278 SchKGart. 278 LPart. 278 LEF

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

BGE 138 III 232ATF 138 III 232DTF 138 III 232

Art. 278 SchKGart. 278 LPart. 278 LEF

Art. 38 LugÜart. 38 CLart. 38 CLug

Art. 47 LugÜart. 47 CLart. 47 CLug

Art. 38 LugÜart. 38 LugÜart. 38 LugÜ

Art. 47 LugÜart. 47 LugÜart. 47 LugÜ

Art. 53 LugÜart. 53 CLart. 53 CLug

Art. 54 LugÜart. 54 CLart. 54 CLug

Art. 53 LugÜart. 53 LugÜart. 53 LugÜ

Art. 54 LugÜart. 54 LugÜart. 54 LugÜ

Art. 278 SchKGart. 278 LPart. 278 LEF

Art. 43 LugÜart. 43 CLart. 43 CLug

Art. 43 LugÜart. 43 LugÜart. 43 LugÜ

Art. 327a ZPOart. 327a CPCart. 327a CPC

Art. 34 LugÜart. 34 CLart. 34 CLug

Art. 34 LugÜart. 34 LugÜart. 34 LugÜ

Art. 279 SchKGart. 279 LPart. 279 LEF

Art. 278 SchKGart. 278 LPart. 278 LEF

Art. 53 LugÜart. 53 CLart. 53 CLug

Art. 54 LugÜart. 54 CLart. 54 CLug

Art. 53 LugÜart. 53 LugÜart. 53 LugÜ

Art. 54 LugÜart. 54 LugÜart. 54 LugÜ

Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF

Art. 38 LugÜart. 38 CLart. 38 CLug

Art. 47 LugÜart. 47 CLart. 47 CLug

Art. 38 LugÜart. 38 LugÜart. 38 LugÜ

Art. 47 LugÜart. 47 LugÜart. 47 LugÜ

Art. 271 SchKGart. 271 LPart. 271 LEF

Art. 272 SchKGart. 272 LPart. 272 LEF

Art. 329a ZPOart. 329a CPCart. 329a CPC

Art. 327a ZPOart. 327a CPCart. 327a CPC

Art. 271 SchKGart. 271 LPart. 271 LEF

Art. 271 SchKGart. 271 LPart. 271 LEF

BGE 149 III 224ATF 149 III 224DTF 149 III 224

BGE 138 III 174ATF 138 III 174DTF 138 III 174

Art. 271 SchKGart. 271 LPart. 271 LEF

BGE 147 III 491ATF 147 III 491DTF 147 III 491

BGE 149 III 224ATF 149 III 224DTF 149 III 224

BGE 149 III 34ATF 149 III 34DTF 149 III 34

BGE 149 III 224ATF 149 III 224DTF 149 III 224

Art. 271 SchKGart. 271 LPart. 271 LEF

BGE 149 III 224ATF 149 III 224DTF 149 III 224

BGE 149 III 224ATF 149 III 224DTF 149 III 224

5A_697/2020

BGE 147 III 491ATF 147 III 491DTF 147 III 491

5A_504/2023

Art. 271 SchKGart. 271 LPart. 271 LEF

BGE 148 III 371ATF 148 III 371DTF 148 III 371

Art. 38 LugÜart. 38 CLart. 38 CLug

Art. 38 LugÜart. 38 LugÜart. 38 LugÜ

Art. 42 LugÜart. 42 CLart. 42 CLug

Art. 42 LugÜart. 42 LugÜart. 42 LugÜ

Art. 42 LugÜart. 42 CLart. 42 CLug

Art. 42 LugÜart. 42 LugÜart. 42 LugÜ

Art. 43 LugÜart. 43 CLart. 43 CLug

Art. 43 LugÜart. 43 LugÜart. 43 LugÜ

Art. 43 LugÜart. 43 CLart. 43 CLug

Art. 43 LugÜart. 43 LugÜart. 43 LugÜ

Art. 42 LugÜart. 42 CLart. 42 CLug

Art. 42 LugÜart. 42 LugÜart. 42 LugÜ

Art. 42 LugÜart. 42 CLart. 42 CLug

Art. 42 LugÜart. 42 LugÜart. 42 LugÜ

Art. 42 LugÜart. 42 CLart. 42 CLug

Art. 42 LugÜart. 42 LugÜart. 42 LugÜ

Art. 271 SchKGart. 271 LPart. 271 LEF

Art. 327a ZPOart. 327a CPCart. 327a CPC

Art. 42 LugÜart. 42 CLart. 42 CLug

Art. 42 LugÜart. 42 LugÜart. 42 LugÜ

BGE 144 III 411ATF 144 III 411DTF 144 III 411

Art. 279 SchKGart. 279 LPart. 279 LEF

BGE 149 III 318ATF 149 III 318DTF 149 III 318

Art. 279 SchKGart. 279 LPart. 279 LEF

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

§ 12 GebTRA

§ 2 GebTRA

§ 2 GebTRA

Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF

Art. 98 BGGart. 98 LTFart. 98 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF