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Entscheid

BEK 2024 148

Präsidial

17. Oktober 2024Deutsch5 min

- auf die Beschwerde unter diesen Umständen praxisgemäss nicht einzutreten ist, was präsidial erfolgen kann (§ 40 Abs. 2 JG; KGer SZ, ZK2 2024 31 vom 27. Juni 2024, E. 2; ZK2 2020 32 vom 17. August 2020, E. 3b);

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 17. Oktober 2024

BEK 2024 148

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Gerichtsschreiber Alen Draganovic.

In Sachen

A.________,

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Schwyz,

Gesuchsteller und Beschwerdegegner,

vertreten durch das Amt für Justizvollzug, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg,

Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,

betreffend

definitive Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 14. August 2024, ZES 2024 278);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- die Vor­instanz mit Verfügung vom 14. August 2024 dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Schwyz (Zahlungsbefehl vom 29. Februar 2024) u.a. definitive Rechtsöffnung für die Beträge von Fr. 1’350.00 (Busse) sowie Fr. 1’160.00 (Gebühren) nebst Zins zu 5 % seit dem 17. Januar 2024 erteilte und das Rechtsöffnungsbegehren im Mehrbetrag abwies (angef. Verfügung, Dispositivziffer 1);

- der Gesuchsgegner bzw. Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. August 2024 (Postaufgabe am 27. August 2024) Beschwerde beim

Kantonsgericht erhob, die Beschwerdeschrift jedoch nur eine fotokopierte

Unterschrift des Beschwerdeführers enthält (KG-act. 1);

- dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. August 2024 Gelegenheit gegeben wurde, die Beschwerde rechtsgenüglich unterzeichnet nachzureichen, mit dem Hinweis, dass die Eingabe im Säumnisfall als nicht erfolgt gelte (KG-act. 2);

- keine weiteren Eingaben eingingen;

- Eingaben dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen sowie zu unterzeichnen sind und Mängel wie die fehlende Unterschrift innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern sind, andernfalls die Eingabe als nicht erfolgt gilt (Art. 130 Abs. 1 und Art. 132 Abs. 1 ZPO);

- die Unterschrift eigenhändig erfolgen muss und eine fotokopierte Unterschrift aufgrund der Gefahr des Missbrauchs mittels Fotomontage nicht genügt (BGE 112 Ia 173, E. 1; KGer SZ, ZK2 2024 31 vom 27. Juni 2024,

Sachverhalt

E. 2 m.w.H.);

- auf die Beschwerde unter diesen Umständen praxisgemäss nicht einzutreten ist, was präsidial erfolgen kann (§ 40 Abs. 2 JG; KGer SZ, ZK2 2024 31 vom 27. Juni 2024, E. 2; ZK2 2020 32 vom 17. August 2020, E. 3b);

- die Beschwerde nach Art. 321 Abs. 1 ZPO im Übrigen schriftlich und begründet einzureichen und in der Begründung darzulegen ist, worauf die beschwerdeführende Partei ihre Legitimation stützt, inwieweit sie beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/‌Afheldt, ‌in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 321 ZPO N 15), die beschwerdeführende Partei sich mithin insb. mit den Erwägungen der Vor­instanz auseinanderzusetzen hat und es nicht genügt, wenn sie ihre erstinstanzlichen Ausführungen wiederholt, lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (Spühler, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 321 ZPO N 4 i.V.m.

Art. 311 ZPO N 15; vgl. BGer 5A_95/2019 vom 18. September 2019, E. 3.2);

- auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, wenn die beschwerdeführende Partei nicht darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt (vgl. Staehelin/‌Bachofner, in: Staehelin/‌Staehelin/‌Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. A. 2019, § 26 N 42);

- der Beschwerdeführer sich nicht ansatzweise mit den vor­instanzlichen Erwägungen auseinandersetzt – auch nicht mit den bei der Vorinstanz am 28. August bzw. 3. Oktober 2024 eingegangenen Schreiben (Vi-act. 10 und 11), welche diese dem Kantonsgericht mit den vorinstanzlichen Akten überwies (KG-act. 7) – und daher nicht aufzeigt, inwiefern die angefochtene Verfügung an einem Beschwerdegrund krankt, weshalb auf die Beschwerde auch mangels rechtsgenüglicher Begründung präsidial nicht einzutreten ist;

- sich eine Nachfrist für die Leistung des Kostenvorschusses damit erübrigt (vgl. KG-act. 2) und ausgangsgemäss die wegen des Nichteintretens reduzierten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG);

- mangels Einholung einer Beschwerdeant­wort und entsprechenden Aufwands dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Parteientschädigungen werden nicht gesprochen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 2’510.00.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R, inkl. KG-act. 7), das Amt für Justizvollzug (2/R, inkl. KG-act. 7) und an die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

Erwägungen

17.

Oktober 2024 amu

BEK 2024 148

Art. 130 ZPOart. 130 CPCart. 130 CPC

Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC

BGE 112 Ia 173ATF 112 Ia 173DTF 112 Ia 173

ZK2 2024 31

§ 40 JG

ZK2 2024 31

ZK2 2020 32

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

5A_95/2019

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 48 GebV SchKGart. 48 OELPart. 48 OTLEF

Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF