BEK 2024 150
Kammer
18. September 2024Deutsch7 min
1. Die Vorinstanz erteilte dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 14. August 2024 in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Ingenbohl
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 18. September 2024
BEK 2024 150
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,
Gerichtsschreiber Alen Draganovic.
In Sachen
A.________,
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Schwyz,
Gesuchsteller und Beschwerdegegner,
vertreten durch das Amt für Finanzen, Postfach 1231, Bahnhofstrasse 15, 6431 Schwyz,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 14. August 2024, ZES 2024 316);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Vorinstanz erteilte dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 14. August 2024 in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Ingenbohl
(Zahlungsbefehl vom 7. Juni 2024) definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 400.00 und trat im Umfang der Betreibungskosten nicht auf das Rechtsöffnungsbegehren ein (angef. Verfügung, Dispositivziffer 1). Sie auferlegte die Spruchgebühr von Fr. 100.00 dem Beschwerdeführer und verpflichtete diesen, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 30.00 zu bezahlen (angef. Verfügung, Dispositivziffern 2 und 3).
Der Gesuchsgegner erhob mit Eingabe vom 23. August 2024 gegen diese Verfügung sinngemäss Beschwerde bei der Vorinstanz, welche die Akten zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht überwies (KG-act. 1 und 2), und stellte
folgende Anträge (KG-act. 2, S. 4):
Alle Rechtsverweigerungen in der Verfügung ZES 2024 316 seien zu beseitigen!
Die Rechtsöffnung sei mangels Gewährleistung des Anspruchs des BF:
Die Gesetzmässigkeit der Veranlagungsverfügung 2019 durch ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 der BV dem Abs. 1 prüfen zu lassen;
Der Gesuchstellerin nicht zu gewährleisten.
Erwägungen
2.
a) Eine Beschwerde ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf die beschwerdeführende Partei ihre Legitimation stützt, inwieweit sie beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 321 ZPO N 15). Die beschwerdeführende Partei hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Es genügt nicht, wenn sie ihre erstinstanzlichen Ausführungen wiederholt, lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, N 4 zu Art. 321 ZPO
i.V.m. Art. 311 ZPO N 15; vgl. BGer 5A_95/2019 vom 18. September 2019, E. 3.2). Legt die beschwerdeführende Partei nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Staehelin/Bachofner, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. A. 2019, § 26 N 42). Auch wenn an Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen zu stellen sind (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO) und das Gericht einer Partei zur Behebung gewisser Mängel gestützt auf Art. 132 Abs. 2 ZPO eine Nachfrist zur Verbesserung ansetzen kann, darf diese über die Rechtsmittelfrist hinaus nicht der Ergänzung oder Nachbesserung einer inhaltlich ungenügenden Begründung dienen
(vgl. Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 132 ZPO N 4;
vgl. BGer 5A_736/2016 vom 30. März 2017, E. 4.3). Eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist ist folglich ausgeschlossen (Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, 2012, Art. 321 ZPO N 22; KGer SZ, ZK2 2023 28 vom 9. Mai 2023, E. 3).
Die Beschwerdeinstanz ist sodann nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sie sich vielmehr darauf zu beschränken, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen den erstinstanzlichen Entscheid erheben. Dies gilt auch in Bezug auf die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsmittelinstanz das Recht von Amtes wegen anwendet (vgl. BGE 147 III 176, E. 4.2.1 m.w.H.; zum Ganzen KGer SZ, BEK 2023 83 vom 6. Juli 2023, E. 2a).
b) Der Gesuchsgegner bzw. Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die
Forderung beruhe auf keinem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid. Zur Begründung macht er jedoch lediglich Ausführungen zum Verfahren und zum
Urteil 9C_764/2023 des Bundesgerichts, mit dem dieses auf seine Beschwerde nicht eintrat (KG-act. 2, lit. A, Rz. 1-3). Weiter wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Erwägung der Vorinstanz, wonach den gerichtlichen Entscheiden Verfügungen von schweizerischen Verwaltungsbehörden gleichgestellt seien. Hierzu bringt er vor, das Bundesamt für Sozialversicherungen habe im Berechnungsprogramm für die Perspektiven der AHV zwei fehlerhafte Formeln gefunden und die schweizerischen Verwaltungsbehörden hätten sich wieder verrechnet (KG-act. 2, lit. A, Rz. 4). Mit den Erwägungen der Vorinstanz, wonach ein definitiver Rechtöffnungstitel vorliege (angef. Verfügung, E. 1.2) und der Rechtsöffnungsrichter nicht befugt sei, den als Rechtsöffnungstitel ins Recht gelegten Einspracheentscheid der Steuerkommission inhaltlich zu überprüfen, setzt sich der Beschwerdeführer nicht konkret auseinander. Vielmehr stellt er lediglich teils unsachliche und wenig verständliche Behauptungen auf und beschränkt sich abgesehen davon im Wesentlichen auf die Beanstandung, dass das Bundesgericht im Verfahren 9C_764/2023 keine materielle Prüfung seiner Anliegen vorgenommen habe (siehe KG-act. 2 lit. B, C und D). Mangels rechtsgenüglicher Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass die angefochtene Verfügung an einem Beschwerdegrund krankt. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
3.
Im Übrigen hat der Rechtsöffnungsrichter weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen (Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 81 SchKG N 2a). Eine inhaltliche Überprüfung des Einspracheentscheids der Steuerkommission des Kantons Schwyz vom 13. Juli 2023 oder eines entsprechenden Rechtsmittelentscheids, insbesondere des Urteils des Bundesgerichts 9C_764/2023, ist somit ausgeschlossen. Die Behauptungen des Beschwerdeführers in Bezug auf diese Entscheide bleiben ohnehin unbelegt, zumal er mit Ausnahme der Mitteilung des Bundesgerichts vom 31. Januar 2024 (KG-act. 2/1), die jedoch ein unzulässiges Novum darstellt (Art. 326 Abs. 1 ZPO), keinerlei Belege einreichte. Ausserdem sind entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden von Gesetzes wegen nach Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt. An der gesetzlichen Ordnung vermögen allfällige Rechnungsfehler des Bundesamts für Sozialversicherungen im Berechnungsprogramm nichts zu ändern. Wäre auf die Beschwerde einzutreten, wäre sie folglich abzuweisen.
4.
Zusammengefasst ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter ist sie abzuweisen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 SchKG). Mangels Einholung einer Beschwerdeantwort und entsprechenden Aufwands ist dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen;-
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, eventualiter wird sie abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 150.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Eine Parteientschädigung wird nicht gesprochen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 400.00.
Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), das Amt für Finanzen (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
23.
September 2024 amu
BEK 2024 150
Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Cost.
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
5A_95/2019
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC
Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC
5A_736/2016
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
ZK2 2023 28
BGE 147 III 176ATF 147 III 176DTF 147 III 176
BEK 2023 83
9C_764/2023
9C_764/2023
Art. 81 SchKGart. 81 LPart. 81 LEF
9C_764/2023
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 48 SchKGart. 48 LPart. 48 LEF
Art. 61 SchKGart. 61 LPart. 61 LEF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF