BEK 2024 151
Präsidial
23. Dezember 2024Deutsch6 min
a) Die Staatsanwaltschaft stellte fest, dass der Privatkläger von der Anhöhe der Mythenstrasse aus den von rechts her nach links einbiegenden Traktor gesehen und den Stillstand des Traktors, dem das Abbiegemanöver nicht in einem Zug möglich war, zu spät bemerkt habe (angef. Verfügung E. 3; der Privatkläger stellte den Vorhalt nur bezüglich des Orts, wo er zu Fall kam, in Abrede [U-act. 10.1.01 Nr. 17]). Daraus schloss sie, dass der Privatkläger die Situation falsch eingeschätzt und zu spät zu bremsen begonnen habe und dem Beschuldigten daher keine Sorgfaltspflichtverletzung durch Nichtgewähren des Vortritts mit der Folge einer fahrlässigen Körperverletzung vorgeworfen werden könne (ebd. E. 6).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 23. Dezember 2024
BEK 2024 151
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Privatkläger und Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Wollerau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin B.________,
2. C.________,
Beschuldigter und Beschwerdegegner,
betreffend
Einstellung Strafverfahren
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
14. August 2024, SU 2023 11511);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Am 2. September 2023 bog der Beschuldigte um ca. 14:05 Uhr mit seinem landwirtschaftlichen Traktor CARRARO in Immensee vom seeseitigen Feldbewirtschaftungsweg nach links in die Mythenstrasse in Richtung Arth ein. Der aus dieser Richtung auf der Mythenstrasse auf einem Triathlonrad von links heranfahrende Privatkläger kam zufolge einer Vollbremsung vor dem Traktor zu Fall und verletzte sich an der linken Schulter und Hand mittelschwer. Die Staatsanwaltschaft stellte mit Verfügung vom 14. August 2024 das Strafverfahren gegen den Beschuldigten betreffend fahrlässige Körperverletzung ein. Hiergegen beschwerte sich der Privatkläger rechtzeitig beim Kantonsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung unter Berücksichtigung seiner Beschwerde nochmals zu seinen Gunsten als schwächerer Verkehrsteilnehmer zu prüfen. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten unter Verzicht auf Gegenbemerkungen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen (KG-act. 5). Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.
2. Verlangt Art. 396 Abs. 1 StPO, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person, die das Rechtsmittel ergreift, nach Art. 385 Abs. 1 lit. a-c StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft. Keine offensichtlich hinreichende Begründung im Sinne von
Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO liegt vor, wenn nicht in irgendeiner Form begründet wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (Keller, BSK, 3. A. 2023, Art. 388 StPO N 5 f.). Auch ein Laie muss sich innert der Rechtsmittelfrist die Mühe nehmen, in der Beschwerde zumindest kurz anzugeben, was an den Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft seiner Ansicht nach falsch ist. Dies ist auch einer Person ohne juristischen Kenntnisse zuzumuten (BGer 6B_866/2020 vom 8. November 2021 E. 3.5.3 = SJZ 4/2022
Sachverhalt
S. 193 ff.).
a) Die Staatsanwaltschaft stellte fest, dass der Privatkläger von der Anhöhe der Mythenstrasse aus den von rechts her nach links einbiegenden Traktor gesehen und den Stillstand des Traktors, dem das Abbiegemanöver nicht in einem Zug möglich war, zu spät bemerkt habe (angef. Verfügung E. 3; der Privatkläger stellte den Vorhalt nur bezüglich des Orts, wo er zu Fall kam, in Abrede [U-act. 10.1.01 Nr. 17]). Daraus schloss sie, dass der Privatkläger die Situation falsch eingeschätzt und zu spät zu bremsen begonnen habe und dem Beschuldigten daher keine Sorgfaltspflichtverletzung durch Nichtgewähren des Vortritts mit der Folge einer fahrlässigen Körperverletzung vorgeworfen werden könne (ebd. E. 6).
Erwägungen
b) Vorliegend beantragt der Beschwerdeführer nicht die Aufhebung der Einstellung des Strafverfahrens (Dispositivziff. 1 der angef. Verfügung), sondern überlässt es aufgrund seines unbestimmten Eindrucks von Unstimmigkeiten, ohne Anträge bzw. Abänderungsanträge zu stellen (vgl. vor lit. a,
Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), einfach der Beschwerdeinstanz, die Sache ein zweites Mal zu prüfen. Da sich ein Antrag auch nicht klar aus der Begründung (vgl. dazu unten lit. c) ergibt, wäre schon daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.
c) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der vortrittsbelastete Beschuldigte hätte ihn nicht gesehen, obwohl er nicht mehr genug weit weg war, handelt es sich um pauschale Vermutungen. Er begründet diese Behauptungen nicht, obwohl sie den in der Einstellungsverfügung rekapitulierten Aussagen des Beschuldigten entgegenstehen. Danach sei zu Beginn des sehr langsamen Abbiegemanövers die Strasse frei gewesen und der Beschuldigte habe den Beschwerdeführer erst nach dem fahrzeugbedingten Anhalten auf der Mythenstrasse gesehen und ihm hinter dem Traktor Platz zum Passieren gelassen (angef. Verfügung E. 2). Der Beschwerdeführer räumte selber ein, dass die Sicht durch einen Laubbaum erschwert sei (vgl. auch U-act. 10.1.01 Nr. 16). In der polizeilichen Befragung hielt der Beschwerdeführer den Beschuldigten denn auch nicht für schuldig, falls er ihn beim Abbiegen noch nicht gesehen hätte (ebd. Nr. 8). Zudem sagte er damals aus, den Traktor erstmals auf der Strasse wahrgenommen zu haben (ebd. Nr. 3 und 9 f.). Dagegen behauptet er in der Beschwerde sinngemäss zusammengefasst, von der Anhöhe aus einen Traktor unten auf der Wiese und nicht auf der Strasse gesehen zu haben und eher von einem Rechtsabbiegen des Traktors ausgegangen zu sein. Jedoch habe er nicht erwartet, dass der Beschuldigte bis zur gegenüberliegenden Mauer fahren und anhalten werde, um ihm rechts hinter der Baggerschaufel Platz von ca. einem Meter zum Durchfahren zu lassen. Der Beschwerdeführer behauptet indes nicht ausdrücklich, dass die Beurteilung der Staatsanwaltschaft falsch sei (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO), er habe angesichts des an der gegenüberliegenden Mauer auf der Mythenstrasse stillstehenden Traktors die Situation falsch eingeschätzt und zu spät zu bremsen begonnen. Daher begründet er auch offensichtlich nicht hinreichend (Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO), inwiefern entgegen der Einstellungsverfügung ein erhärteter Verdacht im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO gegen den Beschuldigten vorliegen könnte, unvorsichtig abgebogen zu sein und dadurch fahrlässig seinen Sturz vom Triathlonrad und seine Verletzungen verursacht zu haben. Da es nicht zu einer Kollision kam und unbestritten keine objektiven Beweise vorliegen, vermag der Beschwerdeführer schliesslich nicht darzutun, vor Ort oder mit einem Unfallsimulator könnten seine Positionen bei der Anfahrt mit denjenigen des Beschuldigten beim Abbiegen zum Nachweis seiner blossen Behauptung abgeglichen werden, dass er (Beschwerdeführer) schon zu nah war.
Dispositiv
3. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde mangels Anträgen
(Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO) und/oder fehlender (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) bzw. offensichtlich nicht hinreichender Begründung verfahrensleitend
(Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO) bzw. präsidial (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten. Ausgangsgemäss wird der unterliegende Beschwerdeführer zufolge des Nichteintretens reduziert kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von reduziert Fr. 500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der Sicherheitsleistung gedeckt. Dem Beschwerdeführer werden aus der Kantonsgerichtskasse Fr. 1‘000.00 zurückbezahlt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach
Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Beschuldigten (1/R) und die Staatsanwaltschaft (je 1/A an die 4. Abteilung und die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die
4. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten) und die
Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Versand
23. Dezember 2024 amu
BEK 2024 151
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 388 StPOart. 388 CPPart. 388 CPP
Art. 388 StPOart. 388 CPPart. 388 CPP
6B_866/2020
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 388 StPOart. 388 CPPart. 388 CPP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 388 StPOart. 388 CPPart. 388 CPP
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF