BEK 2024 152
Kammer
29. Januar 2025Deutsch8 min
1. Die Staatsanwaltschaft stellte am 19. August 2024 das Strafverfahren gegen E.________ betreffend die Vorwürfe ein, A.________ zwischen ca. März 2021 und ca. Juni 2022 mehrfach vergewaltigt, von sexuellen Handlungen Filme bzw. Fotos erstellt, sie am 4. Juni 2022 über 100 Mal angerufen sowie ihr am 9. Juni 2022 einen Kuss aufgenötigt und sie ca. einen Monat zuvor als Nutte beschimpft zu haben. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 30. August 2024 beantragt A.________, die Einstellungsverfügung hinsichtlich des Vorwurfes der mehrfachen Vergewaltigung (Art. 190 aStGB) und der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Erstellen von Filmen bzw. Fotos von sexuellen Handlungen (Art. 179quater StGB) aufzuheben und die Sache zwecks Fortführung des Strafverfahrens und Zuführung des
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 29. Januar 2025
BEK 2024 152
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
gesetzlich vertreten durch B.________,
Privatklägerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin C.________,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 5. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Jugendanwalt D.________,
2. E.________,
Beschuldigter und Beschwerdegegner,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt F.________,
betreffend
Einstellung Strafverfahren
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
19. August 2024, SUJ 2022 210);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Staatsanwaltschaft stellte am 19. August 2024 das Strafverfahren gegen E.________ betreffend die Vorwürfe ein, A.________ zwischen ca. März 2021 und ca. Juni 2022 mehrfach vergewaltigt, von sexuellen Handlungen Filme bzw. Fotos erstellt, sie am 4. Juni 2022 über 100 Mal angerufen sowie ihr am 9. Juni 2022 einen Kuss aufgenötigt und sie ca. einen Monat zuvor als Nutte beschimpft zu haben. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 30. August 2024 beantragt A.________, die Einstellungsverfügung hinsichtlich des Vorwurfes der mehrfachen Vergewaltigung (Art. 190 aStGB) und der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Erstellen von Filmen bzw. Fotos von sexuellen Handlungen (Art. 179quater StGB) aufzuheben und die Sache zwecks Fortführung des Strafverfahrens und Zuführung des
Beschuldigten zu einer korrekten Bestrafung zurückzuweisen. Der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft bei der Aktenüberweisung verlangen die
Beschwerde abzuweisen (KG-act. 3 und 4). Zu den Beschwerdeantworten nahm die Beschwerdeführerin nochmals Stellung (KG-act. 6).
Erwägungen
2.
Laut angefochtener Verfügung habe die Beschwerdeführerin ausgesagt, dem Beschuldigten mit dem ersten Geschlechtsverkehr einen Gefallen getan zu haben, obwohl sie Angst davor gehabt habe. Danach habe sie aber nicht mehr so oft gewollt wie er, doch sie „habe ihm einfach nicht widersprochen“. Sie habe sich unter Druck gefühlt, mit ihm Sex zu haben, weil er ihr gesagt habe, eine andere zu nehmen, wenn sie keinen Sex gewollt habe. Obwohl sie nicht Stopp gesagt habe und auch nicht klar „nein, ich will das nicht“, hätte der Beschuldigte eigentlich merken müssen, dass sie nicht unbedingt gewollt habe. Infolge dessen hielt es die Staatsanwaltschaft für ausgeschlossen, dass der Beschuldigte beim Geschlechtsverkehr Gewalt angewendet, die Beschwerdeführerin bedroht oder zum Widerstand unfähig gemacht habe. Daher prüfte sie die „Kernfrage“ der psychischen Druckausübung, die sie mit der Begründung verneinte, die Beschwerdeführerin habe selber ausgesagt, dem ständig nach Sex fragenden Beschuldigten einen Gefallen gemacht und nicht klar „nein, ich will das nicht“ gesagt zu haben.
a) Die Beschwerdeführerin hält dafür, die Staatsanwaltschaft habe die „Kernfrage“ der psychischen Druckausübung zu Unrecht verneint. Sie habe im Unterschied zum zwei Jahre älteren Beschuldigten über keine sexuellen Erfahrungen verfügt. Sie sei von ihm etwa durch die Aussage, er nähme eine andere Frau, zum Sex gedrängt worden und habe ihn nicht enttäuschen, nicht verlieren und sich schon gar nicht blamieren lassen wollen.
b) Der Beschuldigte bestreitet den subjektiven Tatbestand, weil aus seiner Sicht die sexuellen Handlungen stets einvernehmlich erfolgt seien. Würde man der Argumentation der Beschwerdeführerin folgen, wären praktisch alle ersten sexuellen Erfahrungen von Jugendlichen als strafwürdig zu betrachten, bei denen die Initiative nicht exklusiv und nachweislich von ihnen selbst ausgehen würde.
3.
Entgegen der Staatsanwaltschaft machte die Beschwerdeführerin bei den sexuellen Handlungen nicht stets mit, weil sie dem Beschuldigten einen Gefallen machen wollte. Ihre entsprechenden Aussagen beziehen sich auf den ersten und den letzten Geschlechtsverkehr (vgl. U-act. 10.1.001 Nr. 29 ff. und Nr. 55 f.). Zwar gab sie weiter zu Protokoll, in weiteren Fällen dem Beschuldigten einfach nicht widersprochen bzw. einfach mitgemacht zu haben (U-act. 10.1.001 Nr. 31 und Nr. 53; U-act. 10.1.004 Nr. 66, 68, 70 ff. und
79.
ff.). Indes berichtet sie auch explizit davon, dass es mehrmals vorkam, dass sie gesagt habe, nicht mehr zu wollen und er trotz ihres Weinens einfach weitergemacht habe (U-act. 8.1.001 S. 4; U-act. 10.1.001 Nr. 58 ff.). Wären – was die Beschwerdeinstanz hier nicht zu beurteilen hat – diese zuletzt erwähnten Aussagen der Beschwerdeführerin darüber, dass es unter Missachtung ihrer verbalen Weigerung und ihrem Weinen zu Geschlechtsverkehr gekommen sei, als glaubhaft zu würdigen, würde sich die Beantwortung der „Kernfrage“ der Erheblichkeit psychischer Druckausübung nicht mehr als derart klar erweisen, wie dies die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung erwägt. Als zusätzliche Umstände wären neben den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin nämlich auch nicht zu vernachlässigen, dass laut rechtkräftigem Strafbefehl (U-act. 0.1.001) der Beschuldigte deren Leben einmal gefährdete und am 9. Juni 2022 sich gegenüber der Beschwerdeführerin mutmasslich gewalttätig verhielt. In Situationen, in denen Aussage gegen Aussage steht, kann aufgrund des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ das Verfahren nur eingestellt werden, wenn die Vorwürfe der Beschwerdeführerin (U-act.10.1.001 Nr. 58 ff.) – was die Staatsanwaltschaft nicht darlegt – aus einem unglaubhaften Aussageverhalten resultieren und daher unter Einbezug der gesamten Umstände eine Verurteilung des Beschuldigten als unwahrscheinlich erscheinen würde (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2). Die Schilderungen der Beschwerdeführerin in den Fällen, in denen der Beschuldigte trotz ihres verbalen Neins weitergemacht haben soll, wurden bislang jedoch noch zu wenig untersucht, um „in dubio pro duriore“ ausschliessen zu können, dass die, hier noch nach altem Sexualstrafrecht erforderliche situative Zwangsaktualisierung angeklagt werden könnte. Insbesondere wurde unter Einbezug der bekannten Umstände insgesamt der Sinn folgender Antwort der Beschwerdeführerin auf die Frage nach Fotos nicht geklärt (U-act. 10.1.001 Nr. 35):
Es gab auch Fotos auf denen ich ganz nackt war. Aber es war nur auf Snapchat und er hat keinen Screenshot gemacht. Er hat mich nie gezwungen etwas zu machen, das ich nicht wollte. Bei den Fotos und beim Sex nicht. Ich wollte eigentlich einfach nicht, aber habe es ihm zu liebe gemacht.
Zu diesen wegen Pornographie inkriminierten Nacktfotos wurde die Beschwerdeführerin in der zweiten bzw. ersten delegierten Einvernahme befragt (U-act. 10.1.004 Nr. 48 ff.). Dabei ging es jedoch offenbar nicht um die Fotos, die auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten gefunden wurden (U-act. 14.1.00) und diesbezüglich das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Verdachts der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs ebenfalls angefochten eingestellt wurde. Dazu stellt die Staatsanwaltschaft zwar zutreffend fest, dass ohne zusätzliche Aussagen der Beschwerdeführerin kein anklagegenügender Sachverhalt zu erstellen ist. Wie in den thematisierten Vergewaltigungsfällen mit verbaler Gegenwehr der Beschwerdeführerin besteht aber auch bezüglich dieser Aufnahmen noch Untersuchungsbedarf. Es liegt mithin an der zuletzt offenbar nicht mehr vorhandenen Aussagebereitschaft der Beschwerdeführerin, ob sich ein anklagegenügender Sachverhalt erstellen lässt. Zur Aussagebereitschaft hat sich die Beschwerdeführerin jedoch direkt gegenüber der Staatsanwaltschaft aktenkundig zu äussern. Es kann mit einer Aktennotiz über ein Telefonat mit deren Rechtsvertreterin (U-act. 20.1.007) kein Bewenden haben, zumal gemäss dieser telefonischen Auskunft ein Desinteresse nicht zur Debatte stehen soll und nunmehr Beschwerde erhoben worden ist.
4.
Mithin ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung in Bezug auf die Einstellung des Verfahrens betreffend mehrfache Vergewaltigung und Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte aufzuheben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zufolge des Unterliegens der Staatsanwaltschaft, welche zumindest in Bezug auf die schwerwiegenden Vergewaltigungsvorwürfe ihre Einstellung nicht mit der mangelnden Aussagebereitschaft der Beschwerdeführerin begründete, zu Lasten des Staates (Art. 423 und 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten für die amtliche Verteidigung bleiben bei der Hauptsache (Art. 421 Abs. 1 und
Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Die Beschwerdeführerin ist angemessen zu entschädigen (Art. 436 Abs. 3 StPO; §§ 2, 6 und 13 GebTRA);-
beschlossen:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung betreffend mehrfache Vergewaltigung und Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 gehen zu
Lasten des Staates. Die Kosten der amtlichen Verteidigung bleiben bei der Hauptsache.
Die Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren mit pauschal Fr. 1’000.00 (inkl. MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (2/R), den amtlichen Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (je 1/R an die
5.
Abteilung mit den Akten und die Amtsleitung/zentraler Dienst) und nach definitiver Erledigung an die 5. Abteilung (1/A) sowie die
Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Versand
30.
Januar 2025 amu
BEK 2024 152
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 179quater StGBart. 179quater CPart. 179quater CP
BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241
Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
§ 13 GebTRA
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF