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Entscheid

BEK 2024 153

Kammer

26. September 2024Deutsch10 min

1. Das Betreibungsamt des Betreibungskreises Altendorf Lachen drohte der A.________ GmbH in der Betreibung Nr. xx am 19. Februar 2024 den Konkurs an für eine Forderung der B.________ von Fr. 18’343.30 nebst 5 % Zins seit 15. Dezember 2023, für reglementarische Kosten von Fr. 270.00, Betreibungskosten von Fr. 150.00, Mahnkosten von Fr. 60.00 und 5 % Verzugszins vor der Betreibung von Fr. 504.54 sowie Kosten des Zahlungsbefehls und der Konkursandrohung von Fr. 207.30 und weiteren Kosten von Fr. 30.40

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 26. September 2024

BEK 2024 153

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,

Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.

In Sachen

A.________ GmbH,

Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Konkurseröffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 22. August 2024, ZES 2024 359);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Das Betreibungsamt des Betreibungskreises Altendorf Lachen drohte der A.________ GmbH in der Betreibung Nr. xx am 19. Februar 2024 den Konkurs an für eine Forderung der B.________ von Fr. 18’343.30 nebst 5 % Zins seit 15. Dezember 2023, für reglementarische Kosten von Fr. 270.00, Betreibungskosten von Fr. 150.00, Mahnkosten von Fr. 60.00 und 5 % Verzugszins vor der Betreibung von Fr. 504.54 sowie Kosten des Zahlungsbefehls und der Konkursandrohung von Fr. 207.30 und weiteren Kosten von Fr. 30.40

(Vi-act. 1/1). Die Gesuchstellerin reichte bei der Vor­instanz mit Schreiben vom 24. Juli 2024 (Postaufgabe: 25. Juli 2024) das Konkursbegehren über total Fr. 14’528.69 zuzüglich des provisorischen Verzugszinses bis 24. Juli 2024 von Fr. 464.90 ein (Vi-act. 1). Der Einzelrichter bezifferte die von der Gesuchsgegnerin zu bezahlende Forderung inklusive Verfahrenskosten von Fr. 200.00 auf total Fr. 15’245.84 (Vi-act. 2). Zur Konkursverhandlung vom 22. August 2024 erschien keine der Parteien (Vi-act. 6, E. 2). Gleichentags eröffnete der Einzelrichter den Konkurs über die Gesuchsgegnerin (Vi-act. 6, Dispositivziffer 1). Er erhob die Gerichtskosten von Fr. 200.00 von der Gesuchstellerin, jedoch zulasten der Gesuchsgegnerin (Vi-act. 6, Dispositivziffer 2).

2. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin bzw. Beschwerdeführerin am 2. September 2024 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung und die Konkurseröffnung seien aufzuheben. Zudem sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen (KG-act. 1). Gleichentags überreichte sie der Kantonsgerichtskasse den Betrag von Fr. 16’000.00 in bar (KG-act. 3/5). Verfahrensleitend wurde der Beschwerde am 3. September 2024 einstweilen aufschiebende Wirkung zuerkannt und das Konkursamt eingeladen, allfällige Mass­nahmen gemäss Art. 174 Abs. 3 SchKG zu beantragen, unter vorläufiger Aufrechterhaltung allfälliger bereits angeordneter Vermögenssperren. Die Verfahrensleitung auferlegte der Beschwerdeführerin zudem eine zehntägige Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 750.00 und gewährte der Gesuchstellerin bzw. Beschwerdegegnerin eine zehntägige Frist zur Beant­wortung der Beschwerde. Zudem wies sie die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie bis zum Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist die Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG glaubhaft darzulegen sowie konkrete Angaben betreffend die Konkurseröffnung vom Dezember 2023 gemäss Betreibungsregisterauszug zu machen habe (KG-act. 2). Die Treuhänderin der Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 5. September 2024 weitere

Unterlagen ein (KG-act. 3). Die Beschwerdeführerin bezahlte den Kostenvorschuss von Fr. 750.00 am 6. September 2024 (vgl. KG-act. 2).

3. Beschwerdegründe nach Art. 320 ZPO bringt die Beschwerdeführerin gegen die Konkurseröffnung nicht vor. Die Beschwerdeinstanz kann gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung auch dann aufheben, wenn die Schuldnerin erstens durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt (Ziff. 1) oder der geschuldete Betrag zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3), und wenn die Schuldnerin zweitens ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht.

Erwägungen

a) Der im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG zu hinterlegende Betrag muss die Zinsen und sämtliche Kosten decken, sodass der Gläubiger vollständig entschädigt wird. Dies beinhaltet insbesondere den Kostenvorschuss für das Konkurseröffnungsverfahren und sämtliche Kosten des Konkursamtes (vgl. Giroud/Simoni, in: Staehelin/‌Bauer/‌Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 22; BGer 5A_865/2013 vom 21. Januar 2014, E. 3; Diggelmann, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, Schuldbetreibung und Konkurs, 2. A. 2014, Art. 174 SchKG N 10; Konkurseröffnungskosten: BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013, E. 2.1 m.H. auf BGE 133 III 687, E. 2.3). Folglich ist nicht nur mass­gebend, welcher Betrag bei der Konkursgläubigerin noch aussteht. Die Konkursschuldnerin hat sich vielmehr beim Konkursamt über die anfallenden Kosten zu informieren (zur Tilgung: Giroud/Simoni, in: Staehelin/‌Bauer/‌Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 21c). Der Einzelrichter bezifferte die zu tilgende Forderung inkl. Verzugszins und Betreibungskosten sowie Gerichtskosten von Fr. 200.00 auf total Fr. 15’245.84 (Vi-act. 2). Die Beschwerdeführerin hinterlegte beim Kantonsgericht Fr. 16’000.00 (KG-act. 3/5), was sowohl für die zu tilgende Konkursforderung inklusive Kosten als auch für die erstinstanzlichen Gerichtskosten genügt. Die Kosten des Konkursamtes können im Rahmen der Kostenfolgen geregelt werden. Die erste Voraussetzung für die beantragte Konkursaufhebung ist damit erfüllt (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) und der Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren von Fr. 750.00 ist ebenso bezahlt (KG-act. 3/5).

b) Zahlungsfähigkeit heisst, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht zahlungsunfähig erscheinen. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem anhand der Zahlungsgewohnheiten der Konkursitin gewonnenen Gesamteindruck (vgl. nur BGer 5A_108/2021 vom 29. September 2021, E. 2.2). Die Zahlungsfähigkeit ist bloss glaubhaft zu machen, d.h. sie muss wahrscheinlicher sein als die Zahlungsunfähigkeit. Zu strenge Anforderungen sind nicht zu stellen (vgl. nur BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021, E. 2.2). Ein wichtiges Dokument für das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021, E. 3.3).

Der Betreibungsregisterauszug der Beschwerdeführerin vom 26. August 2024 (KG-act. 3/3) weist nebst der vorliegenden Konkursforderung 14 Betreibungen aus, die vorwiegend an das Betreibungsamt, teilweise an die Gläubiger, bezahlt wurden. Zwei ältere Betreibungen verblieben im Einleitungsstadium. Im ersten Halbjahr 2024 erfolgten Pfändungen für sechs Forderungen, die in der Kreditorenliste per 6. September 2024 aufgelistet sind (KG-act. 3/2). Den Kreditoren von insgesamt Fr. 60’656.37 stehen per 5. September 2024 Debitoren von insgesamt Fr. 125’990.50 gegenüber (KG-act. 3/2; vgl. die Rechnungen in

KG-act. 3/7), sodass die offenen Forderungen gemäss Betreibungsregisterauszug gedeckt sind und die Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit über liquide Mittel verfügen wird. Angesichts der belegten Aufträge und des Umstands, dass die bisherigen Betreibungen stets bezahlt wurden oder gedeckt sind, ist die zukünftige Liquidität der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre laufenden Verpflichtungen glaubhaft. Zudem übertrug die Beschwerdeführerin die Administration, insbesondere die gesamte Buchhaltung, am 5. September 2024 der Treuhänderin (KG-act. 3/6), sodass eine geordnete Abwicklung sichergestellt ist. Die positive Prognose der Treuhänderin (KG-act. 3) ist glaubhaft. Damit konnte die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit insgesamt glaubhaft darlegen, sodass auch die zweite Voraussetzung zur Aufhebung der Konkurseröffnung nach Art. 174 Abs. 2 SchKG erfüllt ist.

c) Die Beschwerdeführerin ist allerdings mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass das systematische Nichtbezahlen von öffentlich-rechtlichen Forderungen wie Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern grundsätzlich ein Indiz gegen die Zahlungsfähigkeit ist (Giroud/Simoni, in: Staehelin/‌Bauer/‌Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26e). Vorliegend kann die Zahlungsfähigkeit im Hinblick auf die regelmässigen Einnahmen gerade noch als gegeben angesehen werden. Zudem ist in der Regel für die Beurteilung der finanziellen Situation einer Gesellschaft eine aktuelle (Zwischen-)Bilanz und Erfolgsrechnung einzureichen (vgl. KG-act. 2 Ziffer 4). Bei einem neuerlichen Konkursbegehren würden deshalb weit höhere Anforderungen an die Zahlungsfähigkeit und die hierzu einzureichenden Unterlagen gestellt werden. Die hier gewährte Gutheissung der Beschwerde erfolgt mit anderen Worten im Sinne einer letzten Chance.

4.

Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und das Konkursbegehren abzuweisen.

a) Die Beschwerdeführerin verursachte das erstinstanzliche Verfahren durch Nichtbezahlen der zu tilgenden Forderung bis zur Konkurseröffnung, weshalb die erstinstanzliche Regelung der Gerichtskosten (angef. Verfügung, Dispositivziffer 2) weiterhin angemessen ist (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Die ihr auferlegten Gerichtskosten von Fr. 200.00 sind in der Hinterlage an das

Dispositiv

Kantonsgericht von Fr. 16’000.00 enthalten (vgl. Vi-act. 2). Die Kantonsgerichtskasse hat der Bezirksgerichtskasse demnach Fr. 200.00 aus der Hinterlage zu überweisen. Die Tilgung ist vorzumerken.

b) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, nachdem sie das Verfahren durch Nichtbezahlen der Forderung bis zur erfolgten Konkurseröffnung verursachte

(Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Diese werden dem vorgeschossenen Betrag entnommen. Mangels Beteiligung der Beschwerdegegnerin am Beschwerdeverfahren entstand ihr kein Aufwand, sodass eine (ohnehin nicht beantragte) Entschädigung entfällt.

c) Die Beschwerdeführerin (Schuldnerin) hat die Kosten des Konkursamtes, die nach dem erstinstanzlichen Konkurseröffnungsentscheid entstanden, zu tragen (vgl. Art. 68 Abs. 1 SchKG; vgl. Nordmann, in: Staehelin/‌Bauer/‌Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 169 SchKG N 12; Entscheid des Obergerichts des Kantons

Solothurn vom 3. September 1998, in: Solothurnische Gerichtspraxis,

SOG 1998 Nr. 16, S. 32 ff., S. 33). Das Konkursamt hat demzufolge mit der Beschwerdeführerin über die Kosten unter Verwendung der von der Kantonsgerichtskasse zu überweisenden Resthinterlage (s.u.) abzurechnen.

d) Von dem beim Kantonsgericht hinterlegten Betrag von total Fr. 16’000.00 ist der Beschwerdegegnerin die Konkursforderung inkl. Kosten von total Fr. 15‘045.84 (vgl. Vi-act. 2, abzüglich Gerichtskosten von Fr. 200.00) auszuzahlen.

e) Die Kantonsgerichtskasse hat den Restbetrag der hinterlegten Summe von Fr. 754.16 (Fr. 16’000.00 ./. Fr. 15‘045.84 ./. Fr. 200.00) dem Konkursamt zu überweisen;-

beschlossen:

In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 22. August 2024 (ZES 2024 359) aufgehoben und das Konkursbegehren abgewiesen.

Die Kantonsgerichtskasse wird angewiesen, von dem durch die Beschwerdeführerin hinterlegten Betrag der Beschwerdegegnerin Fr. 15’045.84 auszuzahlen sowie dem Bezirksgericht March Fr. 200.00 und dem Konkursamt March Fr. 754.16 zu überweisen.

Es wird davon Vormerk genommen, dass die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 200.00 getilgt sind.

Das Konkursamt March wird angewiesen, mit der Beschwerdeführerin (Schuldnerin) unter Verwendung des von der Kantonsgerichtskasse zu überweisenden Betrags von Fr. 754.16 über seine Kosten abzurechnen und einen allfälligen Restbetrag der Beschwerdeführerin (Schuldnerin) auszuzahlen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und von ihrem Kostenvorschuss bezogen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass­gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die A.________ GmbH (1/R, inkl. KG-act. 4), die B.________ (1/R, inkl. KG-act. 3 und 4), das Grundbuch- und

Konkursamt March (je 1/R), das Betreibungsamt des Betreibungskreises Altendorf Lachen (1/R), das Handelsregisteramt des Kantons Schwyz (1/R), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die

Vor­instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

30. September 2024 amu

BEK 2024 153

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

5A_865/2013

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

5A_409/2013

BGE 133 III 687ATF 133 III 687DTF 133 III 687

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

5A_108/2021

5A_33/2021

5A_33/2021

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 68 SchKGart. 68 LPart. 68 LEF

Art. 169 SchKGart. 169 LPart. 169 LEF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF