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Entscheid

BEK 2024 154

Kammer

3. Dezember 2024Deutsch6 min

1. a) Mit Zahlungsbefehl vom 27. September 2022 des Betreibungskreises Altendorf Lachen in der Betreibung Nr. xx betrieb die C.________ A.________ für den Betrag von Fr. 162’383.12 nebst Zins zu 4.12 % seit dem 24. September 2022 und Zahlungsbefehlskosten von Fr. 203.30. Die Betriebene erhob Rechtsvorschlag. Auf Gesuch der C.________ erteilte der Einzelrichter am Bezirksgericht March mit Verfügung vom 28. Februar 2023 definitive Rechtsöffnung für Fr. 162’383.12 (= Euro 169’311.35) nebst 5 % Zins über dem Basiszinssatz Deutschland (maximal 4.12 % Zins) seit 24.09.2022 (Dispositivziffer 1), erhob die Gerichtskosten von Fr. 800.00 bei der Gesuchstellerin unter Einräumung der Ersatzpflicht der Gesuchsgegnerin (Dispositivziffer 2) und verpflichtete die Gesuchsgegnerin, die Gesuchstellerin mit pauschal Fr. 1’800.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen (Dispositivziffer 3).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 3. Dezember 2024

BEK 2024 154

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,

Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,

Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.

In Sachen

A.________,

Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________,

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

definitive Rechtsöffnung; Kosten- und Entschädigungsfolgen (zweiter Rechtsgang)

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 28. Februar 2023, ZES 2022 510);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) Mit Zahlungsbefehl vom 27. September 2022 des Betreibungskreises Altendorf Lachen in der Betreibung Nr. xx betrieb die C.________ A.________ für den Betrag von Fr. 162’383.12 nebst Zins zu 4.12 % seit dem 24. September 2022 und Zahlungsbefehlskosten von Fr. 203.30. Die Betriebene erhob Rechtsvorschlag. Auf Gesuch der C.________ erteilte der Einzelrichter am Bezirksgericht March mit Verfügung vom 28. Februar 2023 definitive Rechtsöffnung für Fr. 162’383.12 (= Euro 169’311.35) nebst 5 % Zins über dem Basiszinssatz Deutschland (maximal 4.12 % Zins) seit 24.09.2022 (Dispositivziffer 1), erhob die Gerichtskosten von Fr. 800.00 bei der Gesuchstellerin unter Einräumung der Ersatzpflicht der Gesuchsgegnerin (Dispositivziffer 2) und verpflichtete die Gesuchsgegnerin, die Gesuchstellerin mit pauschal Fr. 1’800.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen (Dispositivziffer 3).

b) Die dagegen von der Gesuchsgegnerin am 13. März 2023 erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht mit Beschluss BEK 2023 31 vom

11. Oktober 2023 ab, auferlegte die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Gesuchsgegnerin und verpflichtete diese, der Gesuchstellerin eine Entschädigung von pauschal Fr. 1‘800.00 zu bezahlen (inkl. MWST und Auslagen).

Erwägungen

c) Das Bundesgericht hiess die dagegen von der Gesuchsgegnerin erhobene Beschwerde mit Urteil 4A_639/2023 vom 3. April 2024 gut, hob den Beschluss des Kantonsgerichts auf, wies das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin ab, auferlegte die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Gesuchstellerin und verpflichtete diese, die Gesuchsgegnerin für das

bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen. Eine Rückweisung zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der kantonalen Verfahren erfolgte aufgrund eines Versehens nicht. Gestützt auf ein Gesuch um Erläuterung/Berichtigung der Gesuchgegnerin vom 28. Mai 2024 ergänzte das Bundesgericht das Dispositiv seines Urteils 4A_639/2023 vom 3. April 2024 mit Urteil 4G_2/2024 vom 22. August 2024 insofern, als die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an das Kantonsgericht zurückgewiesen wurde.

e) Mit Verfügung vom 9. September 2024 teilte die Verfahrensleitung des Kantonsgerichts den Parteien mit, die Prozesssache werde neu unter der

Dossier-Nr. BEK 2024 154 geführt und setzte ihnen Frist an zur Stellungnahme zur Neubeurteilung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen (Dossier BEK 2024 154, KG-act. 2). Die Gesuchsgegnerin verwies mit Eingabe vom 30. September 2024 auf frühere Rechtsschriften, die Gesuchstellerin verzichtete auf eine Stellungnahme (KG-act. 3 und 4). Weitere Eingaben gingen nicht ein (KG-act. 5).

Dispositiv

2. a) Die Erwägungen eines bundesgerichtlichen Rückweisungsurteils (Art. 107 Abs. 2 BGG) sind für jene Behörde, an welche die Angelegenheit zurückgeht, verbindlich. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es sowohl ihnen als auch den Parteien – abgesehen von zulässigen Noven – verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen wurden. Wie weit die Gerichte und Parteien an die erste Entscheidung gebunden sind, ergibt sich aus der Begründung der Rückweisung, die sowohl den Rahmen für die neuen Tatsachenfeststellungen als auch jenen für die neue rechtliche Begründung vorgibt. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist demnach auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen

(BGE 135 III 334, E. 2; Urteile BGer 6B_853/2015 vom 21. Januar 2016, E. 2, mit weiteren Hinweisen, 4A_696/2015 vom 25. Juli 2016, E. 3.5.1, und 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016, E. 2.2).

b) Das Bundesgericht erwog, mit seinem Urteil vom 3. April 2024 habe es die gegenteilige Position der kantonalen Vorinstanz eingenommen, indem es die Beschwerde gutgeheissen, das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen und damit das Verfahren beendet habe. Praxisgemäss werde die Sache zum Entscheid über die kantonalen Verfahrenskosten an die Vorinstanz zurückgewiesen, was aber unterblieben sei, weshalb das Urteil vom 3. April 2024 entsprechend ergänzt werde (zit. Urteil 4G_2/2024 E. 2).

c) Dem bundesgerichtlichen Verfahrensausgang entsprechend – die Gesuchstellerin unterliegt bzw. die Gesuchsgegnerin obsiegt – gehen die Gerichtskosten sowohl des erst- als auch des zweitinstanzlichen Verfahrens

(1. Rechtsgang) zulasten der Gesuchstellerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ebenso hat die Gesuchstellerin die Gesuchsgegnerin für beide Verfahren angemessen zu entschädigen. Die der Gesuchstellerin für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von pauschal Fr. 1‘800.00 blieb unbestritten. Davon ausgehend, dass sich der Aufwand der Gesuchsgegnerin in ähnlichem Rahmen bewegte, ist ihr eine Entschädigung in eben dieser Höhe zuzusprechen. Dasselbe gilt für den ersten Rechtsgang des zweitinstanzlichen Verfahrens; es bleibt diesbezüglich bei einer Entschädigung von pauschal

Fr. 1‘800.00, jedoch neu zugunsten der Gesuchsgegnerin (§ 2 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 12 GebTRA). Eine weitergehende Entschädigung für den

zweiten Rechtsgang ist angesichts des entstandenen minimalen Aufwandes nicht zu sprechen;-

beschlossen:

Die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 800.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt und von ihrem Gerichtskostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen.

Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von Fr. 3‘000.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt. Sie werden vom Gerichtskostenvorschuss der Gesuchsgegnerin in gleicher Höhe bezogen. Die Gesuchstellerin hat der Gesuchsgegnerin unter dem Titel des Gerichtskostenersatzes Fr. 3‘000.00 zu bezahlen.

Die Gesuchstellerin hat die Gesuchsgegnerin für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren mit je Fr. 1'800.00, somit total Fr. 3‘600.00 (inkl. Auslagen und MWST), zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 162‘383.12.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Versand

11. Dezember 2024 amu

BEK 2024 154

BEK 2023 31

4A_639/2023

4A_639/2023

4G_2/2024

BEK 2024 154

BEK 2024 154

Art. 107 BGGart. 107 LTFart. 107 LTF

BGE 135 III 334ATF 135 III 334DTF 135 III 334

6B_853/2015

4A_696/2015

6B_765/2015

4G_2/2024

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

§ 2 GebTRA

§ 12 GebTRA

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF