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Entscheid

BEK 2024 158

Kammer

4. Oktober 2024Deutsch8 min

1. Die Gesuchstellerin reichte beim Bezirksgericht Einsiedeln mit Schreiben vom 22. August 2024 (Postaufgabe 28. August 2024) das Konkursbegehren für die Forderung von Fr. 791.55 und für Umtriebsspesen von Fr. 100.00 ein (Vi-act. 1). Von der Gesuchstellerin wurde ein Kostenvorschuss von Fr. 4’000.00 verlangt (Vi-act. 4). Die Einzelrichterin lud die Parteien zur

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 4. Oktober 2024

BEK 2024 158

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,

Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.

In Sachen

A.________,

Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Vorladung zur Konkursverhandlung

(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht

Einsiedeln vom 2. September 2024, ZES 2024 98);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die Gesuchstellerin reichte beim Bezirksgericht Einsiedeln mit Schreiben vom 22. August 2024 (Postaufgabe 28. August 2024) das Konkursbegehren für die Forderung von Fr. 791.55 und für Umtriebsspesen von Fr. 100.00 ein (Vi-act. 1). Von der Gesuchstellerin wurde ein Kostenvorschuss von Fr. 4’000.00 verlangt (Vi-act. 4). Die Einzelrichterin lud die Parteien zur

Konkursverhandlung vom 16. September 2024 vor (Vi-act. 6) und bezifferte die von der Gesuchsgegnerin zu bezahlende Forderung inkl. Gerichtskosten von Fr. 200.00 auf 1’091.55 (Beiblatt zu Vi-act. 6). Am 12. September 2024 beantragte die Gesuchsgegnerin sinngemäss die Verschiebung der Konkursverhandlung, Akteneinsicht in die Kostenvorschussverfügung und die Abweisung des Konkursbegehrens zufolge fehlender Aufhebung des Rechtsvorschlags gegen den Zahlungsbefehl (Vi-act. 7).

Ebenfalls am 12. September 2024 reichte die Gesuchsgegnerin bzw. Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht eine Beschwerde gegen die Vorladung ein mit dem Antrag, das Konkursverfahren sei einzustellen (KG-act. 1). Am 16. September 2024 überwies die Einzelrichterin aufforderungsgemäss die

Akten (KG-act. 3).

Erwägungen

2.

Die Vorladung ist eine prozessleitende Verfügung (Weber, in: Oberhammer/‌Domej/‌Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 133 ZPO N 1), die abgesehen von den gesetzlich vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) mit der Beschwerde nur anfechtbar ist, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher Nachteil kann nach der kantonsgerichtlichen Praxis nur durch drohende Nachteile rechtlicher Natur begründet werden, was voraussetzt, dass sich der Nachteil mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Rein tatsächliche Nachteile, wie etwa die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens, reichen hingegen nicht aus (EGV-SZ 2014 A 3.5, E. 2a; KGer SZ, ZK2 2022 32 vom

13.

April 2023, E. 2a m.w.H.; ZK2 2021 78 vom 4. Januar 2022, E. 2 m.w.H.; ZK2 2024 59 vom 13. September 2024, E. 2.a). Die beschwerdeführende Partei hat den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil zu behaupten und zu beweisen (Brunner/Vischer, in: Oberhammer/‌Domej/‌Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 319 ZPO N 12; Sterchi, in: Hausheer/‌Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische

Zivilprozessordnung, Band II, 2012, Art. 319 ZPO N 15).

a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Verhandlung sei aufgrund ihrer schwerwiegenden gesundheitlichen Situation, verbunden mit ihrer Behandlung bei der C.________ AG, zu verschieben (KG-act. 1, S. 2). Hierfür reichte sie einen Computer-Ausdruck der Terminbestätigung für den 16. September 2024, um 10:30 Uhr, ein (KG-act. 1/6). Die Konkursverhandlung wurde gleichentags auf 11:00 Uhr angesetzt (Vi-act. 6). Eine Partei kann das Gericht aus zureichenden Gründen um Verschiebung eines Termins ersuchen

(Art. 135 lit. b ZPO), was die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 12. September 2024 an die Einzelrichterin tat (Vi-act. 7). Besteht die Möglichkeit einer Verschiebung, liegt in der Vorladung zur Konkursverhandlung kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2. Der blosse Umstand, dass eine Konkursverhandlung angesetzt wird, vermag jedenfalls gemäss Bundesgericht keinen Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu begründen (BGer 5A_713/2022 vom

21.

September 2022 E. 2), was entsprechend auch für das kantonale Verfahren gilt. Abgesehen davon wäre die Verhandlung nach zutreffender Auffassung der Vor­instanz ohnehin nicht zu verschieben gewesen (s. E. 6 der Verfügung vom 16. September 2024, Vi-act. 11). Im Übrigen ist der Termin am

16.

September 2024 mittlerweile verstrichen, sodass der Beschwerdeantrag, sofern darauf einzutreten wäre, gegenstandslos wurde.

b) Sodann ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, die Vorladung sei

insofern fehlerhaft, als ihr die Kostenvorschussverfügung nicht mitgeteilt worden sei, wodurch sie auch in ihrem Recht auf eine faire Verfahrensführung verletzt worden sei (KG-act. 1). Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen

(Art. 98 ZPO). Die Vor­instanz verlangte von der Gesuchstellerin am

2.

September 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 4’000.00 (Vi-act. 4). Die entsprechende Verfügung ist an die Gesuchstellerin adressiert, ohne dass sie einen Zustellungsvermerk enthält (vgl. demgegenüber Vi-act. 6). Die Parteien haben einen Anspruch auf Einsicht in alle für den Entscheid wesentlichen Akten (Art. 53 Abs. 2 ZPO; Gehri, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 53 ZPO N 27 f). Diesen Anspruch hätte die Beschwerdeführerin mit einem Akteneinsichtsgesuch an die vor­instanzliche Verfahrensleitung geltend machen können (vgl. Sutter-Somm/Chevalier, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 53 ZPO N 19), was sie denn auch mit der Eingabe vom 12. September 2024 tat (Vi-act. 7). Die Beschwerdeführerin bringt keine zwingenden Gründe vor, weshalb sie ihr Akteneinsichtsrecht nicht vor der Konkursverhandlung hätte wahrnehmen können, zumal die Vorladung für den 16. September 2024 bereits am 9. September 2024 zugestellt werden konnte (Sendungsverfolgung der Post in Beilage zu Vi-act. 6) und der Termin bei der C.________ AG erst am

16.

September 2024 stattfand (Vi-act. 7, wobei es sich ohnehin um einen

blossen Beratungstermin handelte), sodass kein nicht wiedergutzumachender Nachteil durch die Nichtzustellung der Kostenvorschussverfügung entstand.

c) Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, die Durchführung eines

Konkursverfahrens sei unzulässig, weil der Rechtsvorschlag gegen den

Zahlungsbefehl nicht aufgehoben worden sei (KG-act. 1). Ist gegen eine Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden, so ist der Anspruch in einem Zivil- oder Verwaltungsprozess geltend zu machen. Die Betreibung kann nur aufgrund

eines vollstreckbaren Entscheids, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich

beseitigt, fortgesetzt werden (Art. 79 ZPO). Unterliegt der Schuldner der

Konkursbetreibung, so droht ihm das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens (vgl. Art. 88 SchKG) unverzüglich den Konkurs an

(Art. 159 SchKG). Eine Konkursandrohung, die dem Betriebenen zugestellt wird, bevor der Rechtsvorschlag gültig beseitigt wurde, ist nichtig (Urteil BGer 5A_682/2009 vom 20. April 2010 E. 4.2.3.2). Die Nichtigkeit einer Verfügung ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden zu beachten (Cometta/Möckli, in: Staehelin/‌Bauer/‌Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 22 SchKG N. 5 und 16). Die Beschwerdeführerin hätte die Möglichkeit gehabt, die behauptete Nichtigkeit der Konkursandrohung an der Konkursverhandlung geltend zu machen. Wäre die Konkursandrohung tatsächlich nichtig, so wäre das Konkursbegehren abzuweisen gewesen (Urteil BGer 5A_682/2009 vom 20. April 2010 E. 4.2.3.5). Der Beschwerdeführerin entstand somit durch die Vorladung zur Konkursverhandlung auch in diesem Sinne kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil. Darüber hinaus könnte die Beschwerdeführerin eine allfällige Nichtigkeit auch in einem Beschwerdeverfahren gegen den Konkursentscheid geltend machen.

d) Weil die Beschwerdeführerin keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nachweisen konnte, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Beschluss OG ZH RB22028-O/U vom

9.

Januar 2023 E. 2.1). Im Übrigen wäre das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Beschwerde, sofern auf diese einzutreten wäre, mit dem inzwischen erlassenen Konkursentscheid der Vor­instanz (Vi-act. 11) weggefallen, sodass das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben wäre (Gschwend/Steck, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017,

Art. 242 ZPO N 5).

3.

Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die wegen des Nichteintretens reduzierten Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO; zum gleichen Ergebnis würde die Beurteilung nach der Abschreibung wegen

Gegenstandslosigkeit führen, Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO, namentlich weil die

Beschwerdeführerin Anlass zum Verfahren gab). Mangels Beteiligung der

Beschwerdegegnerin am Beschwerdeverfahren entstand ihr kein Aufwand,

sodass keine Entschädigung anfällt;-

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass-gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R, inkl. KG-act. 3), die

Beschwerdegegnerin (1/R, inkl. KG-act. 3), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

15.

Oktober 2024 amu

BEK 2024 158

Art. 133 ZPOart. 133 CPCart. 133 CPC

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

EGV-SZ 2014 A 3.5

ZK2 2022 32

ZK2 2021 78

ZK2 2024 59

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

Art. 135 ZPOart. 135 CPCart. 135 CPC

Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF

5A_713/2022

Art. 98 ZPOart. 98 CPCart. 98 CPC

Art. 53 ZPOart. 53 CPCart. 53 CPC

Art. 53 ZPOart. 53 CPCart. 53 CPC

Art. 53 ZPOart. 53 CPCart. 53 CPC

Art. 79 ZPOart. 79 CPCart. 79 CPC

Art. 88 SchKGart. 88 LPart. 88 LEF

Art. 159 SchKGart. 159 LPart. 159 LEF

5A_682/2009

Art. 22 SchKGart. 22 LPart. 22 LEF

5A_682/2009

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

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Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF