BEK 2024 159
Kammer
12. Mai 2025Deutsch6 min
1. Am 11. März 2024 stellte A.________ als persönlicher Geschädigter „wegen Sachentziehung und aller in Frage kommenden Straftatbestände des Vorfalls“ an der F.________strasse xx vom November 2021 bis 11. März 2024 Strafantrag gegen D.________ (U-act. 8.1.002). Er beschuldigt ihn, ein ihm ausgeliehenes E-Bike trotz Aufforderung nicht zurückgebracht zu haben (U-act. 8.1.003 und 8.2.005). Am 24. April 2024 stellte er als Geschäftsführer namens der B.________ GmbH wegen „Diebstahl und aller in Frage kommenden Straftatbeständen des Vorfalls“ an der G.________strasse yy im November 2022 einen weiteren Strafantrag gegen den Beschuldigten (U-act. 8.2.002) aufgrund des Verdachts, dass dieser ihr Mustersteine im Wert von ca. Fr. 15’000.00 bis Fr. 20’000.00 entwendet habe (U-act. 8.2.003 f.). Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren mit Verfügung 3. September 2024 in beiden Fällen ein. Der Strafantragsteller erhob gegen diese Verfügung in eigenem Namen (BEK 2024 159) und namens seiner Gesellschaft (BEK 2024 160) je separat aber inhaltlich deckungsgleich Einspruch bei der Staatsanwaltschaft, welche die Eingaben als Beschwerden ans Kantonsgericht weiterleitete. Die Staatsanwaltschaft beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden und verzichtet auf Beschwerdevernehmlassungen.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 12. Mai 2025
BEK 2024 159 und 160
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,
Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
1. A.________,
2. B.________ GmbH,
Privatkläger und Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________,
2. D.________,
Beschuldigter und Beschwerdegegner,
betreffend
Einstellung Strafverfahren
(Beschwerden gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. September 2024, SU 2024 5236);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Am 11. März 2024 stellte A.________ als persönlicher Geschädigter „wegen Sachentziehung und aller in Frage kommenden Straftatbestände des Vorfalls“ an der F.________strasse xx vom November 2021 bis 11. März 2024 Strafantrag gegen D.________ (U-act. 8.1.002). Er beschuldigt ihn, ein ihm ausgeliehenes E-Bike trotz Aufforderung nicht zurückgebracht zu haben (U-act. 8.1.003 und 8.2.005). Am 24. April 2024 stellte er als Geschäftsführer namens der B.________ GmbH wegen „Diebstahl und aller in Frage kommenden Straftatbeständen des Vorfalls“ an der G.________strasse yy im November 2022 einen weiteren Strafantrag gegen den Beschuldigten (U-act. 8.2.002) aufgrund des Verdachts, dass dieser ihr Mustersteine im Wert von ca. Fr. 15’000.00 bis Fr. 20’000.00 entwendet habe (U-act. 8.2.003 f.). Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren mit Verfügung 3. September 2024 in beiden Fällen ein. Der Strafantragsteller erhob gegen diese Verfügung in eigenem Namen (BEK 2024 159) und namens seiner Gesellschaft (BEK 2024 160) je separat aber inhaltlich deckungsgleich Einspruch bei der Staatsanwaltschaft, welche die Eingaben als Beschwerden ans Kantonsgericht weiterleitete. Die Staatsanwaltschaft beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden und verzichtet auf Beschwerdevernehmlassungen.
Erwägungen
2.
Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Nach den allgemeinen Grundsätzen des Rechtsmittelrechts und Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO muss die schriftliche Begründung in der Rechtsmittelschrift selber enthalten sein; Verweise auf andere Rechtsschriften oder die Akten reichen nicht aus. Die Rechts-mittelbegründung hat regelmässig den Anfechtungsgrund anzugeben, d.h. die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe, die einen anderen Entscheid
nahelegen (BGer 7B_257/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 2.2.2 m.H., BGer 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5; BEK 2024 38 vom 11. Juli 2024 E. 2 m.H.; Bähler, a.a.O., Art. 385 StPO N 2). Auch ein Laie muss sich innert der Rechtsmittelfrist die Mühe nehmen, in der Beschwerde zumindest kurz anzugeben, was an Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft seiner Ansicht nach falsch ist. Dies ist auch einer Person ohne juristische Kenntnisse zuzumuten (BGer 6B_866/2020 vom 8. November 2021 E. 3.5.3 = SJZ 4/2022 S. 193 ff.). Sind Tatverdachtsangaben allgemein gehalten respektive wenig substanziert und fehlen weitere Beweise, verletzt eine Einstellung den Grundsatz von in dubio pro duriore nicht (BGE 143 IV 241).
Dispositiv
a) Die Staatsanwaltschaft ging davon aus, dass der Beschuldigte das E-Bike einem Fahrradhändler zum Service übergeben und dort nicht mehr abgeholt habe, womit er sich aber das Fahrrad nicht habe zueignen wollen. Im Übrigen sei der Strafantrag vom 12. Februar 2024 (recte: 11. März 2024; vgl. U-act. 8.1.002) klar verspätet, nachdem der Strafanzeigeerstatter bereits im Mai 2023 erfahren habe, dass das E-Bike beim Fahrradhändler deponiert worden sei. Dass keine Aneignung und damit keine Veruntreuung durch den Beschuldigten vorliegt, bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Zufolge dieser fehlenden Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Es ist zudem aktenkundig, dass der Beschwerdeführer bereits Ende Mai 2023 in Erfahrung brachte, dass der Beschuldigte das E-Bike dem Fahrradhändler übergeben hatte (U-act. 8.1.010). Deshalb geht die Staatsanwaltschaft in Bezug auf eine Sachentziehung zutreffend von einem verspäteten Strafantrag im Februar 2024 aus. Schon über drei Monate vor Strafantrag hatte der Beschwerdeführer hinreichende Kenntnis vom massgebenden Sachverhalt, nämlich davon, dass der Beschuldigte das angeblich privat von ihm ausgeliehene und nicht als Dienstfahrzeug überlassene E-Bike nicht gewartet zurückgab, sondern beim Händler im Service liess. Er forderte denn den Beschuldigten auch schon im Januar/Februar 2023 erfolglos auf, das Fahrrad zurückzugeben (U-act. 8.1.005 Nr. 19 f.). Aus diesen Gründen ist die Beschwerde (BEK 2024 159) abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
b) Dass zwischen der angeblichen Entwendung der Mustersteine im November 2022 und der Feststellung des Fehlens von Steinen rund ein Jahr liege, liess die Staatsanwaltschaft nicht ausschliessen, die Steine könnten auch auf andere Weise als durch einen Diebstahl verlustig gegangen sein. Sie hielt eine Verurteilung als unwahrscheinlich, zumal der Beschuldigte eine Entwendung nicht unglaubhaft bestritten habe und weitere Beweise fehlten. Diese Schlussfolgerung ist umso weniger zu beanstanden, als die von der Beschwerdeführerin als Zeugin für ihre Sachdarstellung angebotene Lebenspartnerin ihres Geschäftsführers für die Strafverfolgungsbehörden nicht erreichbar war (vgl. U-act. 8.2.001 S. 3 unten). Wenn die Zeugin das angebliche Verladen einer grossen Anzahl von Steinen schon im November 2022 beobachtet haben soll, ist nicht nachvollziehbar, dass das Fehlen von Steinen erst bei der Inventur im Dezember 2023 bemerkt worden sein soll. Es ist denn auch zugegebenermassen ungeklärt, ob es sich dabei um die gleichen Steine handelte (U-act. 8.2.004 Nr. 29). Angesichts der schwer nachvollziehbaren Behauptungen der Beschwerdeführerin und fehlender weiterer Beweise erwartet die Staatsanwaltschaft zu Recht keine Verurteilung des Beschuldigten (dazu BGE 143 IV 241 E. 2.2.2). Aus diesen Gründen ist auch die Beschwerde der Gesellschaft (BEK 2024 160) abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Zusammenfassend sind die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss werden die Kosten der vereinigten Beschwerdeverfahren gegen denselben Beschuldigten den Beschwerdeführern auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
beschlossen:
Die Beschwerden werden, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.
Die Kosten der Beschwerdeverfahren von je Fr. 1’500.00 werden den Beschwerdeführern auferlegt und aus den Sicherheitsleistungen gedeckt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Beschwerdeführer 1 (2/R für sich und die Beschwerdeführerin 2), die Staatsanwaltschaft (je 1/A an die 2. Abteilung und an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
14. Mai 2025 amu
BEK 2024 159
BEK 2024 159
BEK 2024 160
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
7B_257/2022
6B_182/2020
BEK 2024 38
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
6B_866/2020
BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241
BEK 2024 159
BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241
BEK 2024 160
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF