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Entscheid

BEK 2024 16

Präsidial

1. Februar 2024Deutsch7 min

1. Der Beschwerdeführer erstattete am 8. November 2023 sinngemäss Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft gegen diejenigen Amtsträger, die in den Verfahren BEK 2022 108 und 5D_118 2023 die Gleichbehandlung und das Diskriminierungsverbot usw. verletzt, ihn genötigt und ihr Amt missbraucht hätten sowie wegen Verletzung des „Schutzes der privaten Lebensführung“ (U-act. 8.1.001). Die Staatsanwaltschaft entschied mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Januar 2024, dass aufgrund der Strafanzeige des Beschwerdeführers keine Strafuntersuchung gegen die unbekannte Täterschaft wegen Betrugs (Art. 146 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB) und Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) durchgeführt werde und dass die Kosten des Verfahrens zulasten des Staates gehen würden. Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 16. Januar 2024 sinngemäss Beschwerde mit dem folgenden Antrag

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 1. Februar 2024

BEK 2024 16

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Gerichtsschreiberin Julia Lüönd.

In Sachen

A.________,

Privatkläger und Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin B.________,

2. unbekannte Täterschaft,

Beschuldigter und Beschwerdegegner,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Januar 2024, SU 2023 10408);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer erstattete am 8. November 2023 sinngemäss Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft gegen diejenigen Amtsträger, die in den Verfahren BEK 2022 108 und 5D_118 2023 die Gleichbehandlung und das Diskriminierungsverbot usw. verletzt, ihn genötigt und ihr Amt missbraucht hätten sowie wegen Verletzung des „Schutzes der privaten Lebensführung“ (U-act. 8.1.001). Die Staatsanwaltschaft entschied mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Januar 2024, dass aufgrund der Strafanzeige des Beschwerdeführers keine Strafuntersuchung gegen die unbekannte Täterschaft wegen Betrugs (Art. 146 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB) und Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) durchgeführt werde und dass die Kosten des Verfahrens zulasten des Staates gehen würden. Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 16. Januar 2024 sinngemäss Beschwerde mit dem folgenden Antrag

(sic; KG-act. 2; vgl. Sendungsverfolgung der angefochtenen Verfügung; vgl. Art. 91 Abs. 4 StPO):

Der Anzeigeerstatter weist die Nichtanhandnahmeverfügung SU A2 2023 10407 und SU A2 2023 10408 zurück, weil sie empirisch evident Stellung für eine autokratische Rechtsordnung bezieht und sie damit die verfassungsmässige Ordnung der Schweizerischen Eidgenossenschaft angreift und gefährdet. Der Anzeigerstatter ergänzt seine Strafanzeigen

v. 7.11. und 8.11.23 mit einer Strafanzeige gegen die Staatsanwältin B.________ (Art. 275362 und Art. 314422 StGB).

Mit Beschwerdevernehmlassung vom 24. Januar 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei (KG-act. 1).

Erwägungen

2.

a) Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die rechtsmittelführende Partei hat nach Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (lit. a), d.h. sie hat auf das Dispositiv des angefochtenen Entscheids bezugnehmende Anträge zu stellen (Guidon, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 396 StPO N 9b; Riklin, StPO-Kommentar, 2. A. 2014, Art. 385 StPO N 2). Zudem hat sie anzugeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Aus der Rechtsmittelschrift muss hervorgehen, in welchem Sinn der Beschwerdeführer die angefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung geändert haben möchte. Darüber hinaus ist in der Begründung schlüssig zu behaupten, dass und inwiefern ein Beschwerdegrund gegeben ist (Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N 9b f.). Bei Laienbeschwerden ist ein grosszügiger Massstab anzuwenden. Es genügt, wenn die Eingabe den Rechtsstandpunkt und die Argumente des Beschwerdeführers hinreichend deutlich werden lässt und diese sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das Verfahren beziehen. Selbst ein Laie muss in der Beschwerde aber mindestens kurz angeben, was an der

Verfügung der Staatsanwaltschaft seiner Ansicht nach falsch ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_204/2020 vom 22. Dezember 2020, E. 3.2, m.w.H.). Erfüllt eine Rechtsmitteleingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittel­instanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück.

Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittel­instanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). Nicht Zweck der Nachfrist ist es, grundlegend mangelhafte Rechtsschriften gegenüber prinzipiell rechtsgenüglichen Eingaben zu privilegieren, weil letztere unter Umständen die inhaltlichen Eintretenserfordernisse auch nicht in allen Punkten erfüllen. Bei Beschwerden gegen die Nichtanhandnahme eines Verfahrens müssen die Beschwerdemotive daher in jedem Fall, auch bei Laienbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Frist so konkret dargetan sein, dass klar wird, welche rechtserheblichen Sachverhalte aus Sicht der beschwerdeführenden Person zu einer Anhandnahme der Strafanzeige hätten führen müssen und aus welchen Gründen die Nichtanhandnahme falsch sein soll. Ausserdem müssen sich die innert gesetzlicher Frist gemachten Ausführungen wenigstens ansatzweise auf die Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung beziehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017, E. 2.2.2; Bähler, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 385 StPO N 7).

b) Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung aus, der Strafanzeige des Beschwerdeführers lasse sich entnehmen, dass er mit verschiedenen Entscheiden von Gerichtsbehörden, insbesondere dem präsidialen Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts

Dispositiv

(BEK 2022 108), nicht einverstanden sei. Als Grund für die Erstattung der Anzeige habe der Beschwerdeführer angegeben, die Staatskanzlei des Kantons Schwyz habe seinen Antrag auf Geschäftsprüfung und eventuelle Disziplinarmass­nahmen nicht entgegengenommen und nicht an das Bundesgericht als Beschwerde weitergeleitet (angefochtene Verfügung, E. 3). Den Ausführungen des Beschwerdeführers lasse sich eindeutig kein strafrechtlich relevanter Lebenssachverhalt entnehmen. Insbesondere handle es sich offensichtlich weder bei der Ablehnung eines Antrags auf Geschäftsprüfung sowie eventuelle Disziplinarmass­nahmen durch die Staatskanzlei und der angeblich unterlassenen Weiterleitung dieses Antrags als Beschwerde an das Bundesgericht noch bei einem Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts um Sachverhalte, die der strafrechtlichen Beurteilung und Bestrafung bedürften. Gegen zivilrechtliche Urteile stehe den Parteien der Rechtsweg offen. Das Strafverfahren diene nicht dazu, Amtsträger sowie Behördenmitglieder grundlos als beschuldigte Personen in ein Strafverfahren einzubeziehen und sich mit vermeintlich strafbaren Handlungen zu befassen, für die eine strafrechtliche Beurteilung von vornherein nicht infrage komme. Aus diesen Gründen sei die Nichtanhandnahme zu verfügen (angefochtene Verfügung, E. 4).

c) Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Rechtsmitteleingabe mit der entscheidwesentlichen Begründung der angefochtenen Verfügung nicht auseinander. Insbesondere legt er mit keinem Wort dar, dass resp. inwiefern die vor­instanzliche Erwägung, wonach sich der Strafanzeige des Beschwerdeführers kein strafrechtlich relevanter Lebenssachverhalt entnehmen lasse, falsch sein solle. Der Beschwerdeführer nimmt auf die angefochtene Verfügung einzig insofern Bezug, als er moniert, der Staatsanwältin sei die Täterschaft bekannt ­– ohne jedoch selbst die angeblichen Täter näher zu bezeichnen oder darzulegen, inwiefern die Staatsanwaltschaft von deren Strafbarkeit hätte ausgehen müssen. Das vor­instanzlich festgestellte Fehlen eines strafrechtlich relevanten Sachverhalts vermag er damit ebenso wenig infrage zu stellen wie mit der Beanstandung, die Staatsanwaltschaft habe sein Vorbringen, wonach sein Antrag auf Geschäftsprüfung und eventuell Disziplinarmass­nahmen an das Bundesgericht weitergeleitet worden sei, in das Gegenteil umgekehrt, indem sie davon ausgegangen sei, sein genannter Antrag sei nicht weitergeleitet worden (KG-act. 1, S. 2). Im Übrigen erstreckt sich seine Rechtsmittelschrift auf Vorbringen zu den „Nürnberger Gesetzen“, zum Nationalsozialismus sowie zu angeblichen Straftaten der Staatsanwältin (vgl. KG-act. 1), was alles nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist und wozu sich deshalb weitere Ausführungen erübrigen (vgl. Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N 9b). Damit vermag der Beschwerdeführer den dargelegten Anforderungen an die Begründung der Beschwerde – selbst in Anwendung eines grosszügigeren Massstabs für juristische Laien – nicht ansatzweise nachzukommen und es ist auf die Beschwerde somit ohne Nachfristansetzung präsidial

(§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten.

3. Die wegen des Nichteintretens reduzierten Kosten des Rechtsmittelverfahrens von Fr. 300.00 werden ausnahmsweise auf die Staatskasse genommen. Im Übrigen besteht für eine Weiterleitung der Strafanzeige an die Polizei oder Staatsanwaltschaft aufgrund der pauschalen, unbegründeten Vorwürfe gegen die Staatsanwältin kein Anlass;-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden auf die Staatskasse genommen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die

Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Staatsanwaltschaft

(1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/‌zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 2. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin

Versand

1. Februar 2024 amu

BEK 2024 16

BEK 2022 108

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP

Art. 91 StPOart. 91 CPPart. 91 CPP

Art. 275362 StGBart. 275362 CPart. 275362 CP

Art. 314422 StGBart. 314422 CPart. 314422 CP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

1B_204/2020

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

6B_280/2017

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

BEK 2022 108

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

§ 40 JG

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF