BEK 2024 161
Kammer
4. Oktober 2024Deutsch7 min
1. Das Betreibungsamt Schwyz drohte A.________, Inhaber des Einzelunternehmens C.________ (Vi-act. 1a/5), in der Betreibung Nr. xx am
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Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 4. Oktober 2024
BEK 2024 161
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,
Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.
In Sachen
A.________,
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Konkurseröffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 3. September 2024, ZES 2024 320);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Das Betreibungsamt Schwyz drohte A.________, Inhaber des Einzelunternehmens C.________ (Vi-act. 1a/5), in der Betreibung Nr. xx am
22. April 2024 den Konkurs an für Forderungen der B.________ AG von Fr. 66.05 sowie von Fr. 2’660.70 zzgl. Zins von 5 % seit 11. März 2024, für
administrative Kosten von Fr. 310.00, für fällige Zinsen von Fr. 48.20 und für die Betreibungskosten von Fr. 148.00 (Vi-act. 1a/2). Die Gesuchstellerin reichte bei der Vorinstanz am 16. Juli 2024 das Konkursbegehren für einen offenen Saldo von Fr. 3’232.95 ein (Vi-act. 1). Der Einzelrichter bezifferte die vom Gesuchsgegner zu bezahlende Forderung inkl. Zinsen und Gerichtskosten von Fr. 200.00 auf total Fr. 3’496.50 (Vi-act. 2, Beiblatt). Von der Gesuchstellerin verlangte er einen Kostenvorschuss von Fr. 3’500.00 (Vi-act. 3). An der Konkursverhandlung vom 3. September 2024 erschien keine der Parteien
(Vi-act. 4, lit. C). Gleichentags eröffnete der Einzelrichter den Konkurs über den Gesuchsgegner (Vi-act. 4, Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten auferlegte er dem Gesuchsgegner und bezog diese aus dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin. Vom Kostenvorschuss behielt er Fr. 400.00 als Sicherheit für allfällige weitere Auslagen des Konkursgerichts zurück und überwies den Rest von Fr. 2’900.00 dem Konkursamt (Vi-act. 4, Dispositivziffer 2). Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner bzw. Beschwerdeführer am
13. September 2024 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, in Gutheissung der Beschwerde sei das Konkursbegehren abzuweisen (KG-act. 1). Am 23. September 2024 überwies die Vorinstanz die Akten (KG-act. 3).
Erwägungen
2.
Beschwerdegründe nach Art. 320 ZPO bringt der Beschwerdeführer gegen die Konkurseröffnung nicht vor. Die Beschwerdeinstanz kann gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung auch dann aufheben, wenn der Schuldner erstens durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt (Ziff. 1) oder der geschuldete Betrag zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3), und wenn der Schuldner zweitens seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht.
a) Der im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG zu hinterlegende Betrag muss die Zinsen und sämtliche Kosten decken, sodass der Gläubiger vollständig entschädigt wird. Dies beinhaltet insbesondere den Kostenvorschuss für das Konkurseröffnungsverfahren und sämtliche Kosten des Konkursamtes (vgl. Giroud/Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 22; BGer 5A_865/2013 vom 21. Januar 2014, E. 3; Diggelmann, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, Schuldbetreibung und Konkurs, 2. A. 2014, Art. 174 SchKG N 10; Konkurseröffnungskosten: BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013, E. 2.1 m.H. auf BGE 133 III 687, E. 2.3). Folglich ist nicht nur massgebend, welcher Betrag bei der Konkursgläubigerin noch aussteht. Die Konkursschuldnerin hat sich vielmehr beim Konkursamt über die anfallenden Kosten zu informieren (zur Tilgung: Giroud/Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 21c). Der Einzelrichter bezifferte die zu tilgende Forderung inkl. Verzugszins und Betreibungskosten sowie Gerichtskosten von Fr. 200.00 auf total Fr. 3’496.50 (Vi-act. 2, Beiblatt). Hinzu kommt der Rest des Kostenvorschusses der Beschwerdegegnerin von Fr. 3’300.00 (vgl. Vi-act. 4, Dispositivziffer 2), womit auch die Kosten des Konkursamtes gedeckt werden könnten. Der total zu hinterlegende Betrag beläuft sich damit auf Fr. 6’796.50. Der Beschwerdeführer hinterlegte beim Kantonsgericht am 9. September 2024 den Betrag von total Fr. 7’096.50, was sowohl für die zu tilgende Konkursforderung inklusive Kosten als auch für die allfälligen Kosten des Konkursamtes genügt. Die erste Voraussetzung für die beantragte Konkursaufhebung ist damit erfüllt
(Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG).
Dispositiv
b) Ein Verzicht der Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG muss vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgen und durch Urkunden belegt werden (Giroud/Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 23 f.). Die blosse Behauptung des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe sich bereit erklärt, das Konkursbegehren zurückzuziehen, sobald die Zahlungen erfolgt seien (KG-act. 1), genügt demnach nicht.
c) Zahlungsfähigkeit heisst, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht zahlungsunfähig erscheinen. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem anhand der Zahlungsgewohnheiten der Konkursitin gewonnenen Gesamteindruck (vgl. nur BGer 5A_108/2021 vom 29. September 2021, E. 2.2). Die Zahlungsfähigkeit ist bloss glaubhaft zu machen, d.h. sie muss wahrscheinlicher sein als die Zahlungsunfähigkeit. Zu strenge Anforderungen sind nicht zu stellen (vgl. nur BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021, E. 2.2). Ein wichtiges Dokument für das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021, E. 3.3).
Der Nachweis der Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG ist innert der Rechtsmittelfrist von zehn Tagen (Art. 174 Abs. 1 SchKG) seit Zustellung des angefochtenen Entscheids zu erbringen (BGE 139 III 491, E. 4.4; Urteil BGer 5A_108/2021 vom 29. September 2021, E. 3; Giroud/Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 11 und N 20a). Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist können keine neuen Tatsachenbehauptungen mehr vorgebracht oder neue Beweismittel eingereicht werden (BGE 136 III 294 E. 3.1). Eine Verbesserung der Beschwerde nach Verstreichen der Rechtsmittelfrist ist mithin nicht zulässig.
Der Beschwerdeführer begründet seine Zahlungsfähigkeit mit keinem Wort und reichte hierfür keinerlei Beilagen ein. Mangels Betreibungsregisterauszugs sind weder die Zahlungsgewohnheiten des Beschwerdeführers beurteilbar noch ist bekannt, ob weitere offene Betreibungen (allenfalls sogar Konkursandrohungen) bestehen. Weil der Beschwerdeführer keinen Kontoauszug der Einzelunternehmung einreichte, ist deren aktuelle Liquidität nicht belegt. Ebenso wenig legte er eine Zwischenbilanz oder Kreditoren- und Debitorenlisten bei, anhand derer die finanzielle Lage der Einzelunternehmung hätte beurteilt werden
können. Die Zahlungsfähigkeit ist damit mangels Begründung nicht glaubhaft gemacht, sodass die zweite Voraussetzung zur Aufhebung der Konkurseröffnung nach Art. 174 Abs. 2 SchKG nicht erfüllt ist.
3. Aus den angeführten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sich die Einholung einer Beschwerdeantwort erübrigte (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die (reduzierten) Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und werden von dessen Hinterlage bezogen. Die Kantonsgerichtskasse hat den Rest der Hinterlagen von Fr. 3’496.50 sowie Fr. 3’100.00, total Fr. 6’596.50, an das Konkursamt zu überweisen. Mangels Beteiligung der Beschwerdegegnerin am Beschwerdeverfahren entstand ihr kein Aufwand, sodass eine Entschädigung entfällt;-
beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und von dessen Hinterlage bezogen.
Die Kantonsgerichtskasse hat dem Konkursamt Schwyz den Restbetrag der Hinterlage von total Fr. 6’596.50 zu überweisen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R, inkl. Kopie KG-act. 3), die Beschwerdegegnerin (1/R, inkl. Kopie KG-act. 3), das Grundbuch- und Konkursamt Schwyz (je 1/R), das Betreibungsamt Schwyz (1/R), das Handelsregister des Kantons Zug (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
4. Oktober 2024 amu
BEK 2024 161
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
5A_865/2013
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
5A_409/2013
BGE 133 III 687ATF 133 III 687DTF 133 III 687
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
5A_108/2021
5A_33/2021
5A_33/2021
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
BGE 139 III 491ATF 139 III 491DTF 139 III 491
5A_108/2021
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
BGE 136 III 294ATF 136 III 294DTF 136 III 294
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 322 ZPOart. 322 CPCart. 322 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
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