BEK 2024 163
Präsidial
9. Dezember 2024Deutsch6 min
E. 3). Mit dieser Begründung ihrer ergänzenden Verfügungen widersetzt sie sich entgegen den Beschwerdeführern dem Kantonsgericht nicht. Denn die Beschwerdekammer erwog, dass es in Bezug auf den Umfang der Kostenüberwälzung auf den Zeitpunkt der Erkenntnis der Staatsanwaltschaft über die
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Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 9. Dezember 2024
BEK 2024 163, 177 und 178
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
Beschwerdeführer 2 und 3 vertreten durch Beschwerdeführer 1
1-3 Beschuldigte und Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin D.________,
2. E.________ AG,
3. F.________,
4. G.________,
5. H.________,
2-5 Strafanzeigeerstatter und Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt I.________,
betreffend
Einstellung Strafverfahren (Ergänzung)
(Beschwerden gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom
24. September 2024, SU 2023 2449, SU 2023 2453, SU 2023 2446);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die Strafanzeigeerstatter verdächtigten unter anderem die Beschuldigten mit Strafanzeige vom 14. März 2023, das inhaltlich unwahre Protokoll über das Ergebnis der Präsidentenwahl an der Mitgliederversammlung des J.________ vom 27. Juni 2022 in der Absicht unterzeichnet zu haben, dem Beschuldigten 3 zur Wahl als Präsident zu verhelfen (U-act. 8.1.001). Die Staatsanwaltschaft stellte jedoch das Strafverfahren gegen die Beschuldigten unter Kostenfolgen zulasten des Staates ein. Die Verfahrenskosten beliess die Staatsanwaltschaft entgegen den Anträgen der Beschuldigten beim Staat. Den Beschuldigten 1 und 2 wurden weder Entschädigungen noch Genugtuungen, dem Beschuldigten 3 zulasten des Staates eine Entschädigung von Fr. 6’101.10 ausgerichtet. Indes befand die durch die Beschuldigten angerufene Beschwerdekammer, es seien keine Ausnahmegründe ersichtlich, um von Kosten- und Entschädigungsfolgen nach Art. 417 StPO zulasten der Strafanzeigeerstatter abzusehen. Sie hiess die Beschwerden der Beschuldigten gegen die Kosten- und Entschädigungsregelung in den Einstellungsverfügungen teilweise gut und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurück (BEK 2023 157, 158 und 161 vom 8. April 2024). Mit drei neuen separaten Verfügungen vom 24. September 2024 entschied die Staatsanwaltschaft, dass die Kosten der Verfahren vom Staat getragen werden und sprach dem Beschuldigten 3 zulasten des Staates eine Entschädigung von Fr. 6'983.05 aus. Dagegen erhob der Beschuldigte 1 für sich und namens der Beschuldigten 2 und 3 rechtzeitig Beschwerde ans Kantonsgericht. Er beantragt:
1. Die Einstellungsverfügung sei erneut an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen mit der verbindlichen Anordnung, die Kosten im Sinne der Erwägungen des Kantonsgerichtes vom 8.4.2024 auf die vier Anzeigeerstatter und allenfalls deren Rechtsvertreter zu überwälzen.
2. C.________ sei eine Entschädigung für die ihm entstandenen Verteidigungskoten in Höhe von CHF 13'857.50 zuzusprechen. Die entsprechenden Kosten seien den Anzeigeerstattern aufzuerlegen. Eventualiter sei die Entschädigung auf die Staatskasse zu nehmen.
3. Eventualiter seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Sinne eines reformatorischen Entscheides durch das Kantonsgericht
direkt auf die Anzeigeerstatter zu überwälzen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Anzeigeerstatter.
Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten und die Rechnung über die Gesamtkosten der Verfahren bis zum Versand der Einstellungsverfügung. Sie verlangt die kostenpflichte Abweisung der Beschwerden. Die Strafanzeigeerstatter beantragen, die Beschwerden abzuweisen.
2. Die Beschwerdekammer ging im hier verbindlichen Beschluss vom
8. April 2024 davon aus, die Strafanzeigeerstatter hätten der Staatsanwaltschaft von Anfang an offenlegen müssen, dass sich das absolute Mehr nach den abgegebenen Stimmen und nicht den bei der Eingangskontrolle erhobenen Stimmen richtete. Laut den angefochtenen Verfügungen gelangte die Staatsanwaltschaft bereits bei der Erstprüfung der Strafanzeige zum Schluss, dass die Wahl gültig war und die falsche Protokollierung der wahlausschlagenden Stimmenanzahl für die Gültigkeit der Wahl keine Folgen hatte (angef. Verfügungen je
Sachverhalt
E. 3). Mit dieser Begründung ihrer ergänzenden Verfügungen widersetzt sie sich entgegen den Beschwerdeführern dem Kantonsgericht nicht. Denn die Beschwerdekammer erwog, dass es in Bezug auf den Umfang der Kostenüberwälzung auf den Zeitpunkt der Erkenntnis der Staatsanwaltschaft über die
Gültigkeit der Wahl ankomme. Daran ändert nichts, dass diese Möglichkeit aufgrund der damaligen Akten nach der Einsicht in die Akten des Handelsregisteramtes in Betracht gezogen wurde. Die Beschwerdeführer sind trotz der nun
offengelegten Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Prüfung der Strafanzeige die Gültigkeit der Wahl erkannte, der Ansicht, dass deren subjektives Unvermögen nicht relevant sei. Inwiefern das nicht näher erläuterte subjektive Unvermögen daran etwas ändern sollte, dass die Staatsanwaltschaft um die Gültigkeit der Wahl schon von Anfang an wusste, erschliesst sich nicht, auch wenn der durch sie unabhängig von unterdrückten Informationen und vorenthaltener Tonaufnahme angenommene Tatverdacht, dem nachzugehen sie sich verpflichtet sah, gerichtlich nicht bestätigt wurde. Entsprechende Versäumnisse der Strafanzeigeerstatter verursachten ihrer Ansicht nach deshalb keine Kosten, die sie ihnen überwälzen könnte (vgl. dazu eben auch Riklin, OFK, 2. A. 2014, Art. 417 StPO N 1). Mit den Argumenten der angefochtenen Verfügungen setzen sich die Beschwerdeführer daher nicht in der erforderlichen Art und Weise auseinander (Art. 385 StPO). Deshalb erweist sich ihre Beschwerde als nicht hinreichend begründet und auf sie ist präsidial bzw. verfahrensleitend nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG bzw. Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO).
3. Die Staatsanwaltschaft hält zutreffend fest, dass sich die Beschwerdekammer im hier verbindlichen Beschluss vom 8. April 2024 nicht zur festgesetzten Höhe der damaligen Entschädigung für den Beschuldigten 3 von Fr. 6‘101.20 äusserte und sieht daher keinen Anlass davon abzuweichen. Mit dieser Begründung setzt sich die Beschwerde ebenfalls nicht auseinander. Insbesondere wird nicht geltend gemacht, die Staatsanwaltschaft hätte das Verfahren auch betreffend die Entschädigungshöhe neu in Gang setzen müssen. Mithin ist auf den Beschwerdeantrag um eine höhere Entschädigung ebenfalls nicht einzutreten, zumal die Festlegung der zusätzlichen Entschädigung für später angefallenen Aufwand von 3.6 Stunden ebenfalls nicht hinreichend bestimmt bestandet wird. Aus diesem Grund wäre im Übrigen auf die Beschwerde unabhängig vom Gesagten (vgl. oben E. 2) nicht einzutreten, weil die Beschwerdeführer nur insofern gegen die Kostenüberwälzung auf den Staat beschwerdelegitimiert sind, als sie die Entschädigung hinreichend begründet anfechten (vgl. hierzu BEK 2023 157, 158 und 161 vom 8. April 2024 E. 2.a).
4. Die unterliegenden Beschwerdeführer werden kostenpflichtig
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf den weder bezifferten noch belegten Entschädigungsantrag der abgesehen davon grossenteils am verbleibenden Prozessgegenstand ebenfalls vorbeiplädierenden Beschwerdegegner ist nicht einzutreten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO);-
verfügt:
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Beschwerdeführer 1 (3/R), den Rechtsvertreter der Beschwerdegegner (5/R) und die Staatsanwaltschaft (je 1/A 2. Abteilung und Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten) und an die
Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Erwägungen
Versand
9.
Dezember 2024 amu
BEK 2024 163
Art. 417 StPOart. 417 CPPart. 417 CPP
BEK 2023 157
Art. 417 StPOart. 417 CPPart. 417 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 388 StPOart. 388 CPPart. 388 CPP
BEK 2023 157
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF