BEK 2024 165
Kammer
1. April 2025Deutsch9 min
1. Gemäss Strafanzeige vom 10. August 2022 u.a. wegen Betrugs, Urkundenfälschung und Drohung soll sich der Beschuldigte zum Nachteil der Privatklägerin (U-act. 8.1.002) zwei Geschäfte finanzieren lassen haben (U-act. 8.1.001): Erstens habe er sich einen durch sie für Fr. 275’000.00 gekauften und in der Schweiz auf sie eingelösten Lamborghini 724 Huracàn in Deutschland übergeben lassen. Der Wagen hätte nach einem Tuning für Fr. 360’000.00 nach Dubai verkauft werden sollen. Zweitens habe er ihr vom für ein Uhrengeschäft übergebenen Bargeld (EUR 128’000.00 und Fr.10’000.00) erst ca. Fr. 18’000.00 zurückgezahlt. Der Beschuldigte gibt die Übergaben von Fahrzeug und Geld zu (U-act. 10.0.004 Rz 136 ff. und 310). Er bestreitet indes, der Privatklägerin gedroht zu haben, ihr seinen Clan vorbeizuschicken, und eine Rechnung gefälscht zu haben (ebd. Rz 284 ff. und 360 ff. sowie U-act. 10.0.005 Rz 204). Nach der Herausgabe des am 12. Oktober 2022 in der Schweiz sichergestellten und beschlagnahmten Lamborghinis (U-act. 5.1.001 f.) reichte die Privatklägerin am 18. August 2023 eine weitere Strafanzeige wegen Verdachts auf qualifizierte Sachbeschädigung und Veruntreuung ein. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten stellte die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit diesen Strafanzeigen am 13. September 2024 betreffend die erwähnten Delikte ein. Mit rechtzeitiger Beschwerde stellt die Privatklägerin die Anträge, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine ordentliche Strafuntersuchung durchzuführen und die Sachlage zur Anklage zu bringen. Die Staatsanwaltschaft beantragt unter Verzicht auf Gegenbemerkungen und Verweis auf die angefochtene Verfügung sowie die Untersuchungsakten, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 4). Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 1. April 2025
BEK 2024 165
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Privatklägerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________,
2. D.________,
Beschuldigter und Beschwerdegegner,
betreffend
Einstellung Strafverfahren
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. September 2024, SU 2022 7127);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Gemäss Strafanzeige vom 10. August 2022 u.a. wegen Betrugs, Urkundenfälschung und Drohung soll sich der Beschuldigte zum Nachteil der Privatklägerin (U-act. 8.1.002) zwei Geschäfte finanzieren lassen haben (U-act. 8.1.001): Erstens habe er sich einen durch sie für Fr. 275’000.00 gekauften und in der Schweiz auf sie eingelösten Lamborghini 724 Huracàn in Deutschland übergeben lassen. Der Wagen hätte nach einem Tuning für Fr. 360’000.00 nach Dubai verkauft werden sollen. Zweitens habe er ihr vom für ein Uhrengeschäft übergebenen Bargeld (EUR 128’000.00 und Fr.10’000.00) erst ca. Fr. 18’000.00 zurückgezahlt. Der Beschuldigte gibt die Übergaben von Fahrzeug und Geld zu (U-act. 10.0.004 Rz 136 ff. und 310). Er bestreitet indes, der Privatklägerin gedroht zu haben, ihr seinen Clan vorbeizuschicken, und eine Rechnung gefälscht zu haben (ebd. Rz 284 ff. und 360 ff. sowie U-act. 10.0.005 Rz 204). Nach der Herausgabe des am 12. Oktober 2022 in der Schweiz sichergestellten und beschlagnahmten Lamborghinis (U-act. 5.1.001 f.) reichte die Privatklägerin am 18. August 2023 eine weitere Strafanzeige wegen Verdachts auf qualifizierte Sachbeschädigung und Veruntreuung ein. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten stellte die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit diesen Strafanzeigen am 13. September 2024 betreffend die erwähnten Delikte ein. Mit rechtzeitiger Beschwerde stellt die Privatklägerin die Anträge, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine ordentliche Strafuntersuchung durchzuführen und die Sachlage zur Anklage zu bringen. Die Staatsanwaltschaft beantragt unter Verzicht auf Gegenbemerkungen und Verweis auf die angefochtene Verfügung sowie die Untersuchungsakten, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 4). Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.
2. Vorab bemerkt sei, dass ein Strafverfahren nicht in Bezug auf einzelne Straftatbestände, sondern im Sachverhalt einzustellen ist (BEK 2020 31 vom 24. August 2020 E. 3.a). Das Vorverfahren, welches nach der Terminologie der Strafprozessordnung aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft besteht (Art. 299 Abs. 1 StPO), hat zum Zweck, den Verdacht auf eine strafbare Handlung abzuklären. Es werden ausgehend vom Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, Erhebungen getätigt und Beweise gesammelt, um festzustellen, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 299 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft unter anderem dann die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) oder kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Aus dieser Bestimmung und aus Art. 324 Abs. 1 StPO ergibt sich der Grundsatz "im Zweifel für die Anklageerhebung" bzw. "in dubio pro duriore". In Zweifelsfällen beweismässiger und vor allem rechtlicher Art hat eine Anklage und gerichtliche Beurteilung zu erfolgen, sofern der Fall nicht mit Strafbefehl bzw. Strafverfügung erledigt werden kann. Eine Überweisung an das Gericht ist insbesondere dann zu verfügen, wenn zwar eher ein Freispruch zu erwarten ist, eine Verurteilung aber nicht als unwahrscheinlich ausgeschlossen werden kann. Dies bedeutet praktisch aber nicht, dass die Staatsanwaltschaft beweismässig jeglichen Zweifel ausräumen, d.h. jeder Spur und jedem Hinweis nachgehen muss, wenn sie das Verfahren nicht mit Anklage oder Strafbefehl abschliessen will (zum Ganzen BEK 2016 54 und 55 vom 30. August 2016 E. 3 m.H.), sondern es gilt, dass eine Einstellung auf einen hinreichend klar erstellten Sachverhalt abgestützt werden kann (BGer 7B_891/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 2.1.1 m.H.).
3. Die Beschwerdeführerin rügt das Fehlen einer umfassenderen Aufklärung der Sachlage im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes von Art. 6 StPO. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren jedoch nicht mit der Begründung ein, aufgrund der internationalen Verhältnisse oder anderen äusserlichen Hindernissen keine weiteren zweckmässigen Erhebungen mehr durchführen zu können, sondern weil keine Beweise innerer Tatsachen erhältlich gemacht werden könnten (dazu nachfolgend lit. a).
Erwägungen
a) Die Staatsanwaltschaft schliesst aufgrund ihrer Untersuchungen hinsichtlich des Tatbestands des Betrugs den Nachweis einer arglistigen Täuschung aus, weil hierzu innere Tatsachen massgeblich seien und die Privatklägerin grundlegendste Vorsichtsmassnahmen (weder Abklärung der Zahlungsfähigkeit noch schriftliche Vereinbarungen) missachtet habe. Sie habe den Beschuldigten lediglich von einer Dating-Plattform her gekannt und es fehlten Hinweise, dass er ein gezieltes Vertrauensverhältnis zu ihr aufgebaut habe. Aus dem WhatsApp-Chatverlauf würde sich lediglich eine lockere Bekanntschaft ergeben. Mit dieser Argumentation verkennt die Staatsanwaltschaft, dass nach der Rechtsprechung die Vorspiegelung des Leistungswillens gerade deswegen arglistig sein kann, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität der Geschädigten hat daher nicht zwingend zur Folge, dass der Täter straflos ausgeht (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 m.H.; BGer 6B_427/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 2.4.2 m.H.). Die Einstellung der Untersuchungen ist daher rechtlich nicht schlüssig begründet.
b) Entgegen der Staatsanwaltschaft trifft es ferner nicht zu, dass im Fall des übergebenen Lamborghinis überhaupt keine schriftlichen Vereinbarungen vorliegen. Ein „Darlehensvertrag“ (U-act. 8.1.006/2) bestätigt eine nach den insoweit sich deckenden Aussagen der Beteiligten getroffene und seitens der Privatklägerin erfüllte Übereinkunft. In der Folge kaufte sie in der Schweiz einen Lamborghini und löste diesen ein. Sie übergab den Wagen als „eine kleine Wertanlage“ (U-act. 10.0.004 Rz 144) dem Beschuldigten in Deutschland, von wo aus er dann „getuned“ mit Gewinn zu Gunsten der Privatklägerin hätte nach Dubai verkauft werden sollen (ebd. Rz 136 ff.).
c) Eine summarische Einsicht in den Chatverlauf bestätigt sodann die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass auch im höchstpersönlichen Bereich kommuniziert worden sei (vgl. U-act. 8.1.005/1-39). Daher überrascht die Staatsanwaltschaft mit ihrem Befund, der Beschuldigte habe kein gezieltes Vertrauensverhältnis zur Beschwerdeführerin aufgebaut, um immerhin doch eine lockere Bekanntschaft anzunehmen. Damit sind die Vertrauensverhältnisse zwischen den Beteiligten weder hinreichend untersucht noch auseinandergesetzt und mithin unklar. Daher lässt die nur in Ausnahmefällen zu bejahende Opfermitverantwortung vorliegend die Strafbarkeit des Beschuldigten insbesondere auch im Hinblick auf die behauptete zweckwidrige Nutzung des Wagens (s. unten lit. d) nicht hinreichend sicher ausschliessen.
d) Zufolge der nicht geklärten Beziehungen zwischen den Beteiligten ist ebenfalls nicht auszuschliessen, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten vertraute und sich deshalb von der Überprüfung seines Leistungswillens bzw. seiner Sorgfalt im Umgang mit dem übergebenen Fahrzeug bzw. dem Bargeld abhalten liess. Ebenso ist offen, ob der Beschuldigte allenfalls auf solche Unterlassungen sogar vertraut haben könnte. Jedenfalls gab der Beschuldigte zu, dass der ihm anvertraute Wagen der Privatklägerin nicht so gefahren worden sei, dass noch hätte ein Mehrwert generiert und mithin das Geschäft mit dem Fahrzeug hätte gemäss der getroffenen Übereinkunft (vgl. oben lit. b) erfüllt werden können (U-act. 10.0.004 Rz 444 ff.). Verstösse gegen die Treu- und Werterhaltungspflicht im Sinne des Veruntreuungstatbestands erscheinen daher wie die Beschwerdeführerin zutreffend geltend macht, vorläufig kaum hinreichend geklärt. Schon aus diesen exemplarischen Gründen kann ein Vertrauensmissbrauch bzw. Arglist oder ein anderweitiger Vertrauensmissbrauch des Beschuldigten auch in Bezug auf das ihm übergebene Bargeld ohne nähere Abklärungen gegenwärtig nicht ausgeschlossen werden.
e) Schliesslich sind im Zusammenhang mit den nach dem Gesagten sich noch aufdrängenden Untersuchungen auch neue Ergebnisse zu den weiteren Vorwürfen möglich: Erstens zum nicht näher geklärten Vorwurf der Urkundenfälschung in Bezug auf eine falsche Rechnung über angeblich am Lamborghini ausgeführte Arbeiten, wodurch die Beschwerdeführerin ihrer Ansicht nach im Sinne des Betrugsverdachts auch hätte hingehalten bzw. getäuscht werden sollen. Zweitens hinsichtlich des Verdachts der Drohung, wo vorläufig Aussagen gegen Aussagen stehen und eine Einstellung rechtlich zumindest insoweit kaum vertretbar erscheint, als die Staatsanwaltschaft nicht aufzuzeigen vermag, dass die Beschwerdeführerin wesentlich weniger glaubhaft aussagt als der Beschuldigte (dazu BGer 7B_891/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 2.1.2 m.H). Ebenso in Bezug auf den mit der Werterhaltungspflicht nicht vereinbarten Gebrauch und Schäden am Fahrzeug sowie das Fehlen von Zubehör lässt sich drittens strafbares Verhalten und mithin eine Verurteilung vorläufig nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschliessen. Die Einstellungsverfügung ist daher umfassend aufzuheben.
Dispositiv
4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Es ist in diesem Verfahrensstadium jedoch nicht Sache der Beschwerdeinstanz, der Staatsanwaltschaft für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen zu erteilen (Art. 397 Abs. 3 StPO), zumal noch offen ist, ob sie den Fall nur mit einer Anklageerhebung erledigen kann. Die Notwendigkeit weiterer Untersuchungen ergibt sich aus dem die Beschwerde gutheissenden Beschluss über die Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Staates und ist die Beschwerdeführerin angemessen zu entschädigen (Art. 423, 428 Abs. 1 und 436 Abs. 3 StPO sowie Jositsch/Schmid, PK, 4. A. 2023 Art. 428 StPO N 4 ff. sowie BGer 1B_92/2021 vom 31. Mai 2021 E. 3.2 m.H.; §§ 2, 6 und 13 GebTRA);-
beschlossen:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 gehen zu Lasten des Staates. Der Beschwerdeführerin wird die Sicherheitsleistung von Fr. 1’500.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückbezahlt.
Die Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit pauschal Fr. 1’200.00 (inkl. MWST) entschädigt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Vertreter der Privatklägerin (2/R), den Beschuldigten (1/AR), die Staatsanwaltschaft (je 1/R an die 2. Abteilung unter Rückgabe der Akten und die Amtsleitung/zentraler Dienst) und nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/A) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Versand
4. April 2025 kau
BEK 2024 165
BEK 2020 31
Art. 299 StPOart. 299 CPPart. 299 CPP
Art. 299 StPOart. 299 CPPart. 299 CPP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 324 StPOart. 324 CPPart. 324 CPP
BEK 2016 54
7B_891/2024
Art. 6 StPOart. 6 CPPart. 6 CPP
BGE 142 IV 153ATF 142 IV 153DTF 142 IV 153
6B_427/2024
7B_891/2024
Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP
Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
1B_92/2021
§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
§ 13 GebTRA
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF